Revision verworfen: versuchter Mord – Strafzumessung und § 49 StGB (außergewöhnliche Umstände)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 453/83
- Datum
- 02.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verschiebung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt außergewöhnliche Umstände voraus, die ein derartiges Gewicht erreichen, dass von einem Grenzfall gesprochen werden kann; nicht jede konfliktbelastete Beziehung genügt diesem Maßstab.
Das Fehlen der Möglichkeit lebenslanger Freiheitsstrafe bei einem versuchten Mord macht offen, ob die Grundsätze des Großen Senats (BGHSt 30, 105) stets anzuwenden sind; jedenfalls entbindet dies das Gericht nicht von der Pflicht zur umfassenden Gesamtwürdigung bei der Strafzumessung.
Bei der Strafzumessung ist das Verhalten des Opfers (z. B. wiederholte Kränkungen oder Provokationen) als mildernder Umstand zu berücksichtigen, soweit es wesentlich zum Entstehen der Tat beigetragen hat; seine Berücksichtigung bedarf einer konkreten und nachvollziehbaren Würdigung.
Die Strafkammer verletzt das Recht der Angeklagten nicht, wenn sie einen Anlass als nicht außergewöhnlich einstuft, sofern sie die Gesamtumstände gewürdigt und ihre Erwägungen nicht auf rechtsfehlerhaften Tatsachengrundsätzen aufgebaut hat.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 10. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 453/83 in der Strafsache gegen die Datentypistin Paulette ██ aus ███ Bad ████, geboren am ██ ███ 1936 in █████ ██████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. März 1983 wird verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
2. Die geschiedene, unter ihrem Mädchennamen lebende 42 Jahre alte Angeklagte und der verheiratete 49 Jahre alte Werner ██ unterhielten seit Frühjahr 1978 ein Liebesverhältnis, ohne dass er sich von seiner Frau getrennt oder ein Eheversprechen abgegeben hatte. Trotz häufiger Zerwürfnisse dauerte das Verhältnis bis zum Tattag (9. September 1982) an. Zu Streitigkeiten kam es insbesondere, weil die Angeklagte sich ärgerte, wenn ██ nach einem bei ihr verbrachten Abend plötzlich erklärte, jetzt nach Hause zur Familie zu gehen; weil andererseits ███ eifersüchtig war und hinter jedem an die Angeklagte gerichteten Telefonanruf einen Nebenbuhler vermutete. Jeweils – so auch am Vorabend der Tat – beschimpfte ████ die Angeklagte mit ordinären Ausdrücken. Diese vergalt in ähnlicher Weise, wenn auch mit weniger ordinären Worten. Zu tödlichen Auseinandersetzungen kam es nicht.
Am Tattag holte die Angeklagte ████ an seiner Arbeitsstelle ab und fuhr mit ihm zu ihrer Wohnung. Im Lauf des Abends bat sie ihn, er solle die Nacht bei ihr verbringen. Dieser lehnte ab; er müsse am nächsten Morgen frühzeitig zur Arbeit gehen und von der ehelichen Wohnung etwas zur Arbeitsstelle mitnehmen. Außerdem werde man ja über das nächste Wochenende – wie zuvor vereinbart – miteinander einen Ausflug unternehmen. Als die Angeklagte auf ihrem Wunsch beharrte, beendete ███ das sich anschließende Hin und Her mit dem „Schwäbischen Gruß“, legte sich, weil er müde war, auf das Bett der Angeklagten und schlief sofort ein.
Dieses Verhalten empfand die Angeklagte als Demütigung und Erniedrigung. In einer „plötzlichen Wutaufwallung“ (UA S. 12) holte sie ein Küchenmesser und stieß es dem Schlafenden mit Tötungsvorsatz wuchtig in den Oberbauch. Als ██ daraufhin erwachte, stach sie noch zweimal zu. ██ wurde lebensgefährlich verletzt, konnte aber die Wohnung noch verlassen und wurde gerettet.
3. Die Revision ist der Ansicht, der Fall weise außergewöhnliche Umstände im Sinne der Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) auf. Das führe zwar – weil hier schon wegen der Möglichkeit der Versuchsmilderung nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden müsse – nicht für sich zu einer Milderung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nötige aber zu besonderer Berücksichtigung dieser Umstände bei Bemessung der Versuchsstrafe. Die Strafkammer habe eine hinreichende Gesamtbewertung nicht vorgenommen.
4. Ob die in der Entscheidung des Großen Senats BGHSt 30, 105 zur Anwendbarkeit von § 49 StGB entwickelten Grundsätze auch dann gelten, wenn lebenslange Freiheitsstrafe schon deshalb nicht verhängt werden muss, weil es beim versuchten Mord geblieben ist, ob in solchem Fall also doppelte Strafrahmenmilderung in Betracht kommt (vgl. Rangier NStZ 1982, 229), kann hier dahinstehen, weil nach den Feststellungen außergewöhnliche Umstände im Sinne jener Entscheidung nicht vorliegen. Zwar war das Liebesverhältnis zwischen der Angeklagten und dem Verletzten von Spannungen geprägt, die immer wieder zu den geschilderten Auseinandersetzungen führten. Indes fehlte diesen Vorfällen und dem Gesamtbild der Beziehungen der Stempel des Außergewöhnlichen.
Wenn in der genannten Entscheidung des Großen Senats als Beispiele, die zur Verdängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen können, auch Taten aufgeführt sind, „die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben“ (aaO S. 119), so ist das nicht dahin auszulegen, jedes Verhältnis, das in dieser oder ähnlicher Weise charakterisiert werden kann, führe ohne weiteres zur Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Umstände müssen vielmehr in einem Maße außergewöhnlich sein, dass von einem „Grenzfall“ gesprochen werden kann (aaO S. 119; vgl. auch BGH NJW 1983, 54 = MDR 1982, 1033).
5. Das entband das Landgericht – worauf die Revision zutreffend hinweist – nicht der Pflicht, im Rahmen der Strafzumessung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Indes hat sich die Strafkammer dieser Aufgabe nicht entzogen. Sie hat das im Rahmen der Sachverhaltsschilderung ausführlich beschriebene Verhalten des Verletzten dahin gewürdigt, dass er „ganz erheblich zum Entstehen der Situation beigetragen hat“, dass die Angeklagte vom Verletzten „am Tattag und auch am Tag zuvor erheblich gekränkt worden war, nachdem ██ sie schon geraume Zeit immer wieder durch sein Verhalten und auch durch hässliche Beschimpfungen gedemütigt hatte“ (UA S. 35). Wenn das Landgericht demgegenüber den Anlass, der letztlich zur Tat führte, als „nichtig“ bezeichnete, weil er „nur ein Vorfall aus einer Reihe gleichwertiger gegenseitiger Beschimpfungen“ war (UA S. 36), so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; insbesondere geht der Vorwurf der Revision fehl, das Landgericht habe die „Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung außer acht gelassen“ und den unmittelbaren Anlass zur Tat „isoliert zum Zwecke der Strafschärfung“ verwertet.
Da der Strafausspruch auch sonst nicht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht, bleibt die Revision der Angeklagten ohne Erfolg.
| Herdegen | Foth | Schimansky | |||
| Schikora | Granderath |