Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Hehlerei, Urkundenfälschung und Betrug berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 360/56
Datum
22.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Hehlerei, Urkundenfälschung, Betrug und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der BGH überprüft insbesondere wahldeutige Feststellungen sowie das Verhältnis von Urkundenfälschung und Betrug. Er korrigiert den Schuldspruch in mehreren Punkten, stellt Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug fest und hebt den Strafausspruch auf; die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf wahldeutige Feststellungen treffen, wenn die Beweislage die Verurteilung wegen verschiedener in Betracht kommender Delikte nicht eindeutig zulässt und dies im Schuldspruch kenntlich gemacht wird.

2

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) können Tateinheit bilden, wenn die Fälschung in die Ausführung des Betrugs einbezogen ist und keine objektive Zäsur zwischen den Tathandlungen vorliegt.

3

Hehlerei (§ 259 StGB) kann als selbständige Tat neben anderen Vermögensdelikten angesehen werden, wenn das Verschaffen oder Verheimlichen des Diebesguts eine eigenständige Handlung darstellt.

4

Das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 24 Abs.1 Nr.2 StVG) ist eine selbständige Zuwiderhandlung, wenn sich die Ausführungshandlungen nicht mit denen anderer begangener Straftaten decken.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 5. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1) den Dreher Alfred XK aus KS, geboren am ████████ in ███, 2) den ████████████████████ ███████ ███ aus ███ (Bezirk ██), geboren █████████ 1945 in ███, wegen Hehlerei u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefelis als beisitzende Richter, █ Oberstaatsanwalt █ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt █ als Vertreter ███ der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. Juni 1956 I. im Schuldspruch dahin geändert, dass verurteilt sind: 1) wegen Hehlerei auf Grund wahldeutiger Feststellung in drei Fällen, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Führens von Kraftfahrzeugen nach Entziehung der Fahrerlaubnis, 2) wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, sowie wegen Hehlerei auf Grund wahldeutiger Feststellung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, II. aufgehoben im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung (II) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Beschwerdeführer sind wie folgt verurteilt: I. a) ███ wegen Hehlerei in drei Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Führens von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, b) ██ ███████ wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die von dem neuen Verteidiger des Angeklagten ██ ██████ in der Revisionsverhandlung erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet. Sie wären zudem unbegründet gewesen (Bd. II Bl. 118 R, 124 d. A.). Die Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.

II. a) Im Juli 1951 wurde einem Lehrer in ████████ ein noch fast neuer weinroter Volkswagen gestohlen (im Folgenden: "der rote Wagen" genannt). ███ stammt aus █████, wohnt aber in ███████. Im August 1951 tauchte er in ███ mit dem gestohlenen Wagen auf. Mit Verwaltungsverfügung vom 19. September 1951 wurde ihm die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse 3 entzogen. Anfang September veranlasste er den Angeklagten ████, einen alten Kübelwagen für 600 DM zu kaufen. Anschließend gab ███ den Kraftfahrzeugbrief des Kübelwagens an ████ und überließ diesem den Wagen. ██ ███████ nutzte ihn in der Folgezeit fast täglich. Sodann wurde der rote Wagen bei ███ in die Garage gefahren.

██████ räumte █████ Recht ein, den Verkauf des roten Wagens selbständig in die Wege zu leiten, an dessen gewinnbringender Veräußerung beide interessiert waren. In den folgenden Tagen wurden die Motor- und Fahrgestellnummern des gestohlenen roten Wagens ausgefeilt und durch Nummern ersetzt, wie sie im Kraftfahrzeugbrief des Kübelwagens standen. Ferner wurde das Typenschild des roten Wagens und im Kraftfahrzeugbrief des Kübelwagens das Baujahr abgeändert. Dazu stellte ███ die großen, ████ die kleinen Schlagzahlen zur Verfügung. Beide waren an diesen Änderungen beteiligt.

