Treffer
BGH Urteil

BGH zu versuchter Notzucht: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Vorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 244/58
Datum
17.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe den Angeklagten nur wegen tätlicher Beleidigung verurteilt, obwohl die Feststellungen den äußeren Tatbestand einer versuchten Notzucht ergaben. Streitpunkt war, ob der Täter Gewalt zur Brechung des Widerstandes gewollt oder zumindest bedingt in Kauf genommen hat. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die tatrichterlichen Erwägungen zur inneren Tatseite und zum bedingten Vorsatz widersprüchlich und unzureichend begründet waren. Das Fehlen ausgeprägten körperlichen Widerstands schließt die Tat nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Notzucht bzw. ihrer Versuch genügt es, wenn der Täter Gewalt anwendet, um das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben.

2

Bedingter Vorsatz ist für die Strafbarkeit wegen Notzucht ausreichend; er liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit eines ernstlichen Widerstandes des Opfers in Kauf nimmt.

3

Fehlt es an klaren Feststellungen zur inneren Tatseite, ist bei Vorliegen der äußeren Merkmale der Versuchstat sorgfältig zu prüfen, ob der Täter wenigstens bedingten Vorsatz hatte.

4

Tatrichterliche Feststellungen, die das Wissen des Täters um die Ablehnung des Opfers feststellen, sind mit der Annahme unbewusster oder unverstandener Gewaltanwendung unvereinbar und bedürfen klarer Aufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 14. Februar 1958

Rubrum

4 StR 244/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Alois ████ ████████ ██, geboren am ██████ ██ in [REDACTED], wegen versuchter Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte unterhielt im Jahre 1956 Liebesbeziehungen zu der damals noch unverheirateten Marliese ███. Er galt als ihr Verlobter. Sie verkehrten auch geschlechtlich miteinander. Das Verhältnis wurde nach kurzer Zeit gelöst.

Im Oktober 1956 verlobte sich Marliese mit dem Bundesbahnkoch S[REDACTED], den sie im Mai 1957 heiratete. Ende Juli 1957 besuchte sie der Angeklagte nach einer durchwachten Nacht morgens um 8 Uhr in ihrer Wohnung in [REDACTED], als ihr Mann abwesend war. Er drang in die unverschlossene Wohnung ein und traf Frau S[REDACTED], die im siebten Monat schwanger war, schlafend im Bett liegend an. Als sie kurz darauf erwachte, forderte sie ihn auf wegzugehen. Er antwortete, sie solle sich nicht so anstellen, und setzte sich auf ihr Bett. Um ihn abzulenken, bat sie ihn, ihr einen auf dem Frisiertisch liegenden Pfirsich zu bringen. Er kehrte mit der Frucht zurück und setzte sich wieder auf ihr Bett, bevor sie Zeit gefunden hatte, aufzustehen. Darauf fragte er sie, ob sie krank gewesen sei, und erfuhr von ihr, dass sie ein Kind erwarte. Nun versuchte er, sie zu küssen, wobei sie ihm auswich, und gab ihr zu verstehen, dass er mit ihr geschlechtlich verkehren wolle. Dabei ergriff er ihre linke Brust über ihrem Nachthemd und beugte sich so über sie, dass er mit seinem Oberkörper auf ihr lag. Frau S[REDACTED] wehrte sich, sie versuchte, ihn mit den Händen wegzudrängen, und bat ihn, ins Wohnzimmer zu gehen. Er ließ aber nicht von ihr ab, sondern drehte sie auf die Seite, so dass sie auf ihrem Leib und ihren davorgehaltenen Händen lag. Dann versuchte er, sein erregtes Glied von hinten zwischen ihren geschlossenen Oberschenkeln einzuführen, und machte beischlafsähnliche Bewegungen. Ihre mehrmaligen Aufforderungen, das zu unterlassen, befolgte er nicht und sagte nochmals, sie solle sich nicht so anstellen. Als er versuchte, ihren Geschlechtsteil mit den Händen zu berühren, gelang es ihr, über das andere Ehebett zu entkommen. Dabei nannte sie ihn einen „Schuft“, schlug ihm „rücklingsweise“ ins Gesicht und sagte, sie könnte ihn umbringen, wenn sie ein Messer hätte. Als sie dabei auf das Fußende des Bettes zuging, wo sich der Angeklagte auf einen Stuhl gesetzt hatte, zog er sie auf seinen Schoß und streifte dabei ihr Nachthemd hoch. Er ließ aber von ihr ab, weil sie sich wehrte und ihn an den Haaren zog. Darauf ging Frau S[REDACTED] auf den Hausflur und sagte zu der Nachbarin, Frau W[REDACTED], Alois sei bei ihr, sie werde ihn nicht los. Das Angebot von Frau W[REDACTED], zu ihr in die Küche zu kommen, lehnte sie jedoch mit der Begründung ab, sie könne den Mann nicht allein in ihrer Wohnung lassen. Dann ging sie dorthin zurück und kleidete sich an, während der Angeklagte im Wohnzimmer aß und schlief. Auf ihre Aufforderung fortzugehen, entfernte er sich.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „tätlicher Beleidigung“ zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Eine versuchte Notzucht hat sie nicht für erwiesen erachtet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sittlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 177 StGB rügt, muss Erfolg haben.

