Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Devisenverbringens, Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 363/53
Datum
01.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verbringung von Devisen ins Ausland verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Tat zwar als Ordnungswidrigkeit ansieht, dennoch strafrechtlich verurteilt hat, und wesentliche Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere zum 'verwerflichen Eigennutz' nach §6 WiStG) unterblieben sind. Zur Ergänzung der Feststellungen wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gesetzlicher Verweisung auf bußgeldrechtliche Vorschriften ist das Strafverfahren einzustellen und die Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde abzugeben.

2

Für die Annahme von ‚verwerflichem Eigennutz‘ im Sinne des §6 Abs.2 Nr.2 WiStG sind sowohl die äußeren Begleitumstände der Tat als auch die gesamte Zielsetzung des Täters und seine Stellung (z.B. Verletzung beruflicher Treuepflicht) zu würdigen.

3

Zur Verurteilung wegen eines Devisenvergehens müssen die für die subjektive Tatseite erheblichen Umstände erschöpfend festgestellt werden; unzureichende Würdigung entscheidungserheblicher Tatsachen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Ein Gericht darf eine Tat nicht zugleich als bloße Ordnungswidrigkeit qualifizieren und dennoch strafrechtlich verurteilen; die gesetzliche Zuweisung der Verfahrenszuständigkeit ist bindend.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 13. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischler Victor Marcel Jacques ██ aus █████, geboren am ███ ███ ██ in ███ █████, wegen Devisenvergehens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Dr. ████████ als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung,

█████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Oberfinanzdirektion in Münster als Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Februar 1953, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist französischer Staatsangehöriger. Er arbeitete seit 1949 als Tischler in der Möbelfabrik ███ in ███████. Im Herbst 1951 half er seinem Arbeitgeber als Dolmetscher bei Verhandlungen mit dem belgischen Verteidigungsministerium in Brüssel, um Lieferungsaufträge zu erhalten. Bei einem weiteren Besuch in Brüssel im Januar 1952 wurden ihm Auftragserteilungen gegen Sicherheitsleistung von 6000 b. frs. (etwa 600 DM) für jeden Auftrag in Aussicht gestellt. Daraufhin setzte er sich ohne Wissen seines Arbeitgebers mit sieben anderen deutschen Möbelfabrikanten in Verbindung und ließ sich von ihnen 4200 DM als Sicherheitsleistung für künftige Aufträge aus Belgien geben. Diesen Betrag nahm er, nachdem ihm die Ausfuhrgenehmigung vom Landeswirtschaftsministerium in Düsseldorf verweigert worden war, im Februar 1952 heimlich mit nach Brüssel. Er hinterlegte ihn dort bei einer Hotelbesitzerin, weil die Auftragserteilung sich noch länger hinauszögerte. Das Geld wurde später von der Brüsseler Kriminalpolizei sichergestellt. Er bekam von ihr 2100 DM zurück und nahm diesen Betrag mit ihrer Zustimmung wieder nach Deutschland mit. Das Landgericht hat die Verbringung der 4200 DM ins Ausland als Ordnungswidrigkeit angesehen und den Angeklagten wegen „Vergehens“ gegen Art. I Abs. 2, Art. VIII MilRegG 53 (Neufassung) zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin müssen Erfolg haben.

