Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: fehlende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 367/73
Datum
30.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen Mordes und Notzucht mit Todesfolge auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurück. Das Landgericht hatte bedingten Tötungsvorsatz angenommen, ohne zuvor die Frage einer möglichen verminderten Zurechnungsfähigkeit durch erhebliche Alkoholisierung und Übermüdung zu klären. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler (Kreisschluss) dar. Der BGH empfiehlt ggf. die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung des Vorsatzes, insbesondere des bedingten Tötungsvorsatzes, muss das Gericht zuvor die Frage der Zurechnungsfähigkeit klären; eine Feststellung des Vorsatzes ohne diese Prüfung ist rechtsfehlerhaft (Kreisschluss).

2

Erhebliche Alkoholisierung und Übermüdung sind relevante Umstände für die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB und sind im Urteil zu erörtern.

3

Ein nicht voll zurechnungsfähiger Täter kann die Beweggründe oder Überlegungen, die einem zurechnungsfähigen Täter zugerechnet werden, möglicherweise nicht anstellen; dies kann die Annahme von Vorsatz ausschließen oder mindern.

4

Liegt bei der Beweiswürdigung ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen; die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger kann angezeigt sein.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bielefeld, 20. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 367/73

in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerd H. ███ aus ███████████, geboren am █████ 1943 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld vom 20. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Sachbeschwerde greift durch.

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts spricht gegen das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung während der Tatbegehung das ziel- und zweckgerichtete Verhalten des Angeklagten. In diesem Zusammenhang hat das Schwurgericht auch die von ihm zuvor getroffene Feststellung angeführt, dass der Angeklagte den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen habe (UA 21). Es hat also seine Überzeugung von der (vollen) Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten u. a. auf die Erwägung gestützt, dass er bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Das ist ein sachlich rechtlicher Fehler (Kreisschluss), denn das Schwurgericht durfte den (bedingten) Vorsatz nicht feststellen, ohne dass es sich zuvor Klarheit über den Umfang einer eventuellen Einschränkung in der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verschafft hatte. Ein nicht voll zurechnungsfähiger Täter kann möglicherweise die Erwägungen nicht anstellen, die für einen zurechnungsfähigen Täter durchaus selbstverständlich sind. Weder die volle Zurechnungsfähigkeit noch der bedingte Tötungsvorsatz sind danach rechtsfehlerfrei festgestellt.

Nach den Urteilsfeststellungen (UA 6 bis 8 und 24, 25) kann der Angeklagte in der Zeit von 19.00 bis etwa 4.00 Uhr nachts eine oder zwei Flaschen Bier, 16 Glas Bier, 10 Glas Schnaps oder Whisky und ein Glas Wein getrunken und damit eine Menge Alkohol zu sich genommen haben, die in Anbetracht auch seiner Übermüdung normalerweise zur Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) führen musste. Selbst wenn diese Annahme hier ausnahmsweise nicht in Betracht kommen sollte, wobei zu bemerken ist, dass dem Eindruck anderer mit Vorsicht begegnet werden muss, so hat der Angeklagte doch jedenfalls zur Zeit der Tat nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss gestanden und war auch übermüdet. Schon das sind Umstände, die in einem Fall wie dem vorliegenden bei der Prüfung, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, nicht unberücksichtigt bleiben können und deshalb im Urteil hätten erörtert werden müssen.

Der sachlich rechtliche Fehler führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Einer näheren Erörterung der Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde im Übrigen bedarf es danach nicht. Mit Rücksicht auf die besonderen Schwierigkeiten des Falles könnte es sich möglicherweise empfehlen, einen weiteren Sachverständigen zu hören.

MeyerSpiegelSalger
MayrHorxthal

Zitiert von (1)