Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Betrugsfall aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 360/67
- Datum
- 04.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer in einer Gaststätte Nahrungs- oder Genussmittel bestellt, gibt damit konkludent die Erklärung ab, sofort zahlen zu wollen und hierzu imstande zu sein; die dadurch entstehende Unverwertbarkeit der Forderung im Geschäftsbetrieb kann einen Vermögensschaden i.S.d. Betrugstatbestands begründen.
Für die Verurteilung wegen Betrugs muss das Gericht feststellen, welche konkrete Täuschungshandlung einen beim Geschädigten liegenden Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten und dadurch eine vermögensrechtliche Verfügung veranlasst hat; pauschale Verweise auf das "Gesamtverhalten" genügen nicht.
Vorangegangener Alkoholgenuss schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus, sofern das Tatgericht darlegt, dass dadurch die Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war.
Ein schriftliches Gutachten eines chemischen Untersuchungsamts kann als Erklärung einer öffentlichen Behörde im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO verlesen werden.
Zeugen, die als geschädigte Verletzte i.S.v. § 61 Nr. 2 StPO gelten, können ohne Vereidigung vernommen werden; das Gericht verletzt das Verfahren dadurch nicht automatisch.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ ████ ge- ███ den Metzger Stefan, geboren am ██ in ███, wegen Rückfallbetruges.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Februar 1967 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Fall 5 (z. N. Fa. Sc) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen: Sie sind unbegründet:
1. Die Zeugen HWC, ████, MC und SchC— ███ █████ als geschädigte Verletzte i. S. des § 61 Nr. 2 StPO. Dass das Gericht sie als solche unbeeidigt gelassen hat, ist daher nicht zu beanstanden.
2. Das schriftliche Gutachten des Chemischen Untersuchungsamts der Stadt Bochum über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten durfte als eine „Erklärung öffentlicher Behörden“ i. S. des § 256 Abs. 1 StPO verlesen werden.
3. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 226 StPO) muss nicht notwendig von Anfang der Hauptverhandlung bis zu ihrem Ende derselbe sein. Es können sich mehrere Urkundsbeamte ablösen. Nur hat jeder von ihnen jeweils den von ihm gefertigten Teil der Sitzungsniederschrift zu unterzeichnen. Das ist hier geschehen.
II. Die Sachrügen
1. In den Fällen 3 (z. N. Hi), 4 (NX) und 9 (Sch—) ist der Schuldspruch wegen Betruges im Rückfall rechtsirrtumsfrei begründet. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist teils abwegig, teils missachtet es den festgestellten Sachverhalt. Das gilt vor allem für die Feststellung des Tatrichters, dass der Angeklagte – wie ihm jeweils bekannt war – in den Gastwirtschaften ███ ██ und █████████ an Kredit nichts erhalten hätte. Seine in der Revision wieder aufgegriffene Einlassung, er habe sich darauf verlassen können, dass seine Stiefmutter für seine Zechen aufkommen werde, ist schon aus diesem Grund ohne Bedeutung. Für die Gastwirte als Geschäftsleute war es wirtschaftlich nicht gleichgültig, ob sie die Gegenleistung, die sie erwarteten, sofort in bar bekamen, oder ob sie diese etwa in einigen Wochen und nur ratenweise von der Stiefmutter des Angeklagten, die zur Begleichung der Schulden rechtlich nicht verpflichtet war, erhielten. Abgesehen von dem Zinsverlust stellt allein schon die Tatsache, dass sie in ihrem Geschäftsbetrieb die jeweils geschuldete Summe als unsichere Forderung bis zu ihrem Erhalt nicht einsetzen konnten, einen Vermögensschaden dar. Davon, dass dies dem Angeklagten, der vor diesen Straftaten in seinem Beruf als Metzger arbeitete, ebenfalls klar war und dass er eine solche Schädigung der Gastwirte zumindest in Kauf nahm, durfte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß ausgehen. Auch der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in 4 StR 471/64 vom 8. Januar 1965, die Auffassung vertreten, dass derjenige, der in einer Gastwirtschaft Nahrungs- oder Genussmittel bestellt, damit schlüssig erklärt, er sei mit sofortiger Bezahlung einverstanden und hierzu imstande.
Für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes war dies in den hier in Frage stehenden Betrugsfällen der maßgebliche Zeitpunkt. Dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Abgabe der Bestellung durch vorangegangenen Alkoholgenuss weder ausgeschlossen noch erheblich beeinträchtigt war, hat die Strafkammer irrtumsfrei dargetan.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch in Fall 6 (az. N. MC—) die Verurteilung des Angeklagten zu Recht erfolgt. Die auf mehrere gewichtige Beweisanzeichen gestützte Überzeugung der Strafkammer (UA S. 7) enthält weder Verstöße gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Die am Schluss hinzugefügte Überlegung, dass auch dann, wenn der Angeklagte noch über 50,— DM verfügt hätte, diese nicht zur Bezahlung der Zeche von 74,80 DM ausgereicht hätten, stellt im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung zu diesem Fall erkennbar nur eine unschädliche Hilfserwägung dar. Hinsichtlich der von der Revision behaupteten Alkoholbeeinflussung des Angeklagten gilt auch hier das vorstehend unter Ziffer II 1 für die Fälle 3, 4 und 9 Gesagte.
3. Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung im Fall 5 (z. N. Fa. ████████). Hier geht die Strafkammer selbst davon aus, dass die vor Antritt der Fahrt abgegebene, bewusst wahrheitswidrige Erklärung des Angeklagten, er könne die Fahrtkosten aus mitgeführtem Gelde bezahlen, „gleichwohl“ keine Täuschung des Fahrers verursachen konnte, weil dieser schon damit gerechnet habe, er werde den Fahrpreis nicht sofort nach Beendigung der Fahrt erhalten. Ein vollendeter Betrug käme also nur in Frage, wenn der Angeklagte etwa während der Fahrt bei dem Fahrer den Irrtum erregte oder unterhielt, Frau KxC werde für den Fahrpreis aufkommen. Hierüber enthält das Urteil jedoch keine verwertbaren Feststellungen. Es lässt auch nicht erkennen, worin die Kammer sonst eine Täuschungshandlung des Angeklagten, die zu einer Vermögensverfügung des Zeugen BaC führte, gesehen hat. Die Bezugnahme auf das „Gesamtverhalten des Angeklagten“ ist unberücksichtigt, da nach den Feststellungen zum Fall 1 (Freispruch) der Angeklagte bei der Fa. ███████ Kredit hatte. Damit hätte sich das Landgericht vor der Bejahung des inneren Tatbestandes auseinandersetzen müssen.
4. Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte im Fall 5 verurteilt ist. Da nichts dafür spricht, dass die aufgehobene Verurteilung die Strafhöhe in den übrigen vier Fällen beeinflusst hat, können die einzelnen Strafaussprüche in diesen Fällen bestehen bleiben. Der Aufhebung bedarf nur die Gesamtstrafe.
| Rotberg | Sanders | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |