Treffer
BGH Urteil

Revision: Mittäterschaft verneint, Beihilfe zum Raub festgestellt und Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 358/89
Datum
10.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung als Mittäter bei einem Raub mit gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH stellte fest, dass die Feststellungen keine eigene Zueignungsabsicht des Angeklagten tragen und daher Mittäterschaft nicht zu bejahen ist. Der Schuldspruch wurde in Beihilfe zum Raub geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft beim Raub setzt in der Person des Mittäters eine eigene Zueignungsabsicht voraus; die bloße Teilnahme an einer Gewalttat genügt hierfür nicht.

2

Beihilfe zum Raub ist anzunehmen, wenn eine Person die Wegnahmehandlungen eines anderen gefördert oder zugelassen hat, ohne selbst die erforderliche Zueignungsabsicht zu besitzen.

3

Der Bundesgerichtshof darf einen Schuldspruch nur dann ändern, wenn durch die Änderung die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden; § 265 Abs. 1 StPO steht einer solchen Änderungen nur entgegen, wenn dies der Fall wäre.

4

Die Änderung des Schuldspruchs zugunsten eines abweichenden Tatvorwurfs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 22. Februar 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 358/89 in der Strafsache gegen Garry Earl geboren am ██████ 1966 in █████████████████ wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1989, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Steindorf, Dr. ███ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwältin ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Februar 1989, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – wie die beiden früheren Mitangeklagten – des in Mittäterschaft begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung als Mittäter des Raubes. Sie hat Erfolg.

Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Raubes scheidet aus, da nur eine einzige Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) vorliegt. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, der auch von der Revision nicht angegriffen wird, ist allerdings frei von Rechtsfehlern.

Dagegen wird die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des Raubes von den Feststellungen nicht getragen. Danach gerieten der Angeklagte und seine drei „Trinkkumpane“ beim Biertrinken in Streit. In dessen Verlauf gingen der Angeklagte und die beiden früheren Mitangeklagten A(T) und ███ gegen ihren Zechgenossen █████ vor, wobei sich der Angeklagte und A(T) „besonders hervortaten“. Der Angeklagte versetzte █████ einen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden ging. Er konnte sich jedoch wieder aufrichten; nunmehr schlugen alle drei gemeinsam mit Fäusten auf ihn ein, bis er erneut zu Boden ging. In dieser Lage wurde er von ihnen auch getreten.

Während der Auseinandersetzung war den Angeklagten noch der Gedanke gekommen, █████ nach stehlenswerten Dingen zu durchsuchen. A(T) tastete seine Kleidung nach einer Geldbörse ab, fand diese tatsächlich, entnahm ihr die Barschaft des Zeugen, die aus einem 20-DM-Schein bestand, und steckte ihn in seine rechte Hosentasche. Außerdem riss A(T) dem Zeugen die Uhr vom Handgelenk. Er übergab sie dem Angeklagten ███████████, der sie später beim Eintreffen der Polizei am Armgelenk trug (UA 7/8). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer hierzu weiter aus: „Auch der Angeklagte ██████ muss sich die Wegnahme des Geldes und der Uhr als eigene Tat anrechnen lassen, auch wenn bei ihm keine Teile der Beute vorgefunden wurden. Ihm ist es jedenfalls nicht verborgen geblieben, dass A(T) den am Boden liegenden █████ während man auf ihn einschlug und eintrat, nach stehlenswerten Dingen durchsuchte und Uhr und Geldbörse wegnahm. Gleichwohl hat ███ weiter mit den beiden anderen den █████ traktiert. Ganz offensichtlich war er mit dem Vorgehen des A(T) einverstanden, wollte somit auch diesen Tatanteil als eigene Tat“ (UA 10).

Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme der Mittadterschaft in der Person des Angeklagten ████ nicht erfüllt. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Es genügt hierzu nicht, dass die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet werden (BGH, Urteil vom 10. November 1965 – 2 StR 404/65); dieses subjektive Tatbestandsmerkmal muss vielmehr in der Person des jeweils Handelnden selbst gegeben sein (BGHSt 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGH, Urteil vom 18. April 1978 – 1 StR 73/78; OLG Hamm MDR 1975, 772; Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 StGB Rdn. 20; Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 249 StGB Rdn. 11; Küper JZ 1981, 568, 571).

Ein unmittelbares – oder auch nur ein mittelbares (vgl. BGHSt 17, 87, 92) – wirtschaftliches Eigeninteresse des Angeklagten an den von A(T) weggenommenen Sachen ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Da solche Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung den Umständen nach auch nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch nicht selbst berichtigen. Die Feststellungen tragen jedenfalls den Schuldspruch wegen – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangener – Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 StGB). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge (§ 354 Abs. 1 StPO).

GoydkeKnoblichMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf

Zitiert (2)