Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Raubs verworfen: Beweiswürdigung, Nichtvereidigung und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 363/58
Datum
06.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrte durch Revision die Aufhebung seiner Verurteilung wegen Raubes. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung und Strafzumessung. Verfahrensrügen (Nichtvereidigung, Unterbleiben einer Zeugenvernehmung) sind unbeachtlich, weil sie die Entscheidung nicht beeinflussten. Eine Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit erfolgte ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Abs. 2 StPO ist nur rechtsfehlerhaft, wenn dadurch die Aufklärung erschwert wird oder ersichtliche Gründe für die Vereidigung sprechen; bei Einverständnis der Beteiligten und tragfähiger sonstiger Beweislage ist sie unschädlich.

2

Das Unterlassen der Vernehmung eines benannten Zeugen und das Fehlen einer förmlichen Entscheidung über einen Hilfsbeweisantrag beeinträchtigen das Urteil nur, wenn nicht erkennbar ist, dass der Tatrichter die Aussage als für die Entscheidung entbehrlich angesehen hat.

3

Das Vorbringen über Alkoholisierung ist vom Tatrichter zu prüfen; ist aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten und der übrigen Ermittlungen kein Vollrausch nachweisbar, kann das Gericht zusätzliche Zeugenvernehmungen als entbehrlich ansehen und § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt sehen.

4

Gewaltanwendung mit dem Ziel, die Wegnahme zu ermöglichen oder den Widerstand des Opfers auszuschalten, erfüllt den Tatbestand des Raubes; der Tatrichter hat bei würdiger Gesamtwürdigung auf diese Umstände abzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 31. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den italienischen Staatsangehörigen, Bisenflechter Heinz Günter █████ aus ███, dort geboren am ██ ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 31. März 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 1. April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

II. A. Verfahrensrügen

1.) Die Strafkammer hat das Opfer des Überfalls, den Bergmann Franz Sch[REDACTED], im allseitigen Einverständnis gemäß § 61 Abs. 2 StPO unvereidigt gelassen (Bl. 43 R d.A.). Ein Ermessensfehler tritt darin nicht zutage. Zudem kann der Einverständniserklärung der Beteiligten, also auch des Angeklagten und seines Verteidigers, entnommen werden, dass die Widersprüche zwischen der Aussage ████████ und der Einlassung des Angeklagten das Gericht nicht zu der Annahme veranlassten, nur eine Beeidigung könne eine wahrheitsgemäße Aussage herbeiführen. Hierauf hat der Generalbundesanwalt hingewiesen. Die Nichtvereidigung hinderte den Tatrichter nicht, dem Zeugen auch so Glauben zu schenken, zumal die Strafkammer im Wesentlichen schon auf Grund anderer Erwägungen zu ihrer Schuldfeststellung gelangt ist.

2.) Der Verteidiger hatte den Hilfsbeweisantrag gestellt, den Inhaber des Konzerthauses G[REDACTED] darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte beim Verlassen dieses Lokals gesagt habe: "Bis später!". Die Revision rügt zutreffend, dass dieser Antrag in den Urteilsgründen nicht beschieden sei (RG JW 1928, 2463, 2464 Nr. 26). Das Urteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). In dem der genannten Entscheidung des Reichsgerichts zugrundeliegenden Fall war "nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die benannten Zeugen nicht vernommen worden sind". Hier jedoch ist das Unterbleiben einer Vernehmung des Gastwirts erkennbar: Der Tatrichter hat die unter Beweis gestellte Behauptung als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen. Der Angeklagte hatte nämlich, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, erst "inzwischen", also nach Verlassen des Konzerthauses, den Entschluss gefasst, den Bergmann Sch[REDACTED] zu berauben (S. 3 UA oben). Somit konnte die Strafkammer die Vernehmung des Gastwirts für überflüssig halten; ebenso RG in JW 1927, 2043 Nr. 67 und BGH 4 StR 151/54 vom 29.4.1954 S. 3 der dortigen Gründe.

3.) Das Landgericht ist nach der unwiderlegbaren Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass er nicht ganz unerhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen hatte. Daher hat das Gericht nicht ausschließen können, dass bei [REDACTED] zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben. Anhaltspunkte dafür, dass er sich im Zustand der Volltrunkenheit befunden habe, waren, wie der Tatrichter darlegt, nicht vorhanden. Auch von Seiten des Angeklagten oder der Verteidigung wurde dergleichen nicht behauptet (S. 5 UA). Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, noch den Wirt oder die Kellner des Konzerthauses zu hören. Bei seinen polizeilichen Vernehmungen hatte sich der übrigens offenbar körperlich kräftige Angeklagte (vgl. S. 4 oben UA) auf übermäßigen Alkoholgenuss nicht berufen (Bl. 7 ff., 11, 12 d.A.). Erst bei seiner richterlichen Vernehmung hat er behauptet, Schmiel sei genau so angetrunken gewesen wie er (S. 15 d.A.). Die Angetrunkenheit ist berücksichtigt worden. Der § 244 Abs. 2 StPO ist nach alledem nicht verletzt.

B. Sachlich-rechtliche Erörterung:

1.) Die Angriffe gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung und die Behauptung, der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" sei nicht beachtet, gehen ebenso fehl wie die Rüge einer Verletzung des § 249 StGB. Die Gewaltanwendung sollte die Wegnahme ermöglichen und den erwarteten Widerstand des Überfallenen ausschalten. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen.

2.) Das Landgericht hat, entgegen dem Revisionsvorbringen, die Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB erkannt und von ihr Gebrauch gemacht (S. 5 unten UA). Auch die übrigen Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.

III. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

Seibert:

RotbergLang-Hinrichsen
KrummePlitner

Zitiert (1)