Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §42c StGB; Betrugsschuld bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 471/64
- Datum
- 08.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42c StGB setzt voraus, dass der Täter gewohnheitsmäßig alkoholische Getränke in einem solchen Ausmaß konsumiert, daß dies zu Rauschen, Gesundheitsgefährdung oder dauerhafter Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führt.
Vor einer Unterbringung nach § 42c StGB sind zu prüfen und festzustellen, daß andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen bzw. die Unterbringung nicht aussichtslos ist; ist Aussichtslosigkeit indiziert, kommt die Maßnahme nicht in Betracht.
Bei Zweifeln an der Eignung der Behandlung oder an den Erfolgsaussichten ist—insbesondere nach neuem Tatsachenvortrag—ein weiterer, bisher nicht gehörter Sachverständiger zu vernehmen, bevor die Anordnung getroffen wird.
Wer in einer auf Barzahlung eingerichteten Gaststätte Nahrungs- oder Genussmittel zum sofortigen Verzehr bestellt, erklärt damit schlüssig seine Bereitschaft und Fähigkeit zur sofortigen Zahlung; die Unmöglichkeit der sofortigen Beitreibung kann einen Vermögensschaden begründen und somit den Betrugstatbestand nach § 263 StGB erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 23. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL im Namen des Volkes
4 StR 471/64 in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Feuerungsbauhelfer Heinrich ███, dort geboren am ███ 1913, wegen Betrugs im Rückfall.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die gegen das Verfahren beanstandende und Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist zum Teil begründet.
1. Sollte die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers sich auch gegen den Schuldspruch richten, so wäre sie unzulässig. Denn es fehlt an der Angabe von Beweismitteln, die das Landgericht zu weiterer Aufklärung hätte benutzen sollen.
Die die Unterbringungsanordnung betreffende Aufklärungsrüge kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge dazu führt, die Anordnung aufzuheben.
2. Die rechtlichen Darlegungen der Strafkammer zum Schuldspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung erklärt derjenige, der in einem erkennbar auf Barzahlung eingestellten Gastwirtschaftsbetrieb Nahrungs- oder Genußmittel zum alsbaldigen Verzehr bestellt, damit schlüssig, daß er zu sofortiger Bezahlung imstande und bereit sei.
Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß der Angeklagte die erbetenen Nahrungs- und Genußmittel nicht erhalten haben würde, wenn er bei ihrer Bestellung zu erkennen gegeben hätte, daß er nicht sogleich bezahlen könne.
Ein Vermögensschaden ist in beiden Fällen eingetreten.
Dem steht die von der Revision angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG 1957, 146 = NJW 1957, 1566 Nr. 20) nicht entgegen, die im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 43, 171) eine Vermögensbeschädigung bei fehlendem Erfüllungswillen des Schuldners verneint, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung aus dem für ihn erreichbare Vermögen des Schuldners mit Sicherheit erzwingen kann.
Diese Voraussetzung war in den vorliegenden Fällen ersichtlich nicht erfüllt. Während in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall die Wirtstochter wußte, wie der Angeklagte hieß und wo er beschäftigt war, die Zechschuld also voraussichtlich durch Lohnpfändung befriedigt werden konnte, war es in den hier vorliegenden Fällen ersichtlich notwendig, den in beiden Wirtschaften unbekannten Angeklagten durch die Polizei festnehmen zu lassen, da sonst die Bezahlung der Zeche vom Angeklagten nicht zu erzwingen war. Im zweiten Falle war der Angeklagte auch schon erwerbslos, so daß, auch insoweit im Gegensatz zu dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Falle, die Beitreibung seiner Zechschuld auch deswegen auf Schwierigkeiten stieß.
Rechtlich unangreifbar bejaht das Landgericht ebenfalls den inneren Tatbestand des § 263 StGB. Es konnte, wie geschehen, im Anschluß an die übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständigen zu der Überzeugung gelangen, daß der wegen Betrugs mehrfach vorbestrafte Angeklagte, obwohl möglicherweise krankhafter Querulant und zur Tatzeit durch Alkoholgenuß beeinflußt, das für den Betrugsvorsatz erforderliche Bewußtsein und auch die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Daß der Angeklagte im ersten Falle infolge Alkoholgenusses bei der Straftat nicht zurechnungsfähig oder nur erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, ist nach den Urteilsfeststellungen angesichts des geringen Schuldbetrages von 10,50 DM für Essen, Zigaretten und Getränke ausgeschlossen. Im zweiten Falle hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für nicht ausschließbar gehalten und die Strafe deshalb gemäß § 44 StGB gemindert.
3. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtsbedenkenfrei. Die Anordnung gemäß § 42c StGB kann aber nicht bestehen bleiben.
a) Voraussetzung für die Unterbringung ist u.a., daß der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt. Von einem Übermaß kann man nur dann sprechen, wenn der Täter alkoholische Flüssigkeiten in solchem Maße trinkt, daß er sich dadurch in einen Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339, 340).
Aus den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nur zu entnehmen, daß der Angeklagte sich im zweiten Falle in einen Rausch versetzt hat, nicht aber im ersten. Denn nach der Sachverhaltsschilderung war er im ersten Falle nur „etwas angetrunken“, als er von der Polizei gestellt wurde. Das läßt nicht darauf schließen, daß er mehr Alkohol zu sich genommen hatte, als er vertragen konnte. Von einem gewohnheitsmäßigen Mißbrauch von geistigen Getränken und dessen Ursächlichkeit für die Begehung von Verbrechen oder Vergehen, wie ihn die in § 42c StGB getroffene Regelung voraussetzt, kann daher nach den bisherigen Feststellungen keine Rede sein. Der Sachverhalt des angefochtenen Urteils gibt im einzelnen auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte infolge früheren häufigen Alkoholgenusses seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabgesetzt hatte.
b) Daß der Angeklagte „immer wieder trinken muß“, sagt noch nichts darüber aus, ob er auf Grund eines krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen zu sich nimmt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten (vgl. BGH a.a.O.).
c) Abgesehen davon, daß die Unterbringung in einer Trixkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nur dann angeordnet werden darf, wenn andere Mittel, etwa Verabreichen von Arzneimitteln oder therapeutische Behandlung, nicht ausreichen, ist diese Maßnahme auch unzulässig, wenn die Unterbringung aussichtslos erscheint. Hier sind beide Sachverständigen von ihrer Aussichtslosigkeit überzeugt. Die Strafkammer ist anderer Meinung. Sollte sie auf Grund neuer Feststellungen wiederum eine Anordnung gemäß § 42c StGB erwagen, so wird empfohlen, über die Aussichten der Unterbringung einen bisher noch nicht gehörten Sachverständigen zu vernehmen und dabei das neue tatsächliche Vorbringen der Revision zu berücksichtigen.
| Krumme | Mayr | Spiegel | |||
| Flitner | Kersting |