Nun veranlasste ████, dass der rote Wagen am 15. September 1951 auf den Namen seines Bekannten ███ zugelassen wurde. ███ erfuhr erst später davon. Anschließend gelang es ███, im Einvernehmen mit ████, den roten Wagen an den Ingenieur ███ für 3.800 DM zu veräußern. Im Kaufvertrag vom 2. Oktober 1951 ist ██ als Verkäufer angegeben, während sich ███ als Vermittler bezeichnete.

b) Dieses Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht wie folgt rechtlich gewürdigt:

Hehlerei seitens beider Angeklagter durch Ansichbringen (§ 259 StGB). Das Vorteilstreben in diesem Fall und bezüglich der übrigen Schuldvorwürfe ergibt der Urteilszusammenhang (vgl. auch UA S. 8 oben). Was die Revision ███ im Einzelnen vorbringt (insbesondere 2. d. Rev.-Begr.), ist offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte ██ ████ hat sich hier wie auch im Übrigen auf die allgemeine Sachrüge beschränkt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang noch ausgeführt: "Dass ███ den weinroten VW selbst gestohlen hat, konnte ihm nicht nachgewiesen werden". Der Tatrichter hat also insoweit eine wahldeutige Feststellung getroffen, was zulässig war (BGHSt 1, 302, 304). Zur Vermeidung von Nachteilen für den Angeklagten (BGH NJW 1952, 114 Nr. 19) war es angezeigt, dies von hier aus im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen. In den Fällen des kaffeebraunen und des schwarzen Volkswagens hatte die Strafkammer ebenfalls Diebstahl oder Hehlerei wahlweise festgestellt, bei dem braunen Wagen gegenüber ███ und █████, bei dem schwarzen Volkswagen gegenüber ████████ allein (S. 18, 20 UA). Auch insoweit war, was hier gleich vorweggenommen sei, eine Ergänzung des Urteilsatzes des Landgerichts vorzunehmen.

Zu der rechtlichen Würdigung bezüglich des roten Wagens ist weiter zu bemerken:

Die Annahme einer durch beide Angeklagte als Mittäter begangenen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist rechtlich einwandfrei. Dasselbe gilt von der Wertung des weiteren Verhaltens der Angeklagten als Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil des Käufers ███. Das Landgericht legt unangreifbar dar, dass die Tat auch das Werk des Angeklagten █████ war (S. 18 UA).

Ferner ist die Hehlerei mit Recht als selbständige Handlung im Verhältnis zu den weiteren Straftaten angesehen worden (§ 74 StGB). Bedenken unterliegt dagegen die Annahme des Landgerichts, die Urkundenfälschung sei gegenüber dem Betrug eine selbständige Handlung. Das Vergehen gegen § 267 StGB war zwar schon durch die Fälschungshandlung vollendet. Es wurde jedoch erst mit dem Gebrauch der verfälschten Urkunden gegenüber dem Käufer beendet. Hierdurch wurde zugleich ein Teilstück des Betrugs verwirklicht (BGH in LM Nr. 6 zu § 263 StGB; BGHSt 5, 292/293). Die Fälschungen sollten, wie das Landgericht an anderer Stelle (S. 15, 21 UA) darlegt, gerade dazu dienen, den "unfrisierten" Wagen mit Gewinn verkaufen zu können. Für eine "Zäsur" wie im Fall BGHSt 5, 293/294 ist hier nichts ersichtlich. Es besteht vielmehr Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug (§ 73 StGB). Das kann von hier aus richtiggestellt werden (§ 354 Abs. 1 StPO); wegen des Strafausspruchs vgl. VI dieses Urteils.

III. a) Im August 1951 wurde einem Zahnarzt vor der Hohensyburg ein kaffeebrauner Volkswagen entwendet. Bald darauf tauchte ███ mit dem Wagen in der █████████████ auf und stellte ihn bei ████ unter. Als er in den Verdacht nicht ordnungsmäßigen Erwerbs des Wagens geriet, fuhr er ihn nur noch selten und hielt ihn sodann fast zwei Jahre lang verborgen. Bei der Wiederauffindung des Fahrzeugs durch die Polizei wurde festgestellt, dass auch bei diesem Wagen die technischen Merkmale entsprechend den Nummern eines anderen Kraftfahrzeugbriefs umgeschlagen waren. Dieser Brief gehörte zu einem alten Kübelwagen, den ███ im Herbst 1951 ebenso wie den zu II. erwähnten für 600 DM erworben hatte. In dem Brief war das Baujahr in 1949 abgeändert (S. 12, 13 UA). ████ hatte die Zulassung dieses Kübelwagens auf den Namen eines Werkstattbesitzers ███ erwirkt, der davon damals nichts wusste.

b) Dieses Verhalten hat das Landgericht gegenüber beiden Angeklagten als Hehlerei und Urkundenfälschung gewürdigt, bei ███ in Tatmehrheit, von ████ tateinheitlich begangen. Hiergegen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Wegen der Verfälschung des Kraftfahrzeugbriefs hat der Tatrichter keine Schuldfeststellung getroffen (S. 19 UA), sodass auch der insoweit erhobene Angriff der Revision ██████ (S. 4 der Rev.-Begr.) fehlgeht.