Die Beschwerdeführerinnen rügen mit Recht, dass die Strafkammer sich zur Aburteilung für zuständig erachtet hat, obwohl sie die Tat nur als Ordnungswidrigkeit gewürdigt hat. Nach Art. 5 Abs. 2 b AHKG 33 sind in Ergänzung von Art. VIII der Devisenbewirtschaftungsgesetze die §§ 6 und 58 WiStG a.F. sinngemäß anzuwenden, wonach das Gericht, wenn eine Bußgeldsache vorliegt, das Strafverfahren einstellen und die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben muss (vgl. Amtl. Begr. zu § 58 WiStG). Diese Vorschrift ist bei der Neufassung des Wirtschaftstrafgesetzes vom 25. März 1952 gestrichen und als § 31 in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten übernommen worden. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftstrafgesetzes vom 25. März 1952 (BGBl. I 188) gelten Verweisungen auf aufgehobene Bestimmungen des Wirtschaftstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 als Verweisungen auf diejenigen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, durch welche die entsprechenden Vorschriften des Wirtschaftstrafgesetzes ersetzt worden sind. Diese Regelung findet auch auf die in Art. 5 Abs. 2 b AHKG 33 enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften des Wirtschaftstrafgesetzes alter Fassung Anwendung (BGH 4 ARs 1/53 JZ 1953, 314; 1 StR 708/52 vom 13. Februar 1955).

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, dass das Landgericht die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG abgelehnt hat. Es hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich mit seiner Zuwiderhandlung zwar aus Eigennutz über die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung hinweggesetzt, aber keine diese missachtende Einstellung bekundet; er habe weder aus verwerflichem Eigennutz noch gewerbsmäßig oder sonst verantwortungslos gehandelt. Er habe geglaubt, der nach Belgien verbrachte Betrag werde bei Auftragserteilung verrechnet und auf diese Weise der deutschen Wirtschaft wieder zufließen. Diese Ausführungen enthalten keine erschöpfende Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Das Landgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte sich unmittelbar nach Versagung der devisenrechtlichen Ausfuhrgenehmigung dazu entschloss, die zur Sicherheitsleistung bestimmte Geldsumme eigenmächtig nach Belgien zu schaffen. Er musste sich sagen, dass die deutsche Behörde, der er den Sachverhalt vorgetragen hatte, stichhaltige, im Interesse der deutschen Wirtschaft liegende Gründe haben würde, wenn sie sein Gesuch ablehnte, obwohl er auf diese Weise Aufträge für die deutsche Möbelindustrie beschaffen wollte. Sein Vorgehen lässt mithin eine hartnäckige, bedenkenlose Durchsetzung seiner eigenen Belange erkennen. Daraus ist – je nach der Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers – auch auf eine bewusste Missachtung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu schließen.

Bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte aus verwerflichem Eigennutz gehandelt hat, beachtet das Urteil ebenfalls nicht alle Umstände, die zur Begehung der Tat geführt haben. Aus verwerflichem Eigennutz im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG handelt, wer sich bei seinem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten lässt (BGHSt 2, 358). Dabei müssen nicht nur alle äußeren Begleitumstände der Tat, sondern auch die gesamte Zielsetzung des Täters berücksichtigt werden. Die Strafkammer hat nur hervorgehoben, der Angeklagte habe bloß eine Provision erhofft, was noch nicht als verwerflicher Eigennutz gelten könne. Sie hat indes übersehen, dass der Beschwerdeführer die ihm erst durch seinen Arbeitgeber anvertraute Kenntnis der Arbeitsbeschaffung durch Aufträge des belgischen Verteidigungsministeriums hinterlistig ausgenutzt hat. Unter Verletzung der durch das Arbeitsverhältnis begründeten Treuepflicht ist er ohne Wissen seines Arbeitgebers an sieben andere Möbelfabrikanten in Deutschland mit dem Versprechen herangetreten, ihnen Aufträge zu verschaffen. Alsdann hat er die ihm von ihnen zur Sicherheitsleistung übergebenen Beträge heimlich nach Belgien verbracht. Möglicherweise hat er dies getan, um sich durch die Vermittlung für die Konkurrenten seines Arbeitgebers beträchtliche Nebeneinnahmen zu verschaffen. Das würde den Vorwurf eines besonders anstößigen Gewinnstrebens rechtfertigen.

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks Nachholung der gegebenenfalls noch erforderlichen Feststellungen, besonders zur inneren Tatseite. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GroßEngelsSeibert
KrummeDr. Augustin

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