Revision wegen unterlassener Aufklärung: Aufhebung und Zurückverweisung (4 StR 179/87)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 179/87
- Datum
- 30.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn das spätere Urteil den ursprünglich zugrunde gelegten Tatvorwurf erheblich ändert und das Gericht die entgegenstehenden früheren Feststellungen nicht behandelt.
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es bei geänderten oder reduzierten Tatfeststellungen aus einem früheren Urteil versäumt, diese Abweichungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Erhebliche Unterschiede in Tatorten und Tatmodalitäten zwischen Urteilen machen eine Vergleichs- und Gesamtwürdigung erforderlich; unterbleibt diese, kann die Glaubhaftigkeitsbeurteilung eines Zeugen verzerrt sein.
Der Revisionssenat kann gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung zurückverweisen und eine erneute sachverständige Begutachtung anregen, wenn die Entscheidung wesentlich von der Würdigung der Glaubhaftigkeit abhängt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 27. November 1986
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 179/87 in der Strafsache gegen Rüdiger ███ aus ████, dort geboren am ███ 1959, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Jahnke Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nachdem der Senat das erste in dieser Sache ergangene Urteil, durch das der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war, aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten wiederum dieser Tat schuldig gesprochen, jedoch nunmehr eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat erneut Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe sich nicht mit der „einschneidenden Änderung“ auseinandergesetzt, daß der dem (zunächst in dieser Sache ergangenen landgerichtlichen) Urteil vom 17. Dezember 1985 zugrunde liegende Vorwurf „erheblich reduziert“ werden müsse. Die darin liegende Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist zulässig und begründet. Das Landgericht hätte sich mit den entgegenstehenden Feststellungen in dem zuerst in dieser Sache ergangenen Urteil auseinandersetzen müssen; da es dies unterlassen hat, hat es die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1985 – 4 StR 360/85; Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 23). Aus dem Vergleich der beiden landgerichtlichen Urteile ergibt sich nämlich folgendes:
Das Urteil vom 17. Dezember 1985 ging von vier Einzelakten aus, von denen sich zwei auf der Kegelbahn, einer in einem der oberen Aufenthaltsräume und einer im Fernsehund Videoraum ereignet haben sollten. Nunmehr werden dem Angeklagten nur noch drei Einzelakte zur Last gelegt, von denen einer auf der Kegelbahn, einer im Abstellraum im Erdgeschoss und einer im Heizungsraum geschehen sein soll. Nach dem zuerst ergangenen Urteil soll der Angeklagte dem Jungen bei gegenseitiger Masturbation einen Pornofilm gezeigt haben; davon ist im jetzt ergangenen Urteil keine Rede mehr. Nach den früheren Feststellungen hat sich der Angeklagte bei einem der Vorfälle auf der Kegelbahn mit entblößtem Unterkörper auf den Rücken gelegt und den entblößten Jungen auf sich gesetzt, wobei es nach beischlafsähnlichen Bewegungen bei dem Angeklagten zum Samenerguss gekommen ist. Dieses schwerwiegendste Geschehen ist im zweiten Urteil nicht enthalten. Nunmehr soll der Junge aber auf der Kegelbahn von dem Angeklagten aufgefordert worden sein, dessen Glied in den Mund zu nehmen; davon ist dem ersten Urteil nichts zu entnehmen.
Die Strafkammer ist der Ansicht, daß die Einlassung des die Tat bestreitenden Angeklagten durch „die Aussage des Alexander ███████ widerlegt worden sei“. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Jungen spreche, daß er in der Lage gewesen sei, „bei der durchgeführten Inaugenscheinnahme der Räume des Jugendbegegnungszentrums die Örtlichkeiten genau anzugeben, an denen die festgestellten Einzeltaten stattgefunden haben“ (UA 7).
Es hätte sich der Strafkammer aufdrängen müssen, diese „Örtlichkeiten“ mit den im Urteil vom 17. Dezember 1985 angegebenen Tatorten zu vergleichen. Da sich sowohl die „Örtlichkeiten“ als auch die Begehungsweisen der einzelnen Tatteile nach diesem Urteil von den jetzt getroffenen Feststellungen erheblich unterscheiden, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die Glaubhaftigkeit der Aussage des Alexander █████ anders beurteilt hätte, wenn es die Beweisergebnisse des ersten Verfahrens in ihre Überlegungen einbezogen und eine Gesamtwürdigung angestellt hätte.
2. Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht Gebrauch (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). In Anbetracht der Tatsache, daß es hier entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Alexander █████ ankommt, könnte sich für die neue Hauptverhandlung eine erneute Begutachtung des Jungen durch einen anderen Sachverständigen empfehlen.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Jahnke |