Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zur Zurückverweisung an dasselbe Schwurgericht zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 367/73
- Datum
- 30.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gegenvorstellung nach §356a StPO ist zurückzuweisen, wenn keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und das Revisionsgericht ausschließlich auf im Urteil und in der Revisionsschrift enthaltenen Feststellungen und Beweisergebnissen beruht.
Die Frist des §349 Abs. 3 Satz 2 StPO beginnt mit der Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft; eine Verlängerung dieser Frist ist grundsätzlich nicht möglich.
Ein Revisionssenat kann die Sache zur neuen Verhandlung an dasselbe Gericht zurückverweisen, wenn dies der damaligen Prozesslage entspricht und keine unzulässige Bindung vorliegt.
Das bloße Hinauszögern der Entscheidung durch den Revisionssenat und die stillschweigende Gewährung weiterer Frist(en) begründen nur bei tatsächlicher und entscheidungserheblicher Verfahrensverletzung einen Rechtsbehelf des Angeklagten.
Vorinstanzen
Senats, 30. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 367/73 vom 30. April 1974 in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerd H ███ aus ████████, geboren ████████ 1943 in HO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. April 1974
Tenor
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 30. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Schwurgericht beim Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 20. Februar 1973 wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Durch den angegriffenen Beschluss hat der Senat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht (beim Landgericht Bielefeld) zurückverwiesen. Mit der vom neuen Pflichtverteidiger begründeten Gegenvorstellung beanstandet der Angeklagte, dass der Senat die Sache nicht an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen hat.
Die auf § 356a StPO gestützte Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Im angegriffenen Beschluss sind ausschließlich die im Urteil des Schwurgerichts festgestellten Tatsachen und erörterten Beweisergebnisse verwertet worden, zu denen der Angeklagte in der Revisionsrechtfertigungsschrift Stellung nehmen konnte. Auch sonst ist das rechtliche Gehör nicht verletzt. Der Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 1973, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen, ist dem ███ damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt ███ in █████, am 25. Juli 1973 zugestellt worden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO lief mithin am 8. August 1973 ab.
Eine Verlängerung dieser Frist war nicht möglich (vgl. auch BGHSt 23, 102). Gleichwohl hat der Senat im Hinblick auf mehrere Eingaben des Angeklagten sowie auf Wunsch eines weiteren Verteidigers mit der Entscheidung immer wieder zugewartet und erst am 30. Oktober 1973 über die Revision entschieden. Insbesondere hat der Senat dabei auch die letzte schriftliche Bitte des Angeklagten vom 11. Oktober 1973, noch eine weitere Klärungsfrist „von etwa drei Wochen“ stillschweigend zuzubilligen, erfüllt. Der Angeklagte hat die damals angekündigte weitere Erklärung nicht einmal abgegeben.
Die weiteren Angriffe des Angeklagten gegen das Verfahren und die Entscheidung des Senats gehen ebenfalls fehl. Die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Schwurgericht ist durch – stillschweigend – die Zurückverweisung an „das“ Schwurgericht (beim Landgericht Bielefeld) abgelehnt worden. Die Zurückverweisung an dieses Gericht war zulässig (BGHSt 20, 252). Sie entsprach auch der damaligen Sachlage. Der Senat hatte keine Möglichkeit, die erst später beschlossene Geschäftsverteilung des Landgerichts Bielefeld für das Jahr 1974 zu berücksichtigen.
| Meyer | Mayr | Hürxthal | |||
| Spiegel | Buddenberg |