Treffer
BGH Urteil

Hehlerei (§ 259 StGB): Beweisvermutung und Aufhebung mangels Feststellungen zum Sohn

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 282/57
Datum
19.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Revisionen von Vater und Sohn gegen Verurteilungen wegen Hehlerei im Zusammenhang mit einem gestohlenen VW. Die Revision des Vaters wurde verworfen; ein etwaiger Verstoß gegen § 261 StPO (Feststellung einer „Warnung“ ohne Hauptverhandlungserhebung) war nicht entscheidungserheblich. Zur Beweisvermutung des § 259 StGB stellte der BGH klar, dass eigene Täterhandlungen keine „Umstände“ i.S.d. Norm sind, aber als Indizien für die Wirkung äußerer Umstände verwertet werden können. Hinsichtlich des Sohnes wurden Urteil und Feststellungen aufgehoben, weil seine Tatbeteiligung und Eigen- bzw. Absatzinteresse nicht hinreichend festgestellt waren; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 261 StPO bei der Feststellung eines Beweisanzeichens führt nur zur Aufhebung, wenn das Urteil auf diesem Mangel beruht.

2

Die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB in Form einer Hilfsfeststellung ist zulässig.

3

Eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters sind keine „Umstände“ i.S.d. § 259 StGB, die das Bewusstsein strafbaren Vorerwerbs von außen her aufzudrängen vermögen.

4

Eigene Handlungen oder Unterlassungen können als Beweisanzeichen dafür herangezogen werden, dass äußere, verdachtsbegründende Umstände auf die Überzeugung von der strafbaren Herkunft eingewirkt haben.

5

Eine Verurteilung wegen Hehlerei setzt hinreichende Feststellungen dazu voraus, dass der Angeklagte die Sache sich oder einem Dritten verschafft oder beim Absatz im Interesse des Vortäters mitgewirkt sowie in der Regel ein eigenes Vorteilsstreben entfaltet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 11. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) ███ ████████ Alfred ███████████, geboren am 1907 in ██████████,

2) den Kraftfahrzeugkaufmann Fred █████████████, geboren am 1931 in ██████████,

wegen Hehlerei u. a. hat der 4. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Alfred K. gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Januar 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 12. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Auf die Revision des Angeklagten Fred K. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Angeklagte Alfred K., dem der 4. Strafsenat schon in 4 StR 360/56 – Urteil vom 22. 11. 1956 – wegen anderer Hehlereifälle u. a. befasst war, ist von der Strafkammer wegen Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, auch ist ihm die Fahrerlaubnis mit drei Jahren Sperrfrist entzogen worden.

Durch dasselbe Urteil wurde sein Sohn Fred K. wegen Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Nach den Feststellungen betätigt sich der bereits vorbestrafte Alfred K., ungeachtet seiner schweren offenen Tbc (Bl. 163 d. A.), gelegentlich im Autohandel und als Vermittler von Geschäften dieser Art.

Sein Sohn Fred K. handelt mit gebrauchten Kraftfahrzeugen; auch ist er Pächter der Gastwirtschaft „Hamburger Bierstuben“. Er ist ebenfalls vorbestraft, wenn auch nicht so erheblich wie sein Vater.

Im August 1956 hatten der Schreiner B. und der Landarbeiter J. in Bad Hersfeld einen Volkswagen gestohlen. Sie fuhren dann zu den Eheleuten H. E. hatte den mehrfach vorbestraften Ehemann █████████ der Strafanstalt kennengelernt; die Ehefrau ███ war früher der Gewerbsunzucht nachgegangen.

E. fragte die Eheleute ██████, ob sie nicht einen Käufer für den Volkswagen wüssten. ██ ██ erfuhren aus den Äußerungen E.s, dass der Wagen gestohlen war.

Die beiden Diebe und das Ehepaar █████ fuhren dann zu der Gastwirtschaft „Stadt Bremen“, die von der Ehefrau des Angeklagten ██ ██████ betrieben wird. ██ blieben draußen, ██ ███ gingen hinein. ███ sagte Alfred K., den sie dort antraf, sie habe einen Volkswagen zu verkaufen. Sie kannte █████ ████ aus ihrer früheren Tätigkeit als Bedienungsfräulein. Die Eheleute verhandelten sodann mit Alfred █████████. Dabei wurde auch von einem Kaufpreis von 150,– DM gesprochen. Während der Verhandlungen, so stellt das Landgericht fest, wurde Alfred K. durch seinen Schwager vor den Eheleuten ███ gewarnt. Anschließend teilten ████████ dem draußen wartenden ███████ das Ergebnis ihrer mit Alfred K. geführten Verhandlungen mit, dass dieser den Wagen für 150,– DM kaufen wolle.

