Revision wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 362/61
- Datum
- 20.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme der vollen Zurechnungsfähigkeit setzt eine durchgreifende, für das Revisionsgericht prüfbare Auseinandersetzung mit der Frage voraus, ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit i.S. des §51 StGB vorliegt.
Bei langjähriger, wiederholter Unzucht mit Anzeichen einer ‚echten Perversion‘ besteht die begründete Möglichkeit, dass die Persönlichkeitsstruktur und das Hemmungsvermögen so verändert sind, dass §51 Abs.2 StGB zu prüfen ist.
Betreffen Revisionsrügen nur die innere Seite der Tat, so können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen gemäß §353 Abs.2 StPO aufrechterhalten werden.
Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit ist ein fachkundiger psychiatrisch/sexualwissenschaftlicher Sachverständiger hinzuzuziehen; das Gutachten kann auch die Frage der Unterbringung nach §42b StGB beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Jakob ████████ aus █████, dort geboren am ███ ███, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Mai 1961 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an Kindern in fünf Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkammer dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat sie seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nahm der Angeklagte wiederholt unzüchtige Handlungen an der achtjährigen Schülerin Maria Luise ███████ vor. Dabei ließ er einmal die zwölfjährige Brigitte ███████ zusehen. Nachdem die Eltern der Maria Luise ██████ in ███████ eine andere Wohnung bezogen hatten, vergriff sich der Angeklagte nicht nur an Maria Luise ██████, sondern in deren Gegenwart auch dreimal an der sieben Jahre alten Sieglinde █████. Dies geschah abwechselnd so, dass jeweils das Kind, an dessen Körper der Angeklagte sich nicht unzüchtig zu schaffen machte, seinen unzüchtigen Handlungen an dem anderen Kinde zusehen musste. Außerdem verging der Angeklagte sich in unzüchtiger Weise zweimal an der achtjährigen Rosemarie █████, einmal an der zwölfjährigen Monika ████, ferner ein weiteres Mal an Brigitte ████, ohne dass im letzteren Falle Maria Luise wiederum anwesend gewesen wäre.
2. Irrtumsfrei ist die rechtliche Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durchweg den äußeren Tatbestand der schweren Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verwirklicht.
3. Rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegen aber die Darlegungen der Strafkammer, in denen sie die volle Zurechnungsfähigkeit bejaht.
In ihnen heißt es, das Landgericht habe in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellt, dass es sich bei dem Angeklagten um „einen selbst-unsicheren Psychopathen“ handle, bei dem anlagemäßig der Geschlechtstrieb „überschwellig stark sei“. Er habe abartige Neigungen. Diese sind im angefochtenen Urteil bei Behandlung der Frage, ob der Angeklagte Gewohnheitsverbrecher sei, wie folgt dargestellt worden: In der Vorstellung des Angeklagten habe das Kind praktisch die Rolle des sexuellen Partners eingenommen. Von dieser Neigung, die hier als seit Jahren eingetretene echte Perversion bezeichnet wird, werde „der Angeklagte aller Voraussicht nach solange nicht mehr abkommen, als Potenz und Libido bei ihm noch vorhanden seien; er werde kaum noch in der Lage sein, sich Frauen oder erwachsenen Mädchen in geschlechtlicher Absicht mit Erfolg zu nähern.“ Über die abartige Neigung des Angeklagten wird in den Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Anwendung des § 51 StGB gesagt: Diese „besitzt keinen Krankheitswert, auch wenn sie schon zur Perversion geworden ist“. Der Angeklagte hat die erforderliche Einsichtsfähigkeit. Er ist auch in der Lage, seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen. Zwar hat der Angeklagte es zweifellos schwerer als andere Menschen, seinen abartigen Trieben nicht zu folgen. Der Angeklagte kann seine Triebe aber beherrschen. Begründet wird dies damit, dass der Angeklagte in allen Fällen nur Unzuchtshandlungen vorgenommen habe, „wenn er sich vor Überraschungen sicher glaubte und wenn er sich auch für ungestört hielt“, ferner damit, dass er sich über die „Gefährlichkeit seines Tuns“ klar sei und dass er Besserung versprochen habe.
Damit ist aber nicht hinreichend dargetan, dass der Angeklagte nicht doch unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB leidet, als die auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu gelten hat, die den Täter infolge ihrer naturwidrigen Richtung in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er die zur Bekämpfung des Triebes erforderlichen Hemmungen nicht mehr in ausreichendem Maße aufbringen kann (vgl. BGHSt 14, 30, 32 mit Hinweisen). Denn selbst wenn wirklich hätte festgestellt werden können, dass der Angeklagte nur bei günstigen Gelegenheiten seinem geschlechtlichen Triebe gemäß gehandelt habe, schließt die Beherrschung seines Triebes bei ungünstigen Gelegenheiten eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit aus. Auch seine in der Hauptverhandlung bekundete Einsicht, dass sein Tun gefährlich sei, und der bei gleicher Gelegenheit von ihm ausgesprochene Wille zur Besserung besagen nichts darüber, ob der Angeklagte in der Lage ist, seiner Einsicht gemäß zu handeln.
