Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung und Verletzung der Aufklärungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 360/85
- Datum
- 22.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn sie bei maßgeblicher Zeugenaussage vorhandene, zureichend relevante Akten anderer Verfahren nicht in ihre Würdigung einbezieht.
Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung sind widersprechende Angaben Dritter und einschlägige Ergebnisse aus Parallelverfahren darzulegen und zu würdigen; ein Unterlassen kann die Aufhebung des Urteils nach §§ 261, 267 StPO begründen.
Stützt sich die Überzeugungsbildung wesentlich auf Eintragungen oder Urkunden, hat das Gericht auch die Möglichkeit einer nachträglichen Manipulation dieser Unterlagen in seine Beweiswürdigung einzubeziehen.
Offen gebliebene oder nicht überzeugend behandelte Auffälligkeiten (z. B. Widersprüche, fehlende Bestätigungen, auffallend milde Strafen) sind im Urteil zu erörtern; sonst ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 23. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
4 StR 360/85 in der Strafsache gegen Friedhelm Julius ███ ██ geboren am ███ 1929 in █████████, aus ██████, dort wohnhaft, Karl-Heinz We████████ geboren am ████ 1926, wegen Meineids u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Laufhütte, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen Meineids zu neun Monaten und den Angeklagten █████████ wegen Beihilfe zu diesem Meineid zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben mit der Aufklärungsrüge und der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Überzeugung der Strafkammer davon, dass der Angeklagte ██████████ entgegen seiner im Zivilprozess 3 O 162/75 vor dem Landgericht Kleve beschworenen Aussage doch sogenannte Provisionen von dem Bauunternehmer ███████ gefordert und erhalten hat, beruht in erster Linie auf dessen Aussage als Zeuge. „Entscheidend für die Glaubhaftigkeit“ dieser Aussage war nach dem Urteil, „dass sie nicht nur in der Frage der einzelnen Provisionszahlungen durch die Aussage“ der Ehefrau ███████ „bestätigt wird, sondern dass auch durch die Eintragungen in der Scheckkontrolltabelle und die Höhe der“ von ihr „tatsächlich eingezahlten Schecks, deren Beträge auf der Grundlage der Umsätze des fraglichen Vertrages errechnet wurden, nachgewiesen ist, dass der Zeuge ██ auf der Grundlage des Vertrages mit ██ ‚Provisionen‘ zu zahlen hatte“ (UA 21). Die in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen sind unzureichend und auch sonst rechtsfehlerhaft (§ 261 StPO):
Zutreffend rügt die Revision, dass sich die Strafkammer bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen ██ nur mit den von ihm behaupteten Provisionszahlungen an den Angeklagten █████████ auseinandersetzt, sich dagegen nicht mit der von ihm ebenfalls im selben Zivilprozess aufgestellten weiteren Behauptung befasst hat, der Mitangeklagte █████████ habe sich von ihm einen Mercedes 200 D-Pkw schenken lassen. Nach der Sitzungsniederschrift (Bd. II Bl. 408, 408 d. A.) „lagen“ die Zivilprozessakten „vor und wurden erörtert“; einiges daraus wurde verlesen (vgl. auch UA 18). Nicht verlesen worden sind solche Teile aus den Akten, die die behauptete Schenkung des Pkw betrafen, insoweit auch nicht das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Mai 1976. Das hätte sich der Strafkammer nach Lage der Sache jedoch aufdrängen müssen. Hätte sie nämlich den Sachverhalt auch insoweit aufgeklärt, wäre zu Tage getreten, dass diese Behauptung des Zeugen ██ jedenfalls nach der Überzeugung der Zivilrichter nicht der Wahrheit entsprach. Es lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass die Strafkammer die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ██████ im vorliegenden Strafverfahren anders beurteilt hätte, wenn sie die Beweisergebnisse des Zivilprozesses in ihre Überlegungen einbezogen und eine Gesamtwürdigung angestellt hätte. Die Aufklärungspflicht ist deshalb verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO; vgl. auch KK § 244 StPO Rdn. 23). Dies gilt um so mehr, als noch eine weitere Behauptung des Zeugen ██ über angebliche Provisionszahlungen nicht bestätigt worden ist. Nach Blatt 15 der Urteilsabschrift hat der Zeuge Ro[REDACTED] einem Dritten gegenüber erklärt, es sei nicht wahr, dass auch er sogenannte Provisionen an den Angeklagten gezahlt habe. Auch damit hat sich die Strafkammer bei der Glaubwürdigkeitsprüfung im Urteil entgegen §§ 261, 267 StPO nicht auseinandergesetzt (vgl. auch KK § 261 StPO Rn. 49, 50). Es kommt noch hinzu, dass die Strafkammer zu festgestellten Umständen, die sie selbst für auffällig hält, keine eindeutige Stellung nimmt. So begnügt sie sich bei der Tatsache, dass der Prokurist ████ trotz seiner Anwesenheit bei dem entscheidenden Gespräch zwischen dem Angeklagten ██████████ und dem Zeugen ██ nichts von Verhandlungen über Provisionszahlungen wisse, mit dem Hinweis: „Aber das mag durch den langen Zeitablauf zu erklären sein“ (UA 5, 20, 21). Ähnlich verhält sie sich bei der Frage, weshalb sich ██ nicht schon früher an ihm bekannte Herren der Firma ██ gewendet habe (UA 21). Dies alles sowie die Verhängung von für Meineid und Beihilfe dazu unverständlich milder Strafen wecken den Verdacht, als sei sich die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung letztlich nicht ganz sicher gewesen.
2. Die Strafkammer stellt in der Beweiswürdigung entscheidend auf die Übereinstimmung der Eintragungen in der Scheckkontrolltabelle mit den tatsächlich eingezahlten Schecks und dem daraus folgenden Umstand ab, dass diese Eintragungen nicht nachträglich hätten manipuliert werden können. Das spricht indessen, wie die Revisionen zutreffend darlegen, dann nicht für die Glaubwürdigkeit der Eheleute ████, wenn diese so manipuliert hätten, um die als Provisionen ausgewiesenen Beträge für sich selbst behalten zu können. Mit einer solchen, von vornherein nicht auszuschließenden Möglichkeit hat sich die Strafkammer im Urteil nicht auseinandergesetzt. Auch das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Die aufgezeigten Mängel führen bereits zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Auf das weitere Revisionsvorbringen brauchte deshalb nicht eingegangen zu werden.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Hirschthal | Jahnke |