Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen unzulässiger Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 366/90
Datum
16.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gegen die Verwerfung seiner Revision. Das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen, weil kein Revisionsantrag gestellt und die Revision nicht begründet wurde. Der BGH hält den Antrag für unbegründet. Ein Wiedereinsetzungsantrag scheitert mangels glaubhafter Darlegung unverschuldeter Fristversäumnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig und nach § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, kann jedoch zurückgewiesen werden, wenn die Unzulässigkeit der Revision offensichtlich ist.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt wird und glaubhaft gemacht wird, dass die Fristwahrung ohne eigenes Verschulden verhindert war.

4

Ein Schreiben des Angeklagten ersetzt nicht die erforderliche form- und fristgerechte Geltendmachung des Revisionsrechts, wenn kein Revisionsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch den Verteidiger gestellt wurde.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 366/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Manfred (=), geboren am ███ 19████, in ███████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. August 1990 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 27. März 1990 wegen „versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen, wobei er in einem Fall eine Schusswaffe bei sich führte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 5. Juni 1990 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 30. April 1990 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1977 – 3 StR 220/77).

SalgerMeyer-GoßnerBlauth
JahnkeSteindorf

Zitiert von (1)