Zu einer eingehenden, durch das Revisionsgericht rechtlich nachprüfbaren Begründung der Annahme, dass die abartige Neigung des Angeklagten nicht als krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB anzusehen ist, bestand in diesem Falle besondere Veranlassung. Denn dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte mit seinem anlagemäßig überstarken Geschlechtstrieb mindestens schon seit 1943 immer wieder Unzucht an Kindern begangen hat und deswegen bestraft worden ist. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils legen die Vermutung nahe, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten könne sich im Laufe der Jahre so grundlegend geändert haben, dass wenigstens sein Hemmungsvermögen auf geschlechtlichem Gebiet erheblich vermindert ist (§ 51 Abs. 2 StGB). In diese Richtung könnte nicht zuletzt die Bemerkung des Urteils weisen, der Angeklagte werde infolge der bei ihm bereits seit Jahren eingetretenen „echten Perversion“ nicht mehr in der Lage sein, auf Kinder als Geschlechtspartner zu verzichten. Ihm falle es schwerer als anderen, „seinen abartigen Trieben nicht zu folgen“.
An einer alle Umstände würdigenden Auseinandersetzung damit, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB gegeben sind, fehlt es aber. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler.
Geschlechtliche Triebstörungen mögen nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben (vgl. BGHSt 14, 30, 34). Indessen lässt sich im vorliegenden Falle nicht sicher ausschließen, dass dies hier doch so ist. Deshalb ist nicht nur der Strafausspruch aufzuheben, sondern auch der Schuldspruch.
Da im vorliegenden Falle durch den erörterten Rechtsfehler aber nur der innere Tatbestand betroffen wird, bedarf es in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO nicht der Aufhebung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff).
4. Für das weitere Verfahren werden folgende Hinweise gegeben:
a) Zu einer abschließenden Beurteilung, ob § 51 Abs. 1 oder doch wenigstens Abs. 2 StGB anzuwenden ist, bedarf es einer sorgsamen Deutung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten. Es wird sich empfehlen, einen auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen, z.B. vom Institut für Sexualforschung in Hamburg, zu Rate zu ziehen.
b) Bei Verneinung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB wird zu beachten sein: Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte bei jedem der Mädchen auf Grund eines im Voraus gefassten Entschlusses wiederholt gehandelt und sich daher in fünf in sich fortgesetzten Fällen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vergangen hat. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist rechtsbedenkenfrei im Falle ███████. In den Fällen █████ und ███ begegnet dagegen die Annahme des Landgerichts, dass je eine fortgesetzte Handlung vorliegt, rechtlichen Bedenken.
Auf eine Willensbetätigung des Angeklagten zurückzuführen sind die von ihm begangenen Handlungen, bei denen er sich an dem Körper von Maria Luise ████ oder Sieglinde █████ abwechselnd zu schaffen machte und dabei das körperlich nicht berührte Kind zusehen ließ. Diese fortgesetzten Handlungen stehen nicht selbständig nebeneinander, sondern sind in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB) begangen worden (vgl. BGHSt 1, 20 ff; 6, 81). Daraus folgt, dass sie in vollem Umfang in Tateinheit zueinander stehen, obwohl sie nur in einem Teilakt zusammentreffen und sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten (vgl. BGHSt 6, 81, 82 = NJW 54, 1209 Nr. 24; 4 StR 254/61 vom 28.7.1961, unveröffentlicht). Gleichartige Tateinheit liegt auch insoweit vor, als der Angeklagte Brigitte ████████ zum Zuschauen veranlasste, während er an Maria Luise ██████ Unzuchtshandlungen vornahm. Dadurch tritt die Handlung gegenüber der Brigitte zugleich in Tateinheit mit den Handlungen gegenüber der Sieglinde. Sonach bilden die Straftaten des Angeklagten, deren Opfer Maria Luise ████████, Sieglinde █████ und Brigitte ████████ wurden, eine rechtliche Einheit.
Im Falle ███ scheint sich der Angeklagte nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils nur einmal an dem Mädchen vergangen zu haben. Dem würde die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs auch in diesem Falle widersprechen.
c) Sollte die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt werden, so wird das Landgericht bei der Strafzumessung sorgsam abzuwägen haben, wie weit dem strafschärfenden Gedanken des § 20a StGB gefolgt werden darf, ohne gegen den aus § 51 Abs. 2 StGB entspringenden Gedanken der Strafmilderung zu verstoßen (vgl. LM § 20a StGB Nr. 14a; BGHSt 7, 28, 30). Ebenso ist dann zu beachten, dass der rechtlich unselbständige Teil einer fortgesetzten Handlung keine „vorsätzliche Tat“ im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 1, 313, 314 f).
d) Bejaht das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB, so wird es unter Beachtung der Revisionsangriffe zu prüfen haben, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB anzuordnen ist (§ 358 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. ferner BGHSt 5, 312, 314 ff).
| Martin | Rotberg | Flitner | |||
| Krumme | Börtzler |