Begüglich des Hehlereivorwurfs gegen ████ hat die Strafkammer die Begehungsform des Verheimlichens als verwirklicht angesehen. Denn dieser habe sich daran beteiligt, die Motor- und Fahrgestellnummern des gestohlenen braunen Wagens umzuschlagen, damit ein Wiedererkennen des Fahrzeugs durch den Eigentümer oder andere unmöglich wurde (S. 19 UA). Die Tarnung des gestohlenen Wagens konnte unbedenklich als Verheimlichen angesehen werden (LK, 6./7. Aufl. III B, 419, zu § 259 StGB).

Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG wird unter V. dieses Urteils behandelt.

IV. a) Im Oktober 1955 wurde einem Fabrikanten in ███ dessen noch fast neuer schwarzer Volkswagen entwendet. Bald darauf erschien ███ mit diesem Wagen bei ████, wo das Fahrzeug untergestellt wurde. Kurz danach erwarb ███ auf Anraten von ██ einen alten Kübelwagen für etwa 600 DM; der Kraftfahrzeugbrief wurde mit übergeben. Die Angeklagten änderten auch bei diesem gestohlenen Fahrzeug – dem schwarzen Volkswagen – die Nummern entsprechend dem Kraftfahrzeugbrief des Kübelwagens und nahmen in dem Brief gleichfalls entsprechende Änderungen vor (S. 13–15 UA).

████, der von ██ zum Verkauf des schwarzen Wagens ermächtigt war, fand in dem Kaufmann ████ einen Abnehmer. Sie einigten sich auf einen Kaufpreis von 4.000 DM, worüber ███ zwei Schecks ausstellte. Danach kamen dem Käufer Bedenken, er ließ die Schecks sperren, ███ wurde festgenommen. ███, der davon erfuhr, hielt sich verborgen, bis auch er verhaftet werden konnte.

b) Die Strafkammer hat diese Taten der Angeklagten einmal als Hehlerei, ferner als Urkundenfälschung sowie als Betrug gewürdigt (§ 74 StGB). Der Schuldspruch gibt auch hier zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Im Fall ████ legt das Landgericht unangreifbar dar, dass bei diesem Käufer bereits ein Vermögensschaden eingetreten war, denn ██ █████ hatte sich schon den einen Scheck auszahlen lassen (S. 16 oben, 21 UA). Dass er die Schecksumme dann unverzüglich zurückzahlte, ist bei der Strafzumessung berücksichtigt (S. 23 UA).

Dagegen ist auch hier, wie im Fall des roten Wagens (II. b dieses Urteils), Tateinheit zwischen der Urkundenfälschung und dem Betrug anzunehmen. Der Schuldspruch ist entsprechend zu berichtigen.

V. Außerdem ist ███ wegen eines Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG verurteilt, weil er nach Entziehung der Fahrerlaubnis sowohl den braunen als auch den schwarzen Wagen im Verkehr geführt hat. Ein den Angeklagten belastender Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage. Die Annahme eines gegenüber den anderen Straftaten selbständigen Vergehens ist unbedenklich, weil dessen Ausführungshandlungen sich auch nicht teilweise mit denen der übrigen Zuwiderhandlungen decken. Diese wurden anders als im Fall BGH VRS 4, 133/134 nicht während der Fahrten begangen.

VI. Mit Rücksicht auf die teilweise Änderung des Schuldspruchs ist das Urteil bei beiden Angeklagten im ganzen Strafausspruch aufzuheben. Wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) wird auf BGHSt 8, 86 verwiesen.

VII. Im Übrigen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

RotbergDr. SauerLang-Hinrichsen
SeibertDr. Wiefels

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