BGH: Notzucht durch Einschüchterungsgewalt; Betrug durch Heiratsversprechen – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 368/61
- Datum
- 27.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug ist gegeben, wenn der Täter durch Täuschung über seinen Familienstand und eine nur vorgetäuschte Heiratsabsicht die Vermögensverfügung des Opfers veranlasst und von Anfang an leistungsunwillig oder -unfähig ist.
Für die Kausalität der Täuschung im Betrug genügt Mitursächlichkeit; die Annahme abweichender Motive des Opfers ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen, wenn sie den bindenden Feststellungen des Tatrichters widerspricht.
Für die Verwirklichung der Notzucht ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Beischlaf unmittelbar durch körperliche Gewalt erzwingt; ausreichend ist Gewalt, die darauf abzielt, das Opfer zur Aufgabe seines Widerstands zu veranlassen.
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage kann auch bei fehlender Vereidigung bejaht werden; eine frühere unzutreffende Täterbenennung schließt die Verwertbarkeit nicht aus, wenn Identifizierung und weitere Indizien tragfähig gewürdigt sind.
Aufklärungsrügen greifen nicht durch, wenn die begehrte Beweiserhebung nur der Ausforschung dient (Beweisermittlungsantrag) oder das Tatgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits auf gesicherter Grundlage festgestellt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westfalen, 12. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Heinrich ████ aus █████████, geboren am ██ █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 12. April 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Ihm wird die seit dem 13. April 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Rückfalldiebstahls und wegen Betruges zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Verurteilung wegen Betruges
1. Im Mai 1960 näherte sich der seit dem Jahre 1952 verheiratete Angeklagte, nachdem er wenige Monate vorher eine vierjährige Zuchthausstrafe wegen zweier Notzuchtverbrechen verbüßt hatte, der sieben Jahre jüngeren Hilfsarbeiterin Margret ███, die er vor seiner letzten Bestrafung im Jahre 1956 auf einem Schützenfest ihres Heimatorts kennengelernt hatte. Er bat sie um ein Wiedersehen und unterschrieb mit dem Namen „Willi G███“. Sie kannte seinen richtigen Namen nicht, weil er sich ihr im Jahre 1956 nur mit dem Vornamen „Willi“ vorgestellt hatte. Gleich bei dem ersten Spaziergang fragte er sie, ob sie ihn heiraten wolle. Er erzählte ihr, er sei ledig und stamme von einem Bauernhof; seine Eltern hätten gerade gebaut. Margret ██ war zu einer Heirat bereit, weil sie ein uneheliches Kind von einem anderen Manne hatte und froh war, dass der Angeklagte hieran nicht Anstoß nahm. In Wirklichkeit hatte er nicht die Absicht, sie zu heiraten. Er wollte sie nur zum Geschlechtsverkehr und zur Hergabe von Geld geneigt machen. Beides erreichte er auch bei ihr. Er lieh sich zuerst 50 DM zur Bezahlung einer gemeinsamen Zeche und ließ sich alsbald höhere Beträge, insgesamt 550 DM, unter wahrheitswidrigen Angaben über den Verwendungszweck des Geldes von ihr geben. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Erklärungen über die Gründe seines Geldbedarfs und auf die Ehrlichkeit seiner Heiratsabsicht händigte Margret ihm das Geld aus. Das hätte sie nicht getan, wenn sie gewusst hätte, dass er verheiratet war. Der Angeklagte erkannt das und wusste auch, dass er nicht in der Lage war, das Geld in den versprochenen Raten zurückzuzahlen. Das tat er auch nicht, sondern gab ihr nur ein einziges Mal auf ihr Drängen 20 DM zurück. Seine weiteren Ansinnen, ihm 50 DM zum Kauf von Verlobungsringen zu geben, einen ihr gehörigen Bauplatz zu verkaufen und sich von dem Vater ihres Kindes eine Abfindungssumme für den Unterhalt des Kindes zahlen zu lassen, lehnte sie ab. Nach einiger Zeit löste sie das Verhältnis, weil sie die Überzeugung gewonnen hatte, dass der Angeklagte es doch nicht ehrlich meine.
