Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/54
Datum
29.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle von Unzucht mit Kindern verurteilt und legte Revision ein mit Rügen zur Richterbesetzung, zur Nichtentscheidung eines Beweisantrags, zur Beweiswürdigung und fehlender Begutachtung seiner Zurechnungsfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision: Der als Hilfsrichter tätige Richter war wirksam bestellt, der unterlassene Entscheid über einen Beweisantrag war für das Urteil nicht entscheidungserheblich, die tatrichterliche Würdigung ist tragfähig und ein psychologisches Gutachten nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte für eine Störung vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Hilfsrichter kann bei Amts- und Landgerichten verwendet werden, wer zum Richteramt befähigt ist; eine Ernennungsurkunde ist für die Wirksamkeit der Mitwirkung nicht zwingend erforderlich.

2

Die Unterlassung, über einen Beweisantrag zu entscheiden, rechtfertigt nur dann eine Aufhebung des Urteils, wenn die Entscheidung hierüber für das Urteil entscheidungserheblich war.

3

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist beschränkt; abweichende Bewertungen sind unbeachtlich, solange die Würdigung denkgesetzwidrigkeitsfrei ist und andere Deutungsmöglichkeiten erkennbar bedacht wurden.

4

Ein Strafgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten einzuholen, sofern weder Beschuldigte/Verteidigung noch der vorliegende Sachverständige Anhaltspunkte für eine krankhafte Geistesstörung vortragen.

5

Zur Verwirklichung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB müssen äußere erhebliche sexuelle Berührungen und eine wollüstige innere Gesinnung festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 24. November 1953

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann T ████ aus ███████, dort geboren ████ ███ ██ █████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███████

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. November 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen sieben Unzuchtsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hat in den Jahren 1952 und 1953 in seinem als Verkaufsstand dienenden Pavillon sieben Mädchen im Alter von 11 bis 13 Jahren in wollüstiger Absicht mit beiden Händen plötzlich von hinten umfasst, ihre Brüste fest und anhaltend gedrückt und den Körper der Kinder an sich gepresst. Die schon gut entwickelte Ursula ████ wies er dabei auf ihre „schönen, dicken Brüste“ hin, er fasste sie auch an die Knie und forderte sie auf, ihre Hose herunterzuziehen. Seine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte macht zu Unrecht geltend, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil Landgerichtsrat Dr. ████ nach dem Zusammenbruch nicht wieder zum Beamten ernannt worden sei. Nach § 10 Abs. 2 GVG kann bei den Amts- und Landgerichten als Hilfsrichter verwendet werden, wer zum Richteramt befähigt ist, auch wenn er nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt worden ist. Im § 70 Abs. 2 GVG wird die Beiordnung eines nicht ständig angestellten Richters als Hilfsrichter bei einem Landgericht, sofern nicht landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen, als zulässig vorausgesetzt (RGSt 60, 412, HRR 1933, 1813, BGHSt 1, 274, Löwe-Rosenberg 19. Aufl. § 70 GVG Anm. 3). Landgerichtsrat Dr. ██ wurde auf Grund § 7 der VO über die Laufbahn des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. I, 917) in Verbindung mit DV vom 6. Juni 1939 (DJ S. 997) vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm zum Hilfsrichter beim Landgericht in Bielefeld unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bestellt. Er ist am 2. Mai 1951 vereidigt worden. Seine Dienstleistungsaufträge wurden regelmäßig verlängert. Er war mithin zur Ausübung des Richteramts berechtigt. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurfte es nicht (BVerfG in NJW 1954, 225 Nr. 1).

Der vom Verteidiger gestellte Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ██████ ist allerdings, wie die Revision mit Recht rügt, weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden worden. Auf diesem Verfahrensverstoß (RGSt 65, 351; DR 1932, 2262 Nr. 19) beruht indessen die Entscheidung ersichtlich nicht. Der Zeuge sollte bekunden, er sei bei dem Vorfall „hinzugekommen“, bei dem der Angeklagte die Heidi ████ an die Wand gedrückt und ihr den „Mantel abgeputzt“ haben soll; das Mädchen habe nicht ironisch geäußert: „Ja, so wie Sie sind, ist keiner“. Der Beweissatz schließt nicht aus, dass diese Bemerkung schon gefallen war, ehe der Zeuge hinzukam. Nach den Urteilsfeststellungen verließ Heidi gerade den Verkaufsstand, als der Kunde den Laden betrat.

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.

Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, die Berührungen des Angeklagten seien nicht nur flüchtig, sondern handfest und nachhaltig, also von einer gewissen äußeren Erheblichkeit gewesen. Sie hätten deshalb nicht nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung gehabt, sondern auch das geschlechtliche Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt. Aus dem Vorgang des Angeklagten hat der Tatrichter rechtsbedenkenfrei auf eine wollüstige Absicht geschlossen: „Der Angeklagte war sich der geschlechtlichen Beziehung seines Handelns in jedem einzelnen Falle ebenso bewusst wie der Tatsache, dass die Kinder noch nicht 14 Jahre alt waren.“ Seine Handlungen sollten „der Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust dienen“. Damit sind der äußere und der innere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eindeutig festgestellt.

Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und ist deshalb unbeachtlich. Ob die Schlussfolgerungen der Strafkammer zwingend oder überzeugend sind, ist unerheblich. Erforderlich ist nur, dass sie denkgesetzlich möglich sind, sofern die Begründung erkennen lässt, dass sich das Gericht auch der anderen Deutungsmöglichkeiten bewusst gewesen ist. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsdarlegungen keinen Zweifel aufkommen. Die Angabe von Beweistatsachen ist übrigens im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Das Landgericht hat sich von der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen auf Grund ihres persönlichen Eindrucks, der durchweg günstigen Beurteilungen der Kinder durch ihre Lehrer und weitere Zeugen sowie der gutachtlichen Äußerung des „in der Kinderpsychologie erfahrenen“ medizinischen Sachverständigen überzeugt. Es hat insbesondere bedacht, dass wegen des „kritischen Alters“ der Mädchen und des früheren mündlichen Austausches ihrer Erlebnisse besondere Vorsicht bei der Würdigung ihrer Aussagen geboten sei.

Gegen die Ausführungen der Revision hat der Tatrichter auch nicht übersehen, dass Ursula ██ schon in eine andere Strafsache gegen Bergmann wegen eines an ihr verübten Sittlichkeitsverbrechens verwickelt war und weder ihrem jüngeren Bruder noch ihrer Mutter von der Aufforderung des Angeklagten, ihre Hose herunterzuziehen, erzählt hat. Er hat das anfängliche Verschweigen dieses wichtigen Umstandes einleuchtend mit dem gesunden Schamgefühl des Kindes erklärt und dessen Glaubwürdigkeit unter Zurücksichtigung der Angaben der Mutter des Mädchens besonders eingehend geprüft. Nach den Urteilsfeststellungen hat Ursula bei ihren Vernehmungen die an ihr begangenen Verfehlungen des Bergmann und des Angeklagten genau zu unterscheiden gewusst; sie war offensichtlich bestrebt, den Angeklagten nicht zu Unrecht zu belasten.

Dass im Laden des Beschwerdeführers reger Kundenverkehr herrschte, ist dem Landgericht ebenfalls nicht entgangen. Um der drohenden Gefahr der Entdeckung zu entgehen, hat der Angeklagte nach den bindenden Urteilsfeststellungen vor Verübung des Verbrechens an Rita ████ den Vorhang vorgezogen, der Verkaufs- und Abstellraum trennte. Bei Ursula ████ hat er die Ladentür geschlossen und in allen übrigen Fällen mit den Kindern gescherzt und „gealbert“. Seine weitergehende Absicht hat er darum nur bei der Ursula ████ zu offenbaren gewagt. Diese Beweiswürdigung, die weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung erkennen lässt, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Die Revision rügt schließlich auch zu Unrecht, dass das Landgericht nicht von Amts wegen geprüft hat, ob der Angeklagte, der mehrere Jahre in Konzentrationslagern zugebracht hat, bei Begehung der Straftaten etwa an Arteriosklerose oder einer sonstigen krankhaften Geistesstörung gelitten habe. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit erst 55 Jahre alt. Weder er noch sein Verteidiger hat in der Hauptverhandlung eine solche Erkrankung behauptet. Auch der während der Verhandlung anwesende medizinische Sachverständige hat offenbar keinen Anlass gesehen, auf Bedenken in dieser Richtung hinzuweisen. Bei dieser Sachlage durfte sich die Strafkammer ihre Überzeugung von der Geistesverfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Grund ihres persönlichen Eindrucks bilden. Besonderer Erörterungen hierüber bedurfte es in den Urteilsgründen nicht (§ 267 Abs. 2 StPO).

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

KrummeSeibert
GrosseHille

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