Am nächsten Tag fuhren █████████ und E. mit dem gestohlenen Volkswagen wieder zu Alfred ████████. ████ sagte ihm, er komme wegen des Wagens. Darauf besah sich Alfred ██████ das Fahrzeug, setzte sich ans Steuer und fuhr mit E. zur Hefenbrücke. Dort ließ er ███ aussteigen und fuhr den Wagen auf den Garagenplatz seines Sohnes Fred ███. Hier überprüften beide die polizeilichen Kennzeichen. Fred ███ sagte (zu seinem Vater), der Wagen sei etwa 800,– DM wert. Anschließend entfernten beide die Kennzeichenschilder. Sie fuhren dann mit einem anderen Wagen zur Hafenbrücke zurück. Dort nahmen sie ████ auf und begaben sich mit ihm wieder zur Gastwirtschaft „Stadt Bremen“. Während der Fahrt dorthin übergab Alfred ██████ dem hinter ihm sitzenden ████████ eine Erklärung, insbesondere ohne eine Quittung zu verlangen, 150,– DM und die Kennzeichenschilder. Er sagte während dieser Fahrt zu seinem Sohn Fred, er habe den Volkswagen von zwei jungen Leuten gekauft (Bl. 8, 10 UA). ███ und ██ wollten nun nach Simmershausen gebracht werden. Fred ████████ fuhr sie aber nur bis Ihringshausen. Dort setzte er sie ab und sagte, sie sollten machen, dass sie aus Kassel wegkämen; in zwei Stunden werde von dem Volkswagen nichts mehr da sein. Der gestohlene Volkswagen wurde kurz darauf sichergestellt, als er gerade im Auftrag von Alfred ███████ auf den Lagerplatz eines Schrotthändlers abgeschleppt wurde.

Durch Urteil der Strafkammer vom 20. November 1956 sind ███ und ███ wegen einfachen Diebstahls bzw. Rückfalldiebstahls, die Eheleute H. wegen Begünstigung verurteilt worden (Bl. 172 f. d. A.). Dieses Urteil wurde gegen J. und ████ am 20. November 1956, gegen die Eheleute ███ durch die am 8. Mai 1957 erfolgte Verwerfung ihrer Revisionen (2 StR 171/57) rechtskräftig.

Die Angeklagten ███ (Vater und Sohn) haben gegen das sie betreffende Urteil der Strafkammer vom 11. Januar 1957 Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Nur das Rechtsmittel von Fred K. (Sohn) hat Erfolg.

1) – ████████ Alfred ███ –

a) Die Verfahrensrügen

Das Urteil des Landgerichts vom 20. November 1956 ist, wie erörtert, rechtskräftig geworden. Schon dadurch erledigt sich der diesbezügliche Angriff der Revision (S. 1 der Revisionsbegründung). Im Übrigen kam es für die Frage, ob Alfred K. der Hehlerei schuldig ist, nicht darauf an, was die Eheleute ███, die, soweit ersichtlich, nur Vermittler der Diebe waren, wussten oder erfuhren.

Die Strafkammer konnte auch ohne eine darauf bezügliche Aussage der Eheleute █████ (die in der jetzigen Hauptverhandlung beide die Aussage verweigerten, Bl. 190, 190 R d. A.) zu der Feststellung gelangen, dass bei deren Verhandlung mit Alfred ████████ von einem Kaufpreis von 150,– DM gesprochen worden war. Der Tatrichter hat dies aus den Äußerungen der Eheleute █████ gegenüber dem als Zeugen vernommenen ███ sowie aus dem Umstand gefolgert, dass Alfred K. später 150,– DM gab (Bl. 8 bis 10 UA). Die Aufklärungsrüge (S. 4 der Revisionsbegründung) ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.