2. Die Revisionsangriffe gehen fehl. Entgegen der Auffassung der Revision hat es das Landgericht für widerlegt angesehen, dass der Angeklagte die Absicht hatte, sich scheiden zu lassen und Margret █████ zu heiraten, weil nach den Bekundungen der Ehefrau und der Mutter des Angeklagten zur Zeit seiner Bekanntschaft mit Margret kein Zerwürfnis zwischen den Eheleuten bestanden und er auch nie Scheidungsabsichten geäußert habe (UA 18). Seine Ehefrau hat ihm nach den Urteilsfeststellungen, auf welche die Revision verweist (UA 17), vielmehr erst am 16. Juli 1960 mit Scheidung gedroht, weil er an diesem Tage – nach dem Notzuchtversuch an Margrit ███ – erst morgens nach 4 Uhr nach Hause gekommen war, während er den letzten Geldbetrag (350 DM) von Margret ██ schon am Tage vor Pfingsten, dem 4. Juni 1960, erhalten hatte (UA 7). Die Strafkammer hat ferner festgestellt, bei Kenntnis der Tatsache, dass der Angeklagte verheiratet war und Kinder hatte, hätte sie ihm kein Geld gegeben. Für die Hingabe der beiden höheren Beträge von 250 DM und 350 DM war außerdem die Täuschung über die Gründe seines Geldbedarfs (Abwendung einer Freiheitsstrafe und Bezahlung eines Anzugs) nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters mitursächlich (UA 7). Nach der Überzeugung der Strafkammer war der Angeklagte selbst nicht der Meinung, dass Margret ihm das Geld auch bei Kenntnis der wahren Sachlage gegeben hätte (UA 7, 148).
Das Vorbringen der Revision, nicht der Irrtum über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, sondern das Bestreben, ihn für eine Heirat zu gewinnen, sei für die Hingabe des Geldes bestimmend gewesen, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt, nach dem der Angeklagte gleich beim ersten Wiedersehen nach jahrelanger Trennung, infolge der Strafverbüßung, der Margret ███ die Heirat angeboten hat und bemüht war, sie ihr durch seine unwahre Schilderung seiner angeblich günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse schmackhaft zu machen. Abgesehen davon wäre für ein solches Bestreben des Mädchens wiederum mindestens die Täuschung über seinen Familienstand ursächlich, mit der es der Angeklagte nach der rechtlich unangreifbaren Annahme des Tatrichters von vornherein nicht bloß auf den Geschlechtsverkehr, sondern vor allem auf ihr Geld abgesehen hatte.
Die Verurteilung wegen Betruges lässt nach alledem keinen Rechtsirrtum erkennen.
II. Verurteilung wegen Notzucht an Maria ███
1. Am Sonntag, den 10. Juli 1960 verließ der Angeklagte gegen 18.45 Uhr seine Familie unter dem Vorwand, er solle an der Baustelle seiner Arbeitgeberin, Firma █████████ in ███, Lampen aufhängen. In Wirklichkeit hatte er vor, ein Mädchen ausfindig zu machen, um es mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Gegen 21.50 Uhr überholte er auf einem einsamen Waldweg zwischen █████ und ███████ die 16 Jahre alte Maria ██████████, die auf ihrem Fahrrad nach Hause fuhr. Er stellte sein Moped an einem Baum ab und trat von vorn auf das Mädchen zu. Maria erschrak so heftig, dass sie den Lenker des Rades losließ und laut um Hilfe schreiend in den Graben fiel. Ihre Schreie blieben auf dem menschenleeren Weg ungehört. Der Angeklagte stürzte nun auf sie zu und schlug ihr mit der Hand einige Male ins Gesicht, so dass ihre Lippen aufgeschlagen wurden. Dann hielt er sie mit einer Hand fest und verschloss ihr mit der anderen den Mund, um sie am Schreien zu hindern. Durch wiederholtes Schlagen und Würgen schüchterte er sie so ein, dass sie schließlich keinen Widerstand mehr wagte. Alle weiteren Versuche zu Schreien vereitelte er dadurch, dass er ihr die Kehle zudrückte. Auf sein Verlangen schob sie sein Moped und ihr Fahrrad tiefer in den Wald hinein. Als sie seiner Aufforderung, ihren Schlüpfer auszuziehen, nicht nachkam, legte er sie gewaltsam auf den Waldboden und zog ihr den Schlüpfer aus, wogegen sie sich aus Furcht nicht wehrte. Durch sein Verhalten war das Mädchen so verängstigt, dass es ohne Aufforderung seine Beine spreizte, als er seinen Hosenschlitz öffnete, und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen ließ. Zum Schluss musste Maria dem Angeklagten versprechen, niemand etwas von dem Vorfall zu erzählen. Er befahl ihr dann, mit der Heimfahrt solange zu warten, bis er weggefahren sei, und fuhr mit dem Moped als erster davon.
