Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzte Zuhälterei: Vorteil aus Unzuchtserwerb bei gemeinsamer Haushaltsführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 206/60
Datum
24.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei sowie räuberischer Erpressung. Streitentscheidend war u.a., wie bei gemeinsamer Wirtschaftsführung die Vorteile aus dem Unzuchtserwerb der Frau zu berechnen sind und ob eine geladene Gaspistole eine Waffe i.S.d. § 250 StGB ist. Der BGH bestätigte die Verurteilung und verwarf die Revision. Beiträge des Mannes zur Haushaltsführung bleiben bei der Vorteilsberechnung insoweit unberücksichtigt, als er diese Aufwendungen schon vor Beginn der Unzuchttätigkeit getragen hatte; zudem genügt für § 253 StGB das Wissen um fehlenden Rechtsanspruch, und die verwendete Gaspistole konnte als Waffe gelten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung der Vorteile aus dem Unzuchtserwerb bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung sind Aufwendungen des Mannes außer Betracht zu lassen, die er bereits vor Aufnahme der Unzuchttätigkeit in gleicher Höhe für die Haushaltsführung getragen hat.

2

Ausbeuterische Zuhälterei kann auch bei gemeinsamer Haushaltskasse vorliegen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Mannes durch Hinzutreten der Unzuchteinnahmen der Frau spürbar verbessert und er hieraus eigenen Unterhalt bezieht.

3

Kupplerische Zuhälterei setzt voraus, dass der Täter der Prostituierten in Bezug auf das unzüchtige Gewerbe Schutz gewährt oder förderlich ist; Eigennutz kann sich aus der Teilhabe an den Unzuchteinnahmen ergeben.

4

Für die (räuberische) Erpressung genügt, dass der Täter weiß, dass auf die erstrebte Bereicherung kein vom Recht gebilligter Anspruch besteht; ein zivilrechtlich nicht anerkannter Anspruch des Dritten schließt eine „berechtigte“ Forderung aus.

5

Eine Gaspistole kann als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, nicht unerhebliche Verletzungen zuzufügen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 18. Januar 1960

Rubrum

BGH, Urteil vom 24. Juni 1960 – 4 StR 206/60 – LG Bochum

In der Strafsache gegen ██████████ den ████████ ██████ ██, geboren am ██, ██ ██ ████ ██████ ██ ███████, █████████████, wegen fortgesetzter Zuhälterei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

Bei der Berechnung der Vorteile, die einem mit einer Dirne gemeinschaftlich wirtschaftenden Manne aus deren Unzuchtserwerb zukommen (BGHSt 4, 316), sind Beiträge des Mannes zur gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung in der Höhe nicht zu berücksichtigen, in der er solche schon vor Beginn des unsittlichen Erwerbs aufgewendet hat.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. Januar 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die seit dem 19. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei sowie wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ausgesprochen.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

a) Der von seiner Ehefrau getrennt lebende Angeklagte, der Arbeitslosenunterstützung und eine Invalidenrente von monatlich zusammen etwa 300 DM bezog, lernte im Herbst des Jahres 1958 die geschiedene Hausfrau Margit ██ kennen. Er nahm sie als Haushälterin samt ihren zwei Kindern in seine Dreizimmerwohnung, deren monatlicher Mietzins 60 DM betrug. Etwa 3 bis 4 Wochen nach dem Einzug begannen beide ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr. Sie schliefen in einem Zimmer. Der Angeklagte wollte sich scheiden lassen, um Frau ██ ████████ zu heiraten.

Als die beiden immer mehr in Schulden gerieten und die Miete schon seit mehreren Monaten nicht mehr bezahlt war, äußerte Frau ██ eines Tages im Juni 1959, sie wolle, um Geld zu verdienen, auf den Strich gehen. Der Angeklagte bemerkte dazu, das könnten sie ja mal versuchen. Beide suchten dann eines Abends das Dirnenviertel in ████ auf. Dort lernten sie eine Dirne namens Helga kennen, die sie in die Gepflogenheiten der gewerbsmäßigen Unzucht einweihte. Von nun an begaben sich der Angeklagte und Frau ██ jeden Abend in eine Gastwirtschaft im ███ Dirnenviertel. Dort setzte sich Frau ██ an den ersten Abenden zusammen mit der erwähnten Helga, später allein, an einen Tisch und wartete auf Männerbekanntschaften. Wenn sie ein Mann ansprach, ging sie mit ihm weg. Sie ließ sich von den Männern, die sie ansprach, mit ihren Kraftwagen mitnehmen. Nach dem Geschlechtsverkehr kehrte sie jeweils in die Gastwirtschaft zurück. Der Angeklagte, der sich als ihr Bruder ausgab, blieb dort immer in ihrer Nähe, um sie zu überwachen. Wenn sie mit einem Mann wegging, ging er ebenfalls weg; wenn sie mit einem Mann im Kraftwagen davonfuhr, schrieb er sich das Wagenkennzeichen auf. So war er ständig über ihren Verbleib unterrichtet.