Das Landgericht sieht den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht für erfüllt an, und zwar sowohl in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte sich auf dem Bett bemühte, sein Glied zwischen den Oberschenkeln der Frau S[REDACTED] von hinten einzuführen, als auch später, als er sie mit einem plötzlichen Griff auf seinen Schoß zog, um so mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Es hat auch festgestellt, dass der Angeklagte hierbei wusste, Frau S[REDACTED] wolle sich weder auf einen Geschlechtsverkehr noch auf sonstige geschlechtliche Vertraulichkeiten mit ihm einlassen (UA 6, 7). Die Strafkammer hält es indes „nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen Einsatz von Gewalt zur Brechung des Widerstandes der Frau nicht gewollt und in seiner Bedeutung nicht erkannt“ habe. Dazu führt das Urteil aus:

Bei seinem ersten Vorgehen auf dem Bett mag der Angeklagte von der Erwartung ausgegangen sein, dass Frau S[REDACTED] seinem Verlangen jedenfalls nicht endgültig abgeneigt sei. Trotz ihrer Aufforderungen, zu gehen und im Wohnzimmer zu warten, mag er, da sie ihn nicht eindeutig und scharf hinauswies, eingedenk seiner früheren vertraulichen Beziehungen in ihren Verhaltensweisen keine eindeutige Ablehnung erblickt haben.

Ebenso lasse sich nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte auch, nachdem sich Frau ████ freigemacht, das Bett verlassen und ihn als „Schuft“ bezeichnet hatte, zunächst noch ohne das Bewusstsein, Gewalt zur Brechung ihres Widerstandes anzuwenden, mit seiner erotischen Werbung fortgefahren war, indem er sie auf den Schoß zog, und erst im Augenblick der Erkenntnis ihrer endgültigen Ablehnung, als sie ihn an den Haaren zog, vom weiteren Werben abgelassen habe. Als Anzeichen für diese Möglichkeit sieht der Tatrichter an, dass der Angeklagte von seinem Opfer abließ, obwohl Frau S[REDACTED] ihn „lediglich an den Haaren zog“, dass er dann nicht mehr versucht hat, sich gegenüber der zarten, ihn körperlich vollig unterlegenen Frau doch noch durchzusetzen, und anschließend sogar im Wohnzimmer auf einem Sessel eingeschlafen ist, als sie im Nachthemd auf den Hausflur gelaufen war. Eine solche Gelassenheit, meint die Strafkammer, würde er sich nicht bewahrt haben, wenn er das Bewusstsein gehabt hätte, dass er soeben einen Notzuchtsversuch begangen habe und das Opfer deshalb hilfesuchend hinausgelaufen sei. Unterstützend weist das Urteil noch darauf hin, dass Frau S[REDACTED] während der ganzen Zeit nicht um Hilfe gerufen hat, obwohl sie wusste, die Eheleute W[REDACTED] weilten im selben Stockwerk, und dass sie auf dem Flur zur Nachbarin nur gesagt hat, sie werde Alois nicht los.