Zwischen 22.30 Uhr und 23 Uhr kam der Angeklagte wieder zu Hause an. Da seiner Frau auffiel, dass seine Stiefelhose erheblich verschmutzt war, erklärte er, unterwegs gestürzt zu sein. Sie schöpfte aber dennoch Verdacht und erkundigte sich bei dem Vorgesetzten ihres Mannes, dem Schachtmeister ██████████, ob ihr Mann am Sonntagabend in ███████ habe arbeiten müssen. Sie erfuhr, dass er sie belogen hatte. Bei dieser Gelegenheit äußerte sie, ihr Mann sei erst gegen 23 Uhr nach Hause gekommen, sie habe den Eindruck gehabt, dass er mit einem Mädchen im Graben gelegen habe, weil seine Hose so verschmutzt gewesen sei. Da der Angeklagte von dem Schachtmeister vor den Arbeitern der Baustelle wegen seiner Lügen zur Rede gestellt wurde, legte er am 14. Juli 1960 die Arbeit nieder.
2. Auch in diesem Fall können die Revisionsrügen nicht durchdringen.
a) Feststellungen darüber, „warum der Angeklagte beim Verlassen seiner Wohnung die Absicht gehabt hatte, ein Mädchen ausfindig zu machen, um es gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu bringen“, brauchte die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht zu treffen. Dass er zu außerehelichem Geschlechtsverkehr neigt, zeigen seine Beziehungen zu Margret ███, die um diese Zeit mindestens schon getrübt waren. Seine früheren Notzuchtsverbrechen beweisen auch, dass er vor Gewaltanwendung gegenüber Frauen nicht zurückschreckt.
b) Die von der Revision gegen die Urteilsfeststellungen erhobenen „Bedenken“ stellen lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es unbeachtlich, ob der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt den Schluss „zulässt“, dass sich das Mädchen dem Angeklagten freiwillig hingegeben hat; denn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt vielmehr, dass sie denkgesetzlich möglich und nicht erfahrungswidrig sind, was hier zutrifft.
c) Zur Verwirklichung des Notzuchtstatbestandes ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Beischlaf unmittelbar durch körperliche Gewalt erzwingt. Vielmehr genügt es nach der Rechtsprechung, wenn er mit der von ihm angewandten Gewalt nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (RG 1935, 2734 Nr. 16; 1938, 789 Nr. 33; BGH in NJW 1953, 1070 Nr. 16; 4 StR 244/58 vom 17. September 1958 u. a.). Das aber hat der Tatrichter rechtsbedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat das noch sehr junge, geschlechtlich unerfahrene Mädchen durch Schlagen und Würgen so eingeschüchtert, dass es seinen Widerstand aus Furcht vor weiteren schweren Misshandlungen aufgab und sich seinem Willen unterwarf. Möchte sie auch, worauf die Revision hinweist, Gelegenheit gehabt haben, die Flucht zu ergreifen, als sie auf Geheiß des Angeklagten sein Moped und ihr Fahrrad tiefer in den Wald schob, so floh sie doch offensichtlich gerade deshalb nicht, weil sie infolge seiner Gewalttätigkeiten völlig verängstigt war und fürchtete, sich durch den Versuch zu fliehen weiteren Misshandlungen auszusetzen.
d) Auch die Angriffe gegen die Verwertung der Zeugenaussage der Verletzten sind unbegründet. Dass die Zeugin wegen ihrer Jugend nach § 61 Nr. 1 StPO nicht vereidigt wurde, hinderte den Tatrichter nicht, ihr Glauben zu schenken. Er war auch nicht genötigt, ihren Angaben deshalb zu misstrauen, weil sie nach der Tat zunächst einen anderen Mann als möglichen Täter bezeichnete. Bei einer Gegenüberstellung vor der Polizei hat sie den Angeklagten sofort ohne vorherigen Hinweis aus einer Gruppe von acht etwa gleichaltrigen und unauffällig gekleideten Männern als Täter herausgefunden und ist auch in der Hauptverhandlung dabei geblieben, dass sie ihn mit Gewissheit als den Täter wieder erkenne. Gleichwohl hat das Landgericht dieses Beweisergebnis zur Überführung des Angeklagten nicht genügen lassen, sondern noch weitere Beweistatsachen unterstützend herangezogen, vor allem die Beschreibung des auffällig gefärbten Mopeds des Täters durch das Opfer, die auf das Fahrzeug des Angeklagten völlig zutrifft, und den Umstand, dass auch die Angaben der Zeugin über die Kleidung des Täters den vom Angeklagten an diesem Tage getragenen Kleidungsstücken im Wesentlichen entsprach. Diese auffälligen Übereinstimmungen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß bei der Beweiswürdigung, wie geschehen, mitverwerten. Es hat nicht übersehen, dass die Schilderung des serienmäßig hergestellten Mopeds zur Überführung allein nicht ausgereicht hätte und die Angabe der Verletzten über die Farbe der dunklen Baskenmütze des Täters nicht genau auf die Kopfbedeckung des Angeklagten zutrifft, weil sie in Wirklichkeit nicht braun, sondern schwarz oder dunkelblau war. Das erklärt die Strafkammer einleuchtend damit, dass das Mädchen in der zwielichtigen Beleuchtung gegen 22 Uhr leicht eine dunkelblaue oder schwarze Baskenmütze mit einer braunen verwechselt haben kann. Selbst der Nachbar ██████ des Angeklagten, der die Baskenmütze noch im Juli 1960 häufiger beim Angeklagten gesehen hat, hat die Farbe der Mütze, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, nicht eindeutig, sondern nur als dunkelblau oder schwarz bezeichnet.
e) Richtig ist zwar, was die Revision rügt, dass der Strafkammer insofern ein Irrtum unterlaufen ist, als sie bei der Würdigung des von der Ehefrau des Angeklagten mit der Haushälterin des Schachtmeisters vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens geführten Gesprachs über die späte Heimkunft und die verschmutzte Kleidung ihres Mannes am Tattage erwähnt: „Das haben die Zeuginnen Erna ███ und ██████ glaubhaft unter Eid bekundet“ (UA 21), obwohl die Ehefrau Erna ███ nicht vereidigt worden ist. Der Tatrichter war sich aber der Nichtvereidigung der Ehefrau des Angeklagten bewusst; denn er hat ihre Aussage kurz vorher im Zusammenhang mit der Feststellung des beim Verlassen der Wohnung vom Angeklagten benutzten Vorwands und seiner späten Heimkunft an diesem Tage an anderer Stelle des Urteils (UA 19) ausdrücklich als uneidliche gewürdigt und als glaubhaft bezeichnet. Offensichtlich handelt es sich bei der von der Revision beanstandeten Urteilsstelle um einen bei der schriftlichen Abfassung der Gründe unterlaufenen, auf die Zusammenfassung der beiden Aussagen, der uneidlichen der Ehefrau und der eidlichen der Zeugin ██████, zurück zu führenden Irrtum im Ausdruck. Übrigens würde auf einem solchen Irrtum bei der Würdigung der Aussage in diesem Punkte, läge er wirklich vor, das Urteil auch keinesfalls beruhen, weil der Tatrichter seine Überzeugung noch auf weitere „schwerwiegende“ Beweisanzeichen stützt, vor allem die misslungenen Versuche des Angeklagten, sich für den Abend des 10. Juli 1960 ein Alibi zu verschaffen. In diesem Sinne wertet das Landgericht die erstmalig in der Hauptverhandlung vorgetragene Behauptung des Angeklagten, er habe sich mit seiner Frau an diesem Tage von 22 Uhr bis Mitternacht bei der Familie ███ in der Nachbarschaft aufgehalten, dort Bier getrunken und getanzt, was die Zeugen ███ indes nicht bestätigen konnten (UA 18, 19), sowie die ebenfalls zuverlässig erwiesene Tatsache, dass der Angeklagte am Nachmittag des 10. Juli wahrheitswidrig behauptet hatte, er müsse noch auf der Baustelle in ████████ Lampen aufhängen, und dass er auch später folgerichtig bei dieser Darstellung geblieben ist, was schließlich den Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses bildete (UA 19, 21). Schließlich hat die Strafkammer auch ohne Rechtsverstoß den Umstand mitberücksichtigt, dass der Angeklagte schon wegen zweier Notzuchtsverbrechen bestraft worden ist, deren Ausführungsart erhebliche Ähnlichkeit mit der an Maria ███████ begangenen Tat aufweist (UA 21, 22).
III. Verurteilung wegen versuchter Notzucht an Margrit ███ und Diebstahl eines Mopeds
1. Am 15. Juli 1960 holte der Angeklagte seine Restlohnung von der Baustelle der Firma █████████ in ███ ab. Anschließend feierte er mit seinem Arbeitskollegen █████ seinen Namenstag. Er fuhr mit ihm, auf seinem Moped fahrend, mehrere Gaststätten in ███ auf, zuletzt den █████████████████, sie tranken █████████ und Sekt in Piccoloflaschen. Gegen 24 Uhr verließen sie die Bar. Der Angeklagte ließ sich von █████ den Weg zur ███ ██████ zeigen, weil er von dort aus die Straße nach ███████ kannte. Gegen 0.30 Uhr verabschiedete er sich an der █████████████ von ████. Er ließ sein Moped in ██ zurück und entwendete ein dem Maurer ██████ gehörendes Moped, das dieser unter dem Balkon seiner Wohnung in der ██████- straße, einer Ausfallstraße von ███ in Richtung █████████, abgestellt hatte. Sodann fuhr der Angeklagte mit diesem Fahrzeug nach ███████ weiter, wobei er nach seinen Angaben zweimal stürzte und das Moped leicht beschädigt wurde. Infolgedessen fiel die Beleuchtungsanlage aus.