Wenn die ██ nach einem Geschlechtsverkehr in die Gastwirtschaft zurückkam, ließ sich der Angeklagte von ihr den Dirnenlohn übergeben. In ungefähr zehn Fällen nahmen die Männer, die einen Kraftwagen besaßen, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in die Wohnung des Angeklagten mit. Der Angeklagte, der angebliche Bruder der ██, durfte dann jedes Mal bis zu seiner Wohnung mitfahren. In zwei oder drei Fällen führte der Angeklagte auch selbst der ██ einen Mann in seine Wohnung zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu.

Die ██ verdiente auf diese Weise durchschnittlich 50 DM pro Nacht. Das Geld kam, ebenso wie die Einkünfte des Angeklagten, in ihre gemeinsame Kasse, wurde zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts verwendet, für gemeinsame Kinobesuche ausgegeben und vertrunken.

b) Am 21. Juli 1959 morgens fuhr der Kaufmann Günther █████ ██ in seinem Kraftwagen mit der ██ und deren „Bruder“ zur Wohnung des Angeklagten. Dieser ließ den beiden dort Gelegenheit, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Anschließend verlangte die ██ von ███████ 10 DM. ███████ lehnte die Zahlung ab. Die ██ unterrichtete hiervon den Angeklagten, der während des Geschlechtsverkehrs nicht im Zimmer gewesen war. Der Angeklagte verlangte nun seinerseits wiederholt von ███████ die 10 DM und legte schließlich eine mit Gaspatronen geladene Gaspistole vor sich auf den Tisch. ███████, der sich hierdurch bedroht fühlte und nicht erkannte, dass es sich nur um eine Gaspistole handelte, wurde auf diese Weise veranlasst, der ██ 10 DM auszuhändigen.

II. Gegen die Verurteilung wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei bestehen keine Bedenken.

a) Zum äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, dass ein Mann zu einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenden Frau in einem auf gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht, das erkennen lässt, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und dass beide daran interessiert sind (BGHSt 4, 316, 317 und die dort angeführten Entscheidungen). Selbst dann, wenn sich der Mann von der die Gewerbsunzucht ausübenden Frau unterhalten lässt, kann der Tatbestand der Zuhälterei ausgeschlossen sein, wenn den Mann nicht das Interesse an der Ausübung des unzüchtigen Gewerbes, sondern etwa eine persönliche Zuneigung dazu bestimmt, zu der Frau zu halten (vgl. BGH NJW 1953, 1923; 1954, 1294). Im vorliegenden Fall mag den Angeklagten eine echte Zuneigung bestimmt haben, das Verhältnis mit Frau █████ einzugehen; er mag auch noch davon beseelt gewesen sein, nachdem Frau █████ sich zur Ausübung der Gewerbsunzucht entschlossen hatte. Dennoch liegt der Fall anders als bei den Sachverhalten, die den genannten Entscheidungen zugrunde liegen. Denn der Angeklagte und die ██ haben sich gerade darauf geeinigt, dass die ██ der Gewerbsunzucht nachgehen solle, um damit Geld zu verdienen.

Der Angeklagte hat sie davon nicht abzuhalten versucht, sondern sie dazu ermuntert. Er hat gerade auch in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr gehalten.

Die Feststellungen ergeben auch einwandfrei, dass der Angeklagte aus dem Unzuchtsverdienst der ██ den Unterhalt bezogen und ihren unsittlichen Erwerb ausgebeutet hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht entschieden, dass bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld- oder Sachwerte beitragen, ein Ausbeuten der Dirne durch den Mann nur dann vorliegt, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (BGHSt 4, 516; RGSt 71, 279). Diese Entscheidungen treffen aber nicht den jetzt zu entscheidenden Fall, da ein Mann von seiner Haushälterin, nachdem sie nachträglich die Gewerbsunzucht aufgenommen hat, sich aus ihrem unsittlichen Erwerb Zuschüsse zu der gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung geben lässt. Ob darin ein Ausbeuten dieses Erwerbs zu erblicken ist, lässt sich bei einem solchen Sachverhalt nur durch einen Vergleich der wirtschaftlichen Lage erkennen, in der sich der Mann vor Beginn der Unzuchttätigkeit seiner Haushälterin gegenüber der Zeit danach befand.

