Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 100/91
Datum
18.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die unzulässige Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht. Das Landgericht hatte die Revision verworfen, weil weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision begründet worden war. Der als "Einspruch" bezeichnete Vortrag wurde nach § 300 StPO als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gewertet, blieb aber unbegründet. Ein Wiedereinsetzungsbegehren scheiterte mangels glaubhaftgemachter Unverschuldetheit und wegen der Erklärung des früheren Verteidigers, die Revision nicht zu begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 346 Abs. 1 StPO unzulässig zu verwerfen, wenn weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

2

Ein als "Einspruch" bezeichnetes Vorbringen kann nach § 300 StPO als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen sein, wenn es auf Entscheidung des Revisionsgerichts zielt.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die versäumte Begründung fristgerecht nachgeholt oder glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden erfolgte.

4

Die Mitteilung des früheren Verteidigers, die Revision nicht begründen zu wollen, kann die Glaubhaftmachung eines ohne eigenes Verschulden eingetretenen Fristversäumnisses entgegenstehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 100/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Andreas ████████ aus ████████, dort geboren am ██████ 1966, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1991 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. November 1990 „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei jeweils fortgesetzten Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 8. Januar 1991 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision unzulässig verworfen, weil weder gemäß § 346 Abs. 1 StPO bei der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten oder der Angeklagte zu Protokoll einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Der gegen diesen Beschluss vom Angeklagten eingelegte „Einspruch“, in dem er erklärt, dass er „keine Revisionsbegründung mitteilen“ konnte, da er seinen „Verteidiger abgestoßen habe und jetzt mit einem anderen Verteidiger arbeite“, ist gemäß § 300 StPO als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassen.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 5. Dezember 1990 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 1990 – 4 StR 366/90). Der (frühere) Verteidiger des Angeklagten hat vielmehr bereits am 3. Januar 1991 dem Landgericht mitgeteilt, dass er die eingelegte Revision „nach Rücksprache mit dem Mandanten“ nicht begründen werde und die Sache „daher hier abgeschlossen“ sei.

SteindorfSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf

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