Gegen 2 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem unbeleuchteten Moped die stark abfallende ██-Straße nach █████████. Dort fiel das Fahrzeug dem Schlosser █████ auf, der zu Fuß zu seiner in dieser Straße gelegenen Wohnung ging. Er sah das Fahrzeug zweimal wenden und zuletzt in Richtung Stadtmitte fahren. Dadurch fühlte er sich veranlasst, von dem Fenster seiner Wohnung aus die Straße zu beobachten. Bald sah er das unbeleuchtete Moped wieder die Straße heraufkommen und kurz darauf auch ein Fahrrad. Das war die 20 Jahre alte Arbeiterin Margrit ██████, die von ███████ kommend nach Hause in Richtung █████████████ fuhr, nämlich dorthin, wo die ██-Straße die höchste Stelle des ██- waldes erreicht. Auch ihr war das unbeleuchtete Moped aufgefallen, das sie in einer Kurve überholt hatte. Der Angeklagte hatte nämlich wiederum gewendet und war in Richtung ███████ zurückgefahren. Er fuhr nun ein Stück weiter den Berg hinauf und stellte das Moped in Höhe eines Buchenwäldchens ab. Dann ging er der Margrit ██████ entgegen, die ihr Rad den Berg hinauf schob, und redete sie an. Er forderte einen Kuss von ihr und stieß, als sie sich weigerte, ihr Rad seitwärts die Böschung hinunter. Auch Margrit selbst versetzte er einen Stoß, so dass sie auf die Straße fiel. Er setzte sich sogleich auf sie und schlug ihr ins Gesicht. Da sie auf seine Zumutung, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, weiter um Hilfe schrie, stieß er sie ebenfalls die Böschung hinab. Dann sprang er ihr nach und setzte sich rittlings auf sie. Er schlug ihr wiederum ins Gesicht und würgte sie. Auch stopfte er ihr sein Taschentuch in den Mund, um sie am Schreien zu hindern. Danach fasste er sie, während er sie mit einer Hand festhielt und gegen den Boden presste, an ihren Geschlechtsteil und drang mit seinem Finger in diesen ein. Inzwischen hatte ██████ von seinem Hause aus die Hilferufe des Mädchens gehört und eilte der Stelle zu, woher die Rufe gekommen waren. Da es Margrit ███ gelang, das Taschentuch aus ihrem Mund zu entfernen und nochmals laut um Hilfe zu rufen, konnte ██████ ihr mit dem Ruf: „Halt! Stehenbleiben!“ zu Hilfe eilen. Der Angeklagte ließ daraufhin von seinem Opfer ab und floh in den Wald. Das Moped ließ er am Tatort zurück, wo es von ██████ gefunden wurde. Mit dem Taschentuch des Täters wischte sich Margrit das aus der Nase rinnende Blut ab und übergab das Tuch der Polizei, die sie noch in derselben Nacht verstandigte.
Der Angeklagte kam erst gegen 4.30 Uhr wieder an seiner Wohnung an. Seine Frau wollte ihm nicht öffnen, worauf es zu einer von den Nachbarn ██████ mitangehörten Auseinandersetzung kam. Als sie ihm schließlich die Tür aufmachte und sah, dass er sein Moped nicht bei sich habe, antwortete er auf ihre Frage, dass er gestürzt sei und einen anderen angefahren habe. Am Nachmittag darauf holte der Angeklagte sein Moped ███████████ zurück. Das erzählte er selbst am gleichen Abend seinem Kameraden █████, der ihn besuchte, während die Ehefrau des Angeklagten sich bei ████ darüber beklagte, dass ihr Mann erst nach 4 Uhr heimgekommen sei, und mit Scheidung drohte, wenn das nochmals vorkomme. Am nächsten Tage besuchte der Angeklagte mit ███ zusammen seine in ███ wohnenden Eltern und erzählte, dass er am Freitag zusammen mit ███ in ██████ gefeiert habe und erst um 3 Uhr morgens heimgekommen sei. Auf dem Heimweg zeigte er ████ das am Bahnhof in █████ ███ stehende Fahrrad seiner Frau, mit dem er zum Bahnhof gefahren war, um mit dem Zug nach ████ zu fahren und sein Moped abzuholen.