Vor Aufnahme dieser Tätigkeit hatte er in dem zur Entscheidung stehenden Fall die gesamten Kosten der gemeinschaftlichen Haushaltsführung (einschließlich des Unterhalts der Kinder seiner Haushälterin) ähnlich wie in einer Ehe allein aus seinen eigenen Einkünften getragen. An der von ihm übernommenen Verantwortlichkeit für den gesamten gemeinschaftlichen Haushalt änderte sich durch die Aufnahme der Unzuchttätigkeit an sich nichts, weil die Haushälterin weiterhin mit ihren Kindern in der Wohnung des Mannes verblieb und für das gemeinsame Hauswesen sorgte. Es traten jetzt lediglich erhebliche eigene Einnahmen der Frau, die nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ein Mehrfaches der Einnahmen des Mannes ausmachten, hinzu, die gleichfalls der gemeinsamen Lebensführung nutzbar gemacht wurden. Damit erhöhten sich die Mittel, die nunmehr auch dem Mann als Teilhaber dieser Haushaltsgemeinschaft für seine eigenen laufenden Bedürfnisse zur Verfügung standen, sehr fühlbar. Der aus dem Unzuchtserwerb der Frau geleistete Beitrag würde bei solcher Sachgestaltung nur dann keinen als Ausbeutung aufzufassenden Vorteil für den Mann darstellen, wenn der Beitrag hinter dem Teil des Manneseinkommens zurückbliebe, der diesem in der Zeit vor Beginn der Unzuchttätigkeit als eigener Anteil an der schon vorher gemeinschaftlichen Haushaltskasse verblieben ist. Der vom Mann vor Beginn dieser Tätigkeit für den Unterhalt seiner Haushälterin (und ihrer Kinder) aufgewendete Teil seiner Einkünfte ist unabhängig von deren späterer Betätigung als Dirne. Diese Aufwendungen müssen, weil sie hier dem Mann infolge wenigstens tatsächlicher Übernahme auch nach Aufnahme der Dirnentätigkeit oblagen, bei Berechnung der durch den Unzuchtserwerb erlangten Vorteile außer Betracht bleiben. Dies gilt namentlich, wenn Mann und Frau als Eheleute schon vor Beginn der Unzucht gemeinschaftlich lebten, aber auch, wenn sie, wie hier, schon vorher nur tatsächlich zusammen wirtschafteten.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Angeklagte in beträchtlichem Ausmaß von der Frau, deren Dienste als Haushälterin er sich erhalten wollte, teilweise den Unterhalt unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbs bezogen hat. Er nahm von ihr Geld entgegen, um auch seine eigene Lebensführung zu verbessern. Dass dies hier der Fall war, folgt eindeutig aus den mit der Revision nicht angreifbaren Feststellungen.

b) Für den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei hat das Landgericht aus den Feststellungen fehlerfrei den Schluss gezogen, dass der Angeklagte der ██ in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt hat und auch sonst förderlich gewesen ist. Die Annahme, der Angeklagte habe aus Eigennutz gehandelt, ist aus den vorstehend unter a) erörterten Gründen nicht von Rechtsirrtum beeinflusst.

III. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung wendet.

Den Tatbestand der Erpressung kann nur der Täter erfüllen, der die Absicht hat, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Erfordert wird, aber auch ausreichend ist, dass der Täter weiß, dass er oder der Dritte auf die erstrebte Bereicherung keinen vom Recht gebilligten Anspruch hat. Etwas anderes besagt auch die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 4, 105, 107 nicht. Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die ██ einen vom Recht anerkannten Anspruch auf den Dirnenlohn nicht hatte. Dass der Angeklagte das erwähnte Bewusstsein und die erwähnte Absicht gehabt hat, ist dem angefochtenen Urteil eindeutig zu entnehmen. Der Versuch der Revision, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Strafkammer zu setzen, ist unzulässig.

Soweit die Revision den Satz auf S. 9 UA über die Verwerflichkeit der Drohung beanstandet, ist ihr zuzugeben, dass die Worte „darüber hinaus“ missverstanden werden könnten. In Wirklichkeit wollte aber die Strafkammer zum Ausdruck bringen, dass sie auch die Tat nicht nur den Vermögensvorteil im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB als rechtswidrig ansieht.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine Gaspistole der vom Angeklagten verwendeten Art dazu bestimmt und geeignet ist, anderen nicht unerhebliche Verletzungen beizubringen. Ohne Rechtsirrtum hat sie daher die Strafkammer als Waffe i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen (vgl. BGHSt 4, 125).

IV. Auch im Übrigen, insbesondere in den Strafzumessungserwägungen, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

RotbergMartinBortzler
SauerFlitner

Zitiert von (1)