Revision verworfen: Verurteilung wegen Zuhälterei (§ 181a StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 372/60
- Datum
- 04.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Zuhälterei setzt nicht voraus, dass der Täter im gemeinverständlichen Sinne als ‚Zuhälter‘ angesehen werden muss; maßgeblich sind die in § 181a StGB normierten Tatbestandsmerkmale.
Der in § 181a StGB verwendete Ausdruck ‚Zuhälter‘ verlangt ein persönliches Verhältnis zur Dirne, das erkennen lässt, dass der Täter in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält; bloßes Erzielen wirtschaftlicher Vorteile ohne persönliche Fürsorge genügt nicht.
Die ‚Ausbeutung‘ des unsittlichen Erwerbs erfordert nicht zwingend Zwang, Drohungen oder besondere Forderungen; es reicht die Ausnutzung persönlicher Beziehungen, um sich am Ertrag des Gewerbes zu beteiligen.
Indizien wie erhebliche Leistungen der Dirnen an den Täter und dessen Vernachlässigung eigenen Erwerbs können die Annahme stützen, dass persönliche Beziehungen zur Ausbeutung des Unzuchtgewerbes genutzt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ dort geboren den █████████ █████ zur Zeit in ███████ █████ in Straf- ███ ██ wegen Zuhälterei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung, als Vertreter der ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Mai 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verurteilung wegen Zuhälterei keinen bestimmten „Tätertyp“ dergestalt voraus, dass trotz Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 181a StGB nicht wegen Zuhälterei bestraft werden könnte, wer nicht „seiner ganzen Persönlichkeit nach im gemeinverständlichen Sinne als Zuhälter angesehen werden kann“ (so RGSt 73, 183). Der im § 181a Abs. 1 StGB hinter der Beschreibung der beiden Tatbestandsformen in Klammern gesetzte Ausdruck „Zuhälter“ besagt nur, dass der Täter zu der ausgebeuteten oder verkuppelten Dirne in einem besonders gearteten persönlichen Verhältnis stehen muss, das erkennen lässt, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält (u. a. BGHSt 4, 316, 317; BGH 4 StR 206/60 vom 24. Juni 1960 und 4 StR 218/60 vom 8. Juli 1960, beide zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt). Damit soll u. a. ausgeschlossen werden, dass wegen Zuhälterei auch bestraft wird, wer von einer Dirne gewisse geldliche Vorteile, etwa in Form einer überhöhten Zimmermiete, bezieht, ohne sich im Übrigen um die Dirne zu kümmern (vgl. RGSt 63, 88, 90).
2. Zu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung persönlicher Beziehungen der genannten ███ zwischen dem Angeklagten und den Dirnen ██████ und █████.
Zu ██████ unterhielt der Angeklagte in Kenntnis ihres Unzuchtsgewerbes seit Wintersausgang 1956 ein zur Verlobung führendes „festes Verhältnis“, das „auch fortdauerte, als die ██████ im August 1956 nach █████ verzog“ (S. 3 UA). An anderer Stelle des Urteils (aaO) ist festgestellt, dass der Angeklagte etwa jede zweite Woche mit einem von der █████ für ihn angeschafften Kraftwagen für einen Tag von ██ nach ███ fuhr und sie dort besuchte.
Die ████ lernte der Angeklagte im November 1957 als Dirne kennen; er freundete sich mit ihr an und ging laufend mit ihr aus. Im Februar 1958 verzog auch die █████ nach ██████. Die von da ab zwischen ihr und dem Angeklagten noch bestehenden persönlichen Beziehungen sind im Urteil nicht näher geschildert. Dass solche jedoch fortbestanden, ist der Feststellung zu entnehmen, der Angeklagte sei um die Osterzeit 1958 mit der ████ auf vier bis fünf Tage zu deren Mutter nach Berlin gefahren, wobei die █████ die gesamten Reisekosten bestritten habe und er habe der █████ während ihres Bochumer Aufenthalts verschiedene Bekleidungsstücke gekauft und deren Wäscherechnungen beglichen.
Der im angefochtenen Urteil festgestellte erhebliche Umfang der Leistungen beider Dirnen an den Angeklagten und seine jeweilige Vernachlässigung eines eigenen Erwerbs während der Dauer dieser Leistungen lassen erkennen, dass sein Interesse an ihrem Unzuchtserwerb keinesfalls hinter dem an der Pflege von Liebesbeziehungen zurückstand.
3. Entgegen der Meinung der Revision ist im Urteil auch dargetan, dass der Angeklagte den unsittlichen Erwerb der genannten Dirnen für sich „ausgebeutet“ hat.
Dieses Merkmal erfordert nicht, dass die Frauen durch „besondere Forderungen und Drohungen“ zur Hergabe der Gelder und zu den anderen Zuwendungen bewogen worden sind. Es genügt, dass der Angeklagte seine persönlichen Beziehungen zu den Dirnen ausnutzte, um an dem Ertrag ihres unzüchtigen Gewerbes beteiligt zu werden. Das in das Gesetz aufgenommene Merkmal der „Ausbeutung“ des unsittlichen Erwerbes soll – ähnlich wie das Erfordernis eines persönlichen Verhältnisses zur Dirne (oben 1) – nur verhindern, dass als Zuhälter auch derjenige bestraft wird, der mit der Dirne gewöhnliche Geschäfte abschließt und sich den Gegenwert aus dem Unzuchtserwerb entrichten lässt, wie etwa der Arzt oder der Anwalt, der von einer Dirne eine Vergütung bezieht (vgl. RGSt 63, 88, 89).
4. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im Übrigen lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Justizangestellter | Rotberg | Flitner | |||
| Martin | Sauer | Bortzler |