Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unvollständiger Feststellung des Rückfalls

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 359/67
Datum
05.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen mehrerer Diebstahlsdelikte; seine Verfahrensrüge bleibt ohne nähere Begründung. Das Gericht verwirft die unsubstantiierte Verfahrensrüge und bestätigt die Schuldsprüche. Den Strafausspruch hebt es jedoch auf, weil die Voraussetzungen des Rückfalls nicht in den Urteilsgründen hinreichend festgestellt sind, und verweist zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pauschale Rüge der Verletzung des Verfahrens- oder sachlichen Rechts ohne substantiierten Vortrag ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2

Die allgemeine Sachbeschwerde erlaubt die inhaltliche Nachprüfung des Schuldspruchs; liegen keine Rechtsfehler vor, bleibt der Schuldspruch bestehen.

3

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die tatbestandsrelevanten Voraussetzungen einer erhöhten Strafbarkeit (z. B. Rückfall nach § 244 StGB) in den Urteilsgründen nicht ordnungsgemäß festgestellt sind.

4

Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, fehlende tatrichterliche Feststellungen eigenständig aus Vorstrafenakten oder anderen Unterlagen zu ergänzen; bei solchen Lücken ist die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 359/67 █████████

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ███, geboren am ██ 1935 in ████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Februar 1967, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er ohne nähere Begründung Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht ordnungsmäßig festgestellt sind (§ 244 Abs. 1 StGB). In den Urteilsgründen ist nicht angegeben, wann der Angeklagte die zweite Vorstraftat begangen hat, derentwegen das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer am 17. Januar 1963 (14 Gs 102/63) durch Strafbefehl an Stelle von 20 Tagen Gefängnis eine Geldstrafe von 120 DM gegen ihn verhängt hat. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, selbständig diese Lücke der Tatsachenfeststellung aus den Vorstrafakten oder anderen Unterlagen zu ergänzen (BGH, Urt. v. 16. September 1954 – 3 StR 317/54 bei Herlan MDR 1955, 18 zu § 264 StPO), zwingt der Mangel zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

SandersRothbergSpiegel
BirtzlerHürxthal

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