Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei Mord; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 369/83
- Datum
- 22.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei heimtückisch begangener Tötung ist im Regelfall auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen; von diesem Regelfall darf nur bei Vorliegen besonderer schuldmildernder Umstände abgewichen werden.
Der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen begründet keinen allgemeinen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle; eine Milderung kommt nur in Betracht, wenn das Täterverschulden so wesentlich geringer ist, dass die lebenslange Freiheitsstrafe das Gebot schuldangemessenen Strafens verletzen würde.
Außergewöhnliche Milderungsgründe müssen in ihrer Gewichtung mit den gesetzlichen Milderungsgründen (z. B. §§ 21, 35 StGB) vergleichbar sein; bloße erlittene Misshandlungen oder Demütigungen genügen nicht ohne weitere Prüfung.
Der Tatrichter hat das Tatgeschehen und die zur Tat führenden Umstände umfassend zu würdigen und insbesondere zu prüfen, ob der Täter sich in einer nahezu ausweglosen Situation befand oder diese mitverschuldet hat; diese Prüfung ist bereits bei der Feststellung vorzunehmen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Eine Einlassung der Angeklagten darf nur dann als unwiderlegt der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, wenn die vorhandenen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 14. Februar 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Ursula E., geborene R., aus ██████████, geboren am ███████ 1949 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwältin █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ██████████ als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Februar 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit Verfahrensbeschwerden und mit der Sachrüge dagegen, dass die Schwurgerichtskammer nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt hat. Da das Rechtsmittel bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedürfen die Verfahrensbeschwerden keiner Erörterung.
Die Angeklagte mischte ihrem arglosen Ehemann eine hohe Dosis des einschläfernd wirkenden Medikaments Lexotanil in das Essen. Als er fest schlief, tötete sie ihn, indem sie mit einem Äthergetränkten Wattebausch oder auf andere Weise seine Atemwege verschloss.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen ausgeschlossen, dass die Angeklagte in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt habe. Es hat gleichwohl nicht auf die in § 211 Abs. 1 StGB für Mord vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, sondern dem Strafausspruch unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Dazu hat es ausgeführt (UA 28):
*„Die Angeklagte ist ihrer unwiderlegten Darstellung zufolge über Jahre schwerwiegenden Demütigungen wie schweren Beleidigungen, Misshandlungen und mit Gewalt erzwungenen sadistischen Formen des Geschlechtsverkehrs und Bedrohungen für den Fall der Scheidung ausgesetzt gewesen, die sich ständig verstärkt haben. Das ist ein ständig neu angefachter zermürbender Konflikt, wie er in der Entscheidung (Seite 119) beispielhaft für das Vorhandensein außergewöhnlicher Umstände angeführt worden ist. Unter Berücksichtigung dieser, der Angeklagten zugefügten Demütigungen wäre die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe eine unverhältnismäßige Folge der Tat gewesen.“*
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Der Senat hat in MDR 1982, 1033 (vgl. auch BGH NJW 1983, 55; BGH NJW 1983, 54 – Urteil vom 2. August 1983 – 1 StR 453/83) darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen nichts daran geändert hat, dass im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Insbesondere wurde durch diese Entscheidung nicht allgemein ein Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle eingeführt. Die in dem Beschluss entwickelten Grundsätze für die Anwendung des gemilderten Strafrahmens betreffen vielmehr nur solche Fälle, in denen das Täterverschulden so viel geringer ist, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens missachten würde. Es müssen schuldmildernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen (z. B. nach § 21 StGB, § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB) vergleichbar sind. Deshalb hat der Tatrichter das Tatgeschehen und die zur Tat hinführenden Umstände umfassend zu würdigen und insbesondere auch zu prüfen, ob sich der Täter in einer nahezu ausweglosen Situation befand oder diese mitverschuldet hatte (Senatsurteil NJW 1983, 54).
Die bisherige Wertung des Landgerichts ergibt nicht, dass die Tat der Angeklagten als „Grenzfall“ im dargelegten Sinne zu kennzeichnen ist. Denn das Landgericht hält der Angeklagten bei der Strafzumessung vor,
*„dass sie sich nicht intensiver um einen anderen Lösungsweg bemüht hat. Da der Konflikt sich über eine lange Zeit erstreckte, hatte sie auch entsprechend Zeit zu überlegen. Ihr Ehemann hat sie zwar unwiderlegt für den Fall der Scheidung bedroht. Nach Überzeugung des Gerichts hatte sie aber die Möglichkeit gehabt, sich auf andere Weise von ihrem Ehemann zu trennen …“* (UA 28/29).
Diese Erwägungen waren nicht erst bei der Bemessung der Strafe von Bedeutung; das Landgericht musste sie vielmehr bereits bei der Prüfung, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vorliegen, anstellen. Möglicherweise hätte bereits die Einbeziehung dieser Erwägungen in die Prüfung zur Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe geführt. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Einlassung der Angeklagten erst dann als unwiderlegt der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden darf, wenn die vorhandenen Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft sind. Der neue Tatrichter wird dabei auch prüfen müssen, welche Bedeutung das ehebrecherische Verhältnis der Angeklagten zu dem Zeugen M. für die Tat hatte.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Hirschthal | Jähnke |