Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Feststellungsdefizit: Gewalt als Mittel bei Raub nicht festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 367/71
Datum
14.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen schwerem Raubes auf, da das Landgericht nicht festgestellt hat, ob die Gewaltanwendung zur Wegnahme bestimmt war oder die Zueignungsabsicht erst nachträglich entstand. Entscheidend ist, ob der Entschluss zur Zueignung bereits vor oder erst nach der Gewaltanwendung gefasst wurde. Fehlt diese Feststellung, ist Raub nicht gesichert und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Aufhebung erstreckt sich gemäß §357 StPO auch auf den Mitangeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Voraussetzung eines Raubes ist, dass die Gewalt oder Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt wird; die Gewalt muss zum Zweck der Wegnahme angewandt werden.

2

Ist der Entschluss zur Zueignung erst nach der Gewaltanwendung gefasst, fehlt es an der zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen Zueignungsabsicht und damit am Raubstatbestand.

3

Wird die Zueignungsabsicht erst nachträglich gefasst, kann dennoch Raub vorliegen, wenn die Gewaltanwendung zu diesem Zeitpunkt noch andauert und nicht lediglich fortwirkt.

4

Fehlende Feststellungen zu Zeitpunkt und Umfang der Zueignungsentscheidung rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung; die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten zu erstrecken.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 29. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Kurt ████ aus ████████████, geboren am ████ 1944 in ████, zur Zeit in Haft,

2. den Bauhelfer Karl-Heinz █████, geboren am █████ 1944 in █████,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Bortzler als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal, Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin Hofmann in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ █████ als Verteidiger für den Angeklagten █████,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. März 1971, auch soweit es den Mitangeklagten [REDACTED] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten ███ zu fünf Jahren und den Angeklagten ██████ zu drei Jahren und sechs Monaten. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts. Der Mitangeklagte [REDACTED], der wegen Beihilfe zu der Tat verurteilt worden ist, hat sein Rechtsmittel zurückgenommen.

Die Sachrügen haben Erfolg, da die Voraussetzungen des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bisher nicht festgestellt sind. Die Revisionen führen auch zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Mitangeklagten [REDACTED].

Der Tatbestand des Raubes erfordert bei Gewaltanwendung, dass die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muss also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 20, 32, 33). Dagegen sind die Voraussetzungen des Raubes nicht erfüllt, wenn der Entschluss, die Sache wegzunehmen, der Gewaltanwendung nachfolgt, der Täter also nur die mit anderer Zielsetzung geschaffene Lage ausnutzt (BGH NJW 1969, 619; 2 StR 234/67 vom 12.7.1967 in MDR 1968, 17/18). Das gleiche gilt, wenn sich der Täter erst nachträglich entscheidet, sich die gewaltsam erlangte Sache zuzueignen; denn der aus Nötigung und Diebstahl zusammengesetzte Raubtatbestand verlangt, dass der Täter vorhat, die Sache in Zueignungsabsicht an sich zu bringen. Das hat die Strafkammer möglicherweise verkannt.

Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagten seien sich darüber einig geworden, die Barschaft ihres Zechgenossen [REDACTED] (gewaltsam) darauf zu überprüfen, ob er wirklich kein Geld bei sich habe (UA S. 12, 19). Dieser hatte nämlich beim Knobeln in einer Gaststätte eine Flasche Weinbrand verloren, jedoch erklärt, den Preis von DM 40,— nicht bezahlen zu können. Nach dem Verlassen des Lokals schlugen die Angeklagten daher gemeinsam auf ihn ein und misshandelten ihn. Bei dieser Gelegenheit nahm einer von ihnen ████████ die Brieftasche mit Ausweispapieren und eine geringe Menge Kleingeld an sich. Diese Sachen wurden ████████ darauf nicht mehr zurückgegeben.

Danach waren sich die Angeklagten nur darüber einig geworden, [REDACTED] mit Gewalt die Brieftasche abzunehmen. Es ist dagegen nicht festgestellt, dass sie die Zueignung der Barschaft oder der Brieftasche von vornherein verabredet hatten. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass sich die Angeklagten vor oder während der Misshandlung des [REDACTED] wenigstens stillschweigend darüber einig geworden wären. Den Entschluss, sich die Sache anzueignen, haben sie (oder vielleicht auch nur der eine oder der andere von ihnen) möglicherweise erst gefasst, als sie seine Brieftasche und das Kleingeld in Händen hatten. Das würde eine Verurteilung wegen Raubes ausschließen.

Die Strafkammer wird daher genaue Feststellungen darüber treffen müssen, in welchem Zeitpunkt sich die Angeklagten zur Zueignung entschlossen haben oder einer von ihnen sich dazu entschlossen hat. Bei einem nachträglichen Fassen dieses Entschlusses ist die Verurteilung wegen Raubes nur dann möglich, wenn in diesem Zeitpunkt die Gewaltanwendung noch fortdauerte und nicht bloß fortwirkte (BGHSt 20, 32; BGH MDR 1968, 17/18; LK, 9. Aufl. 1970, § 249 Rdn. 10). Andernfalls kommt neben gefährlicher Körperverletzung nur eine Bestrafung wegen (gemeinschaftlicher) Nötigung und Unterschlagung in Betracht.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auch auf den Mitangeklagten [REDACTED] zu erstrecken (BGH NJW 1958, 560).

BortzlerSpiegelBuddenberg
MayrHurxthal

Zitiert (1)