Weiter rügt die Revision, es sei nicht ersichtlich, wie die Strafkammer habe feststellen können, dass der Rohproduktenhändler ████████ seinen Bekannten Alfred ███ durch dessen Schwager vor den Eheleuten ██████ habe „warnen“ lassen (S. 6 UA). Die Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass, ausweislich der Sitzungsniederschrift, weder ███████ noch der „Schwager“ als Zeugen in der Hauptverhandlung gehört worden sind. Nur Hans K. war seinerzeit polizeilich vernommen worden (Bl. 40 d. A.). Es könnte zwar die Möglichkeit bestehen, dass der Vorsitzende dem Angeklagten Alfred ███████████ die polizeiliche Aussage vorgehalten hat. Dann hätte aber nur verwertet werden können, was Alfred K. auf diesen Vorhalt erklärt hat. Es erscheint jedoch bei der Art der von Alfred ███████ geführten Verteidigung ausgeschlossen, dass er die Warnung ████████ bestätigt haben sollte. ███████ hat zudem bei der Polizei erklärt, er wisse nicht, ob der Schwager dem Angeklagten Alfred ███ die Botschaft ausgerichtet habe.

Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Strafkammer die von ihr getroffenen Feststellungen insoweit unter Verletzung des § 261 StPO getroffen hat.

Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensmangel. Denn diese Warnung durch K. hat das Landgericht bei der Darlegung der inneren Tatseite des § 259 StGB gegenüber Alfred K. nur als Hilfserwägung verwendet (S. 10 UA: „... war darüber hinaus auch gewarnt worden“). Zudem konnte es für den Tatrichter nicht entscheidend darauf ankommen, was Alfred ██████ damals über den Ruf der Eheleute ███ erfuhr, die er ja schon kannte (II 1 der Revisionsbegründung). Gekauft hat er nicht von ihnen, sondern von den Dieben.

b) Auch sachlich-rechtlich ist das Urteil gegen Alfred K. im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das Landgericht legt zunächst an Hand einer Reihe von Beweisanzeichen dar, dass dem Angeklagten K. (Vater) die Tatsache des strafbaren Vorerwerbs des Wagens bekannt gewesen sei. Hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden (§ 261 StPO), auch wenn aus den zuvor dargelegten Gründen die Warnung durch K. hier auszuscheiden hat. Die Strafkammer führt nun weiter aus: „Selbst wenn indes die Angeklagten ████ (Vater und Sohn) aus den Verhandlungen mit dem Ehepaar ███ nicht gewusst haben sollten, dass der Volkswagen von E. und ███████ gestohlen war, so musste sich ihnen angesichts der bereits oben geschilderten Umstände geradezu aufdrängen, dass es sich bei dem Wagen um ‚heiße Ware‘ handelte“ (S. 11 UA).

Insoweit hat das Landgericht in der Form einer Hilfsfeststellung die Beweisvermutung des § 259 StGB angewendet. Dies war zulässig (RGSt 55, 204, 208 oben). Die vom Landgericht angeführten „Umstände“ waren allerdings zum größten Teil eigene Handlungen oder Unterlassungen von Alfred ████████: Bieten eines sehr niedrigen Preises; unterlassene Erkundigung nach dem Namen E.s, der Herkunft des Wagens und den Wagenpapieren; Abmontieren der Kennzeichen und Zahlung der 150,– DM ohne Quittung. Eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters können aber keine Grundlage der Beweisvermutung sein; denn es handelt sich insoweit nicht um Umstände, die von außen her das Bewusstsein strafbaren Vorerwerbs aufzudrängen vermögen (Pohl in LM Nr. 19 zu § 259 StGB; DRiZ 1955, 34). Die Strafkammer konnte jedoch als „Umstände“ im Sinne des 2. Unterfalles des § 259 StGB die Tatsache verwerten, dass der Wagen, dem die Papiere fehlten, von einem nach Namen und Persönlichkeit unbekannten jungen Mann ████ zum Kauf angeboten wurde und dass sich dieser mit dem äußerst geringen Preis von 150,– DM damals ohne Weiteres zufriedengab. Die eigenen Handlungen und Unterlassungen von Alfred ███████████ hat das Landgericht ersichtlich als Beweisanzeichen dafür verwertet, dass die eben angeführten „Umstände“ auf die Überzeugung des Täters von der strafbaren Herkunft eingewirkt hatten. Dies war rechtlich möglich (RGSt 64, 53; RG JW 1924, 1163 Nr. 6; BGH HRR 1942 Nr. 290). So betrachtet, ist die Verurteilung von Alfred ███████ aus § 259 StGB rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Verurteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG und die gemäß § 42 m StGB getroffene Maßregel sind gleichfalls rechtlich unbedenklich. Hiergegen wendet sich die Revision denn auch nicht besonders.