2. Die Revision rügt, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht festgestellt habe, welche Gastwirtschaften der Angeklagte im einzelnen mit ██ zusammen besucht habe, obwohl der Verteidiger schon im Schriftsatz vom 29. November 1960 einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe. Dieser Antrag ging dahin, den Angeklagten in ein Kraftfahrzeug zu setzen und ihn den Weg beschreiben zu lassen, den er mit ██ zurückgelegt hatte, weil er die Wirtschaften nicht alle namhaft machen könne. Dann würde sich herausstellen, dass er nicht zur Tatzeit am Tatort gewesen sein könne.
Diese Rüge geht fehl. Die Beweisaufnahme erübrigte sich, weil das Landgericht auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten (UA 22) davon überzeugt ist, dass er sich gegen 0.30 Uhr an der ███████████ in ███ verabschiedet hat (vgl. UA 12), während er die von dort etwa 18 km entfernte Stadt ███████ gegen 2 Uhr erreichte. Überdies handelte es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, der grundsätzlich unbeachtlich ist.
3. Die übrigen Revisionsangriffe richten sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung, die sie indes zu Unrecht als denkfehlerhaft und erfahrungswidrig beanstandet, und ferner unzulässigerweise gegen die Richtigkeit der auf Grund der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen des Landgerichts.
a) Wie schon erwähnt, ist im Urteil festgestellt, dass der Angeklagte sich gegen 0.30 Uhr an der ███████████- kirche in ████ von ███ verabschiedet hat, während er gegen 2 Uhr auf der ██-Straße in ███████ in Richtung Stadtmitte fuhr, bevor er dort mehrmals wendete (UA 13). Die von ihm zurückgelegte Strecke von ███ bis ██ ████ betrug etwa 18 km (UA 32). Nicht gegen die Lebenserfahrung verstößt die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in 1 1/2 Stunden sein eigenes Moped abstellen, ein anderes in unmittelbarer Nähe der Ausfallstraße nach █████████ abgestelltes Moped wegnehmen und mit diesem den Weg bis zum Stadtrand von █████ zurücklegen können, auch wenn er infolge Alkoholgenusses nicht mehr ganz fahrsicher gewesen und auf dem Wege, wie er behauptet, zweimal hingefallen sein sollte, wobei er sich aber nicht verletzte. Hierzu bedurfte es nicht der Feststellung, wie weit die Wohnung des Eigentümers des Mopeds von der ███████████-Kirche entfernt war; denn sowohl die Kirche als auch die Wohnung ██████ lagen jedenfalls in Richtung ████, wohin sich der Angeklagte begeben wollte. Ebenso kommt es nicht entscheidend darauf an, wo und aus welchem Grunde der Angeklagte sein Fahrzeug in ████████ zurückließ. Dass er es irgendwo dort abstelite, hat die Beweisaufnahme ausweislich der Urteilsgründe eindeutig ergeben. Ebenso hat die Strafkammer dargelegt, dass der Angeklagte einen ausreichenden Grund zu dieser Maßnahme haben konnte.
b) Ohne Rechtsverstoß konnte die Kammer die Aussage der verletzten Margrit ██████ verwerten, dass sie den Angeklagten mit Sicherheit als den Täter wiedererkannt habe. Zwar hat die Zeugin im Vorverfahren, wie im Urteil eingehend erörtert wird, zunächst noch Zweifel gehabt und, obwohl sie den Angeklagten vor seiner Verhaftung einmal auf der Straße in ███████ und einmal auf einem ihr von der Zeugin ██████ gezeigten Lichtbild gesehen hatte, davon abgesehen, ihn sogleich bei der Polizei als Täter zu benennen. Der Tatrichter erklärt das aber einleuchtend mit der Wesensart der Zeugin, die still und zurückhaltend sei und, weil sie noch nicht die erforderliche Sicherheit hatte, niemand zu Unrecht bezichtigen mochte, während sie nach den Gegenüberstellungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung ihrer Sache ganz sicher war, wie sie glaubhaft dargelegt habe (UA 26). Überdies hat die Strafkammer „weitere schwerwiegende“ Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten gefunden, wie sie nachdrücklich hervorhebt (UA 26) und unten zu III c) bis f) erörtert werden wird.
