Tateinheit bei Unzucht mit Kindern: Einheitliche Willensbetätigung führt zur Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 254/61
- Datum
- 28.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist entscheidend, ob mehrere tatbestandserfüllende Willensbetätigungen vorliegen; die Zahl der angegriffenen höchstpersönlichen Rechtsgüter ist hierfür nicht maßgeblich.
Richten mehrere gleichartige Handlungen sich durch eine einheitliche Willensbetätigung an mehrere Opfer, liegt Tateinheit vor (gleichartige Tateinheit).
Treffen mehrere fortgesetzte Handlungen in einem einzelnen Akt zusammen, der auf einer gemeinsamen Willensbetätigung beruht, stehen diese Fortsetzungen zueinander in Tateinheit.
Ein Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern; bei Änderungen des Schuldspruchs ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafausspruchsentscheidung zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Manfred ██████, dort geboren am ███ ██ ████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
███ Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Dr. DPr. als ████████,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. April 1961
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mit drei Mädchen, die alle zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt waren, unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, indem er in wollüstiger Absicht zuerst mit den Fingern abwechselnd am Geschlechtsteil der drei Mädchen spielte und sodann sein entblößtes Glied mit dem Geschlechtsteil zweier dieser Mädchen in Berührung brachte. Gleichzeitig hat er die Mädchen zur Duldung dieser Handlungen verleitet, indem er teils ihre Neugier weckte, teils sie am Verlassen des Zeltes, in welchem sich die Vorfälle abspielten, hinderte. Ein Verleiten zur Vornahme unzüchtiger Handlungen hat die Strafkammer ferner darin erblickt, dass der Angeklagte die Mädchen in wollüstiger Absicht veranlasste, seiner Selbstbefriedigung geflissentlich zuzusehen und später nacheinander seinen Geschlechtsteil anzufassen.
Bei der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, dass, soweit der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an jedem Kinde mehrmals verwirklicht habe, Handlungseinheit (fortgesetzte Handlung) vorliege, da zwischen den einzelnen Begehungshandlungen ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe und die Handlung insgesamt auf einen einheitlichen Vorsatz zurückgehe.
Soweit der Angeklagte die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils verleitet hat, sei der Verbrechenstatbestand durch eine einheitliche Handlung (Tateinheit) erfüllt. Das übrige Verhalten gegenüber jedem der Mädchen sei jedoch jeweils als eine selbständige Handlung anzusehen, da ein gesonderter Angriff gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut und ein jeweils gesondert gefasster Handlungsvorsatz vorliege.
Mit der Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1. Die Rechtsausführungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum, soweit es annimmt, dass bei den Handlungen zum Nachteil der drei Mädchen Tatmehrheit vorliege, weil „es sich jeweils um einen gesonderten Angriff gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut und einen jeweils gesonderten Handlungsvorsatz“ gehandelt habe (UA S. 6). Hierauf kommt es für die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob eine oder mehrere einen Tatbestand erfüllende Willensbetätigungen vorliegen. Soweit der Angeklagte vor den Augen der drei Mädchen onanierte und sie aufforderte, seinen Geschlechtsteil anzufassen und daran zu reiben, handelt es sich nur um eine einheitliche Willensbetätigung, da der Angeklagte die Tat durch ein und dieselbe, an die drei Mädchen gerichtete Aufforderung begangen hat. Insoweit liegt daher gleichartige Tateinheit vor. Hiervon ist das Landgericht allerdings auch ausgegangen. Es hat jedoch verkannt, dass dadurch, dass – wie die Strafkammer selbst anführt – diese Handlung Einzelakt einer fortgesetzten Handlung zum Nachteil der Kinder war, die weiteren an jedem Kind einzeln vorgenommenen Unzuchtshandlungen des Angeklagten miteinander zur Tateinheit verbunden werden. Treffen mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung beruht, so stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Dem steht nicht entgegen, dass die Taten sich gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut richten. Die Rechtslage entspricht im Wesentlichen dem in BGHSt 6, 81 ff. in gleichem Sinn entschiedenen Sachverhalt.
Der Schuldspruch konnte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus geändert werden. Jedoch musste der Strafausspruch im gesamten Umfang aufgehoben werden.
Das Landgericht ist jedoch rechtlich nicht gehindert, für die fortgesetzte Handlung die gleiche Strafe festzusetzen, die es bisher als Gesamtstrafe ausgesprochen hat.
2. Die übrigen Rügen der Revision sind unbegründet.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen █████ rechtlich nicht zutreffend gewürdigt habe und bei zutreffender Würdigung zu einer wesentlich niedrigeren Bestrafung hätte gelangen müssen. Die Strafkammer ist vielmehr dem im Urteil wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen gefolgt und hat von der Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Eine Ermessensverletzung bei der Bemessung der Strafe ist nicht ersichtlich.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Nachhaltigkeit der Handlung des Angeklagten mit der Begründung erschwerend gewertet hat, dass der Angeklagte an den Kindern teilweise alle drei Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat. Was die Revision demgegenüber ausführt, ist unbegründet.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | Flitner | |||
| Martin | Mai |