Revision verworfen: Verurteilung wegen Verletzung der Obhutspflicht (Kindesmisshandlung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 36/52
- Datum
- 29.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die berichtigte Bezeichnung einer Kammer (z. B. Jugendkammer als Große Strafkammer) verletzt die Zuständigkeit nicht, sofern die Besetzung des erkennenden Gerichts rechtskonform ist.
Eine uneidliche Vernehmung verwandter Zeugen ist nicht zu beanstanden, wenn aus den Umständen offenkundig ist, dass die Vereidigung wegen der Verwandtschaft unterblieben ist (vgl. § 61 Nr. 2 StPO).
Das Tatbestandsmerkmal der Roheit setzt nicht voraus, dass der Täter eine dauerhafte gefühllose Gesinnung hat; genügt, dass er in gefühlloser Weise und ohne Beherrschung pausenlos erhebliche Gewalt ausübt, obwohl er die Hilflosigkeit des Opfers und die Wirkung seiner Taten erkennt.
Für die innere Tatseite genügt es zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit, dass der Täter sich des Unrechts und der Folgen seiner Handlungen bewusst ist und dennoch die Gewalt fortsetzt; dies begründet Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung und der Verletzung der Obhutspflicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten August ██ ███████████ aus █████████, geboren ██████████ 1896 in ████, wegen Kindesmisshandlung hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung: Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 10. November 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der 56 Jahre alte Angeklagte lebt seit 1948 mit Frau ███ zusammen; deren 5 Jahre alter Sohn Hans-Jochen ist seit 1950 von seinen Eltern der Frau ███ anvertraut worden; die Eltern haben das Kind dem Angeklagten und Frau ███ zur Fürsorge und Erziehung völlig überlassen. Seit dieser Zeit hält sich der Junge bei seinen Pflegeeltern auf. Am Vormittag des 12. Juli 1951 verließ die Dienstherrin der Frau ███ ihr Wohnhaus und beauftragte sie, darauf zu achten, dass der Hund nicht aus dem Hause laufe. Der sehr lebhafte Hans-Jochen, der gegen Mittag mit dem Angeklagten in dieses Haus gekommen war, öffnete unversehen eine Tür, so dass der Hund entschlüpfen konnte. Der Angeklagte lief dem Hund nach, Hans-Jochen folgte, in der Hand die Hundeleine haltend, hinterher. Als der Angeklagte den Jungen bemerkte, nahm er ihm die Hundeleine, die an jedem Ende einen Karabinerhaken und in der Mitte einen kleinen eisernen Haken hatte, weg, legte sie zusammen und versetzte dem Kinde mehrere Schläge. Dann legte er die Leine nochmals zusammen, fasste sie in der Mitte und schlug abwechselnd mit dieser und mit der linken Hand mit einem Stöckchen wahllos ununterbrochen auf das Kind ein, das am Gesicht, am Kopf und am Rücken getroffen wurde und laut schreiend fortlief. Erst nach einiger Zeit ließ der Angeklagte von ihm ab, nachdem Straßengänger auf ihn eingewirkt hatten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Obhutspflicht (§ 223b StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
1.) Das Verfahren war vor der Großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts in Bielefeld durch die 2. Große Strafkammer eröffnet worden; in der Sitzung vom 10. November 1951 wurde dieser Beschluss dahin berichtigt, dass die Hauptverhandlung nicht vor der Jugendkammer, sondern vor der Großen Strafkammer eröffnet werde. Aus welchen rechtlichen Erwägungen das Landgericht diesen Beschluss gefasst hat, ist nicht ersichtlich. Sollte man mit der Revision annehmen, dass eine Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses nicht statthaft war, so besteht doch gegen die Zuständigkeit und vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts kein Bedenken. Denn nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer vom 31. Dezember 1951 ist diese Strafkammer die Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld. Auch die Jugendkammer ist lediglich eine Strafkammer des Landgerichts und kein selbständiges Gericht. Sie entscheidet in der Verhandlung in der Besetzung einer Großen Strafkammer.
Im Übrigen greift der Hinweis der Revision auf die AV des früheren Reichsjustizministers vom 14. Januar 1944 schon deshalb nicht durch, weil diese seit dem 1. Oktober 1950, dem Tag des Inkrafttretens des Vereinheitlichungsgesetzes, ihre Wirksamkeit verloren hat. Die Geschäftsverteilung der Landgerichte ist gemäß § 64 GVG wieder alleinige Aufgabe des Präsidiums und kann nicht mehr durch ministerielle Verfügung geregelt werden (BGHSt Neue Folge 1951, 595). Hiernach erweist sich die auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Rüge als unbegründet.
2.) Auch § 61 Nr. 2 StPO ist nicht verletzt. Die Eltern des misshandelten Kindes sind auf Grund eines verkündeten Beschlusses uneidlich vernommen worden; das Landgericht hat zur Begründung auf diese Vorschrift verwiesen. Dieser Hinweis war unter den gegebenen Umständen ausreichend; denn es konnte keinem Zweifel unterliegen, dass die Vereidigung nur mit Rücksicht auf die Verwandtschaft der Zeugen mit dem verletzten Kinde unterblieben ist.
3.) Die sachliche Nachprüfung des Urteils lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat den ihm anvertrauten Jungen roh misshandelt; er fügte ihm aus gefühlloser Gesinnung erhebliche Schmerzen zu. Die Annahme des Tatbestandsmerkmals der Roheit setzt nicht eine dauernde gefühllose Gesinnung voraus. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Angeklagte in einer augenblicklichen, durch Verärgerung hervorgerufenen starken Gefühlsaufwallung auf den Jungen eingeschlagen hat. Auch in den Wirkungen der Misshandlung war er noch fähig, die Folgen seiner Handlungen zu erkennen; er offenbarte somit eine gefühllose Gesinnung, wenn er sich trotzdem keine Beherrschung auferlegte und auf das Kind des geringen Versehens wegen pausenlos mit der Hundeleine und einem Stöckchen einschlug.
Da er die Hilflosigkeit des Jungen kannte und die grausame Wirkung seiner Schläge wahrnahm, sich auch seines Unrechts bewusst war, ist auch die innere Tatseite ausreichend dargelegt.
Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.
Krumme Bundesrichter Mantel Härchner ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
| Krumme | Dr. Augustin | ||
| Glanzmann |