c) Das Urteil enthält keinen unauflösbaren Widerspruch, soweit es die Feststellung der Kleidung des Angeklagten zur Tatzeit betrifft. Insoweit ist der Strafkammer offensichtlich nur eine missverständliche Ausdrucksweise bei der Zusammenfassung von Zeugenaussagen unterlaufen, wenn sie feststellt, durch die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten und des Zeugen ██████ sei erwiesen, dass der Angeklagte am Tatabend ein helles Sportjackett und eine dunkelbraune Hose mit Nadelstreifen angehabt habe, anschließend aber gleich richtigstellt, dass ██ sich in der Schilderung der Hose, die er als dunkle Stiefelhose bezeichnet hat, geirrt habe, wie sich aus der Bekundung der Ehefrau und der eigenen Darstellung des Angeklagten ergebe (UA 26). Rechtsbedenkenfrei hat das Landgericht daher festgestellt, dass die Beschreibung der Kleidung des Täters durch die Verletzte – helle Jacke und dunkle, lange Hose – mit der vom Angeklagten am Tatabend getragenen Kleidung übereinstimme. Dass die Aussage der Ehefrau an dieser Stelle etwa rechtsirrtümlich als eidliche gewürdigt worden sei, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Überdies stimmt ihre Bekundung insoweit auch mit den eigenen Angaben des Angeklagten überein.
d) Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner darauf, dass das Eigentum des Angeklagten an dem vom Täter am Tatort zurückgelassenen braunweißen Taschentuch nicht erwiesen worden sei, weil es sich um ein Taschentuch handle, wie es zu Hunderten hergestellt werde und bei der werktätigen Bevölkerung im Gebrauch sei. Das Landgericht hat sich durch Augenscheinseinnahme in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass dieses Tuch nach Stoff, Größe und Muster mit zwei von der Ehefrau des Angeklagten überreichten blauweißen und grünweißen Taschentüchern genau übereinstimme. Diesen Umstand konnte die Strafkammer zusammen mit der Tatsache, dass das dazugehörende dritte braunweiß gemusterte Taschentuch, das der Angeklagte einige Zeit vor der Tat zusammen mit den beiden anderen gekauft hatte, seit der Tat nicht mehr in seinem oder seiner Ehefrau Besitz sei, zur Führung des Schuldbeweises mitverwerten.
e) Unbegründet ist der weitere Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe das Vorhandensein des entwendeten Mopeds am Tatort unzulässig erweise als Beweisanzeichen gegen den Angeklagten benutzt, indem sie ihn denkfehlerhaft der versuchten Notzucht mit dem Hinweis auf die Entwendung des Mopeds überführen und ihm umgekehrt die Entwendung des Mopeds mit der Begründung vorwerfen wolle, er habe dieses bei der Begehung der versuchten Notzucht benutzt. Die Strafkammer hat sich zuerst auf Grund anderer Beweismittel ohne Verwertung des am Tatort gefundenen Mopeds die feste Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte der Täter des versuchten Notzuchtsverbrechens sei, und erst hieraus auch auf die Entwendung des Mopeds durch den Angeklagten geschlossen. Der behauptete Trugschluss ist dem Tatrichter also nicht unterlaufen. Seine Beweisführung ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden.
f) Überdies hat das Landgericht noch weitere starke Belastungstatsachen, welche die Revision nicht erwähnt, zum Schuldbeweis herangezogen. Das ist vor allem der Umstand, dass der Angeklagte in seinen Angaben über den Verlauf des Freitagabends, an dem er zunächst überhaupt zu Hause geblieben sein wollte, gewechselt hat, und auch seine letzte nach Gegenüberstellung mit ████ gegebene Einlassung über die Zeit seiner Heimkunft und den Verbleib seines angeblich auf der Heimfahrt benutzten, unterwegs beschädigten eigenen Mopeds (UA 22) eindeutig widerlegt worden ist. Entgegen seinen Angaben ist der Angeklagte nach den Feststellungen nicht schon um 1 Uhr zu Hause eingetroffen, sondern erst nach 4 Uhr, wie nicht nur seine Ehefrau, sondern auch die Nachbarn ██ bekundet haben, die den Wortwechsel zwischen den Eheleuten aus diesem Anlass mit angehört haben, während er selbst seinen Eltern im Beisein ██ erzählte, er sei erst um 3 Uhr heimgekommen (UA 17, 24). Der Angeklagte hat das Moped auch nicht, wie er behauptet hat, gleich am nächsten Tage in ██████ zur Reparatur gegeben, sondern es erst am nächsten Nachmittag unbeschädigt aus ███ zurückgeholt (UA 25). Eine Reparatur an diesem Fahrzeug hat er erst am 6. August 1960 vornehmen lassen (UA 24).
g) Dass der Angeklagte schon wegen zwei Notzuchtsverbrechen vorbestraft ist, die nach Art und Ausführung den ihm jetzt zur Last gelegten Taten sehr ähneln, konnte die Strafkammer – wie schon unter II 2e erwähnt – rechtsbedenkenfrei bei der Urteilsfindung berücksichtigen.
