Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Große Strafkammer zulässig; Beweiswürdigung trägt Schuldspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 198/55
Datum
28.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und rügte Verfahrensfehler, insbesondere die Zuständigkeit der Kammer und unzureichende Aufklärung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Besetzung der Großen Strafkammer war nach geltender Geschäftsverteilung und GVG/JGG zulässig; fehlende Benennung konkreter Beweismittel und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung rechtfertigen keinen Revisionsausspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, ob eine Jugendschutzsache vor der Großen Strafkammer oder der Jugendkammer verhandelt wird, richtet sich nach den Vorschriften des GVG und den jeweiligen Geschäftsverteilungen; ein früherer Antrag der Staatsanwaltschaft unter aufgehobener Geschäftsverteilung begründet keinen Anspruch auf Zuständigkeitsänderung.

2

Die Besetzung und Mitwirkung von Jugendschöffen in Jugendkammern sind durch das Jugendgerichtsgesetz zu regeln; bis dahin gelten die für Strafkammern maßgeblichen Besetzungsregeln.

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Eine Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO, der Tatrichter habe weitere Ermittlungen vornehmen müssen, ist unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche Beweismittel noch zu erheben wären.

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Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist nach § 261 StPO auf Rechtsfehler beschränkt; reine Bewertungsentscheidungen des Tatrichters begründen keinen Revisionsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 4. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █ den Handelsvertreter Albert B. aus ██, geboren ███████ 1898 in ███ (Ostpreußen), wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. ████ Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. Februar 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 4. Dezember 1951 unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 183 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten. Seine Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Strafe inzwischen verbüßt. Durch Beschluss vom 6. Juli 1954 ordnete das Landgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Die Strafkammer hat nunmehr das erste Urteil aufrechterhalten.

Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen

I.

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die zweite Hauptverhandlung hätte nicht vor der Großen Strafkammer stattfinden dürfen; es hätte die Jugendkammer unter Zuziehung von Jugendschöffen entscheiden müssen, da die Staatsanwaltschaft am 4. September 1951 die Anklage bei der Jugendkammer als Jugendschutzkammer erhoben habe.

Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft gemäß der AV d. RJM vom 14. Januar 1944 (DJ 1944 S. 37) die Aburteilung durch die Jugendkammer als Jugendschutzkammer beantragte. Die genannte AV hatte im Wege der Geschäftsverteilung der Jugendkammer (damaligen Rechts) u. a. die Entscheidung über alle an und vor Kindern und Jugendlichen begangenen Sittlichkeitsverbrechen zugewiesen. Sie hat seit dem 1. Oktober 1950 ihre Wirksamkeit verloren, da nach § 64 GVG i. d. F. des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. 1950 I S. 455) die Geschäftsverteilung wieder ausschließlich Sache des Präsidiums ist (BGH 4 StR 36/52 vom 29. August 1952; BayObLGSt NF 1, 595, Nr. 206). Bei dem Landgericht Memmingen bestand im Geschäftsjahr 1951, wie sich aus der dienstlichen Äußerung der Staatsanwaltschaft ergibt, keine Jugendkammer (damaligen Rechts).

Die Besetzung der „Jugendkammern“ war in § 21 Abs. 2 RJGG vom 6. November 1943 (RGBl. 1943 I S. 635 ff.) nicht geregelt. Für ihre Besetzung waren die Bestimmungen maßgebend, die für die Besetzung der Strafkammern innerhalb der allgemeinen Gerichtsverfassung galten (BGHSt 2, 308). „Jugendkammern“ waren die Strafkammern, denen die Geschäftsverteilung die Jugendsachen zuwies. Inzwischen hat allerdings das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 die Besetzung der Jugendkammern besonders geregelt und die Mitwirkung von Jugendschöffen bestimmt (§§ 33 Abs. 2, 35 JGG).

Der Gesetzgeber hat jedoch die Jugendschutzsachen (§ 26 GVG) nicht schlechthin den Jugendkammern übertragen, sondern diese lediglich neben den zur Entscheidung allgemeiner Strafsachen berufenen Strafkammern für zuständig erklärt (§ 74 GVG). Die Staatsanwaltschaft hat nach dieser neuen Regelung zu entscheiden, ob sie die Anklage bei der Großen Strafkammer oder bei der Jugendkammer erheben will (§ 74b in Verbindung mit § 26 Abs. 2 GVG). Der unter der Geltung des RJGG 1943 gestellte Antrag hatte nur die Bedeutung, dass er die nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts zuständige Große Strafkammer bezeichnete. Er kann nicht ohne Weiteres als Erklärung der Staatsanwaltschaft angesehen werden, sie wolle die Sache nunmehr durch die inzwischen neu eingeführte Jugendkammer entschieden wissen. Gegen eine solche Auffassung spricht vor allem, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Wiederaufnahmebeschluss alle Schreiben und Anträge an die Große Strafkammer gerichtet hat.

Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Große Strafkammer mit ihren Schöffen erkannt hat.

2.) Die Rüge, die Strafkammer hätte, da erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bestanden hätten, noch weitere Aufklärung schaffen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die Beweismittel anzugeben, die nach seiner Ansicht der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

II.

Die Sachrüge:

Die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 261 StPO) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Dass an verschiedenen Stellen des Urteils als Tatzeit der 14. Juli 1954 statt des 14. Juli 1951 angeführt ist, beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

Mantel Dr. Augustin Hörchner Dr. ████

Seibert
Dr. Mannzen

Zitiert (1)