Desgleichen ist der Strafausspruch rechtlich einwandfrei. Nicht zutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, die Strafkammer habe dabei die schwere Krankheit des Angeklagten Alfred K. nicht berücksichtigt (S. 6 der Revisionsbegründung). Es kann hierzu auf IV des Urteils (S. 13 UA) verwiesen werden. Das Landgericht hebt dort allerdings hervor: Die Krankheit des Angeklagten sei ihm bisher in allen Strafverfahren erheblich zugute gehalten worden. Sie gebe ihm indes keinen Freibrief, sich wahllos über das Gesetz hinwegzusetzen. Darin liegt kein Rechtsfehler.

Ob Alfred ███ einen Strafvollzug ohne Gefährdung von Leben oder Gesundheit ertragen kann (vgl. § 455 Abs. 2, 3 StPO), berührt die Frage nicht, ob der Strafausspruch einwandfrei oder rechtlich zu beanstanden ist. Nur dies hat das Revisionsgericht in diesem Zusammenhang nachzuprüfen. Auf welcher Rechtsgrundlage es die von der Verteidigung angeregten Auskünfte „von ärztlicher Seite“ einholen sollte, ist nicht ersichtlich.

2) – Revision Fred ██ –

Insoweit reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Hehlerei zu tragen.

Das Urteil stellt einerseits fest, dass Alfred K. zu seinem Sohn sagte, er habe den Wagen von zwei jungen Leuten gekauft (S. 9 UA). Dagegen wird im Anschluss daran (S. 10 Mitte UA) ausgeführt, beide Angeklagten hätten gewusst, dass „der von ihnen erworbene Volkswagen“ von E. und ████████ stamme. Ferner werden an dieser Stelle auch gegenüber Fred ██ ████ „aus den Verhandlungen mit dem Ehepaar ███████ Schlüsse gezogen“ (S. 11 UA unten). Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt war jedoch Fred K. bei diesen Verhandlungen nicht zugegen. Es ist daher einstweilen nicht hinreichend dargetan, dass auch er den gestohlenen Wagen an sich gebracht oder bei dessen Absatz im Interesse der Diebe (BGHSt 9, 137, 138) mitgewirkt hat. Auch das Erstreben eigener Vorteile ist bisher bei ihm durch die insoweit formelhafte, beide Angeklagten umfassende Wendung (S. 11 unten UA) nicht dargetan (vgl. auch RG JW 1924, 1759 Nr. 39 und 40).

Ein Sachverhalt, wie er der Entscheidung BGHSt 6, 59 ff. zugrunde lag, ist hier bisher nicht dargelegt.

Es besteht zwar die Möglichkeit, dass sich Fred bei seinem Vater, strafrechtlich betrachtet, als Gehilfe (§ 49, § 259 StGB) betätigt hat (vgl. hierzu wegen der Beweisregel: BGHSt 2, 146 ff.), ferner gegebenenfalls in Tateinheit oder Tatmehrheit als Begünstiger gegenüber den Dieben (dazu: RGSt 47, 220; Maurach, Besonderer Teil, 2. Aufl., S. 602), letzteres etwa dadurch, dass er die Diebe im Wagen nach außerhalb beförderte und ihnen riet, aus Kassel zu verschwinden. Angesichts der bezüglich der Tätigkeit des Fred ███████ bisher nicht eindeutigen Feststellungen ist der Senat aber nicht in der Lage, den Schuldspruch von hier aus zu berichtigen (vgl. auch § 265 Abs. 1 StPO).

Daher ist das Urteil ihm gegenüber mit den ihn betreffenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Zu einer Verweisung an ein benachbartes Gericht hat der Senat indes keinen Anlass gesehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

RotbergSauerSeibert
Dr. DotterweichDr. Hengsberger

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