4. Die Verurteilung wegen Diebstahls des Mopeds des ██████ ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, dass das Landgericht angesichts des für erwiesen erachteten übrigen Sachverhalts und der festgestellten Täterpersönlichkeit die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte das Moped von vornherein nicht wieder an seinen Standort oder in die Nähe der Wohnung ██████ zurückbringen, sondern es nach seiner Heimkehr nach █████████ irgendwo stehen lassen wollte, weil er sich sonst der Gefahr der Aufdeckung der Wegnahme ausgesetzt hätte (UA 27, 28, 30).
5. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des neurologischen und psychiatrischen Sachverständigen rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet.
Die Aufklärungsrüge (vgl. oben III 2) geht hier ebenfalls fehl, da es nicht darauf ankommt, welche Gastwirtschaften im Einzelnen der Angeklagte und ████ ab 16 Uhr im Laufe des Abends besucht haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten ohnehin geglaubt, dass er nach Erhalt seines Lohnes von 16 Uhr ab in verschiedenen, zum großen Teil von ihm sogar namhaft gemachten, Gastwirtschaften eingekehrt sei und dort auch alkoholische Getränke zu sich genommen habe (UA 12).
Auch eine Verletzung des § 245 StPO kommt nicht in Betracht, weil es sich hier nur um einen Beweisermittlungsantrag handelt.
Die Revision greift die Urteilsfeststellungen ferner in unzulässiger Weise an, indem sie geltend macht, die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuss in der Hauptverhandlung seien nicht wechselnd und ungenau und auch nicht übertrieben gewesen (UA 31). Es trifft nach den Urteilsgründen nicht zu, dass ████ sich „an nichts“ mehr erinnern konnte.
Das Landgericht hat auf Grund der noch vorhandenen, wenn auch lückenhaften Erinnerungen ████ vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte erheblich weniger getrunken hat als ██████, weil er mit dem Moped unterwegs war, dass er zwischendurch anstatt Alkohol immer wieder Coca Cola getrunken hat und beide im ████████ die bestellte Flasche Wein nur angetrunken haben, weil der Wein zu sauer war. Dass der Angeklagte zum Schluss noch erheblich kritikfähiger war als ████, zeigt übrigens die Tatsache, dass er ███ auf dem Weg zur ██████████████ ermahnte, nicht laut zu singen, weil sonst die Polizei auf sie aufmerksam würde.
Im Übrigen hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen rechtlich unangreifbar ausgeschlossen, dass die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei. Das folgert es aus der vom Angeklagten zu so später Stunde noch bewiesenen körperlichen Leistungsfähigkeit, die ihn befähigte, immerhin noch 18 km bis nach Lengerich zurückzufahren, und seiner uneingeschränkten Erinnerungsfähigkeit, die ihn instand setzte, im Gegensatz zu ███ ins einzelne gehende Angaben über den Verlauf des Abends vor der Tat und über die besuchten Gastwirtschaften zu machen.
Ferner stützt es sich auf den persönlichen Eindruck der Margrit ██████, zu der der Angeklagte gesagt hatte, er habe „einige getrunken“, die aber keine Alkoholeinwirkung bei ihm festgestellt hat, und auf die überlegte und zielbewusste Tatausführung sowie die blitzschnelle Reaktion des Angeklagten auf die Anrufe des dem Mädchen zu Hilfe eilenden Zeugen ██████ und seine gewandte Flucht in die für ihn günstige Richtung. Die Revision versucht demgegenüber in unzulässiger Weise, die eigene Auslegung an die Stelle der tatrichterlichen Überzeugung zu setzen.
6. Die Urteilsausführungen zur Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer war nicht gehindert, die bei den früheren Straftaten hervorgetretene rücksichtslose, ichbezogene und gewalttätige Wesensart des Angeklagten sowohl bei der Würdigung des Schuldbeweises im gegenwärtigen Verfahren als auch bei der Gesamtwürdigung der vom Angeklagten begangenen Taten im Rahmen des § 20a StGB zu verwerten.
Da die Strafbemessung auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, muss das Rechtsmittel verworfen werden.
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