Diese Erwägungen zur inneren Tatseite widersprechen der einleitenden bestimmten Feststellung, dass es dem Angeklagten bekannt war, dass Frau S[REDACTED] sich nicht auf einen Geschlechtsverkehr oder auch nur auf sonstige Vertraulichkeiten einlassen wollte, noch bevor er auf dem Bett sein Glied bei ihr „einzudringen“ suchte (UA S. 6, 7). Mit ihr lässt sich weder die vom Landgericht angenommene Möglichkeit vereinbaren, der Angeklagte könne in der wiederholten Aufforderung der Frau S[REDACTED], zu gehen und im Wohnzimmer zu warten, keine eindeutige Ablehnung erblickt haben (UA S. 7 Mitte), noch die Annahme, ihm sei die Ernstlichkeit ihrer Weigerung erst deutlich geworden, als Frau S[REDACTED] sich nach seinem „massiven Annäherungsversuch“ freimachte, das Bett verließ und ihn als Schuft bezeichnete (UA S. 7 letzter Absatz).

War dem Angeklagten nach jener Feststellung die ablehnende Haltung seines Opfers bekannt, so entbehrt auch die Meinung des Landgerichts einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, er könne seine Handlungen, die im Urteil als objektiv gegen den Widerstand der Frau eingeleiteter körperlicher Kraftaufwand bezeichnet werden (UA S. 6 unten), nicht als Gewaltanwendung zur Brechung ihres Widerstandes gewollt und in ihrer Bedeutung nicht erkannt haben (UA S. 7 oben und unten).

Da das Urteil zur näheren Begründung seiner Auslegung hervorhebt, der Angeklagte möge erwartet haben, Frau ████ werde seinem Verlangen jedenfalls nicht endgültig abgeneigt sein (UA S. 7), liegt die Vermutung nahe, das Landgericht habe nicht bedacht, dass es zur Erfüllung des Notzuchttatbestandes schon genügt, wenn der Täter mit der von ihm angewandten Gewalt nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (RGSt 64, 113; JW 1935, 2734 Nr. 16; 1938, 789 Nr. 3; BGH NJW 1953, 1070 Nr. 16).

Den Urteilsgründen kann auch nicht eindeutig entnommen werden, ob das Landgericht die Möglichkeit eines bedingten Vorsatzes erwogen hat. Der Tatrichter hebt nur hervor, es bestehe der Verdacht, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, den Widerstand der Frau S[REDACTED] zu brechen. Für die Begehung eines Notzuchtsverbrechens genügt schon bedingter Vorsatz. Er liegt vor, wenn der Täter damit rechnet, der Widerstand sei vielleicht ernsilich, das Opfer werde den Geschlechtsverkehr vielleicht nur infolge der angewandten Gewalt dulden, und wenn er auf diese Gefahr hin handelt. Sind die äußeren Merkmale der Notzucht oder versuchten Notzucht gegeben, muss nach allgemein anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung sorgfältig geprüft werden, ob der Angeklagte wenigstens mit der Möglichkeit eines ernsten Widerstandes seines Opfers gerechnet hat. Diese Voraussetzung wird in der Regel nur dann fehlen, wenn sich der Täter vorher Gewissheit über das Einverständnis der Angegriffenen verschafft hat (RG JW 1935, 2734 Nr. 16; 1938, 789 Nr. 3; BGH GA 1956, 316). Die Kundgabe eines solchen Einverständnisses kann dem hier festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. Die Entfaltung eines körperlichen Widerstandes durch das Opfer setzt die Verwirklichung des Notzuchttatbestandes übrigens nicht voraus. Es ist daher auch unwesentlich, dass Frau S[REDACTED] sich nach dem zweiten Annäherungsversuch des Angeklagten nur durch Ziehen an den Haaren wehrte, ganz abgesehen davon, dass sie im Urteil als recht zart und dem Angeklagten körperlich völlig unterlegene Frau geschildert wird und dass sie möglicherweise sich nicht auf andere Weise durchsetzen konnte.

Nach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung unter den oben erörterten rechtlichen Gesichtspunkten an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des

Generalbundesanwalts.RotbergDr. Hengsberger
SauerKrummeSeibert

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