Treffer
BGH Urteil

Revision: Umwandlung in Freiheitsstrafen und Zurückverweisung wegen Gesamtgeldstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 358/70
Datum
08.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen betrügerischen Bankrotts und mehrerer Betrugsfälle. Das Revisionsgericht verwirft die Verfahrens- und Sachrügen überwiegend, nimmt jedoch aufgrund der Strafrechtsreform Änderungen bei der Strafbezeichnung vor. Freiheitsstrafen treten an die Stelle erkannter Gefängnisstrafen; die Sache wird zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe und Prüfung der Strafaussetzung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesetzesänderungen, die die Strafandrohungen betreffen, sind vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO zu beachten, sofern dadurch keine Verschlechterung des Angeklagten eintritt.

2

Nach der Neufassung des § 55 StGB sind Geldstrafen grundsätzlich in die Bildung einer Gesamtstrafe einzubeziehen; bei bereits ergangenen Urteilen kann insoweit eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein.

3

Die Bildung einer einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe ist unzulässig, wenn dadurch eine Verlängerung der Gesamtfreiheitsstrafe eintreten würde, die nach § 358 Abs. 2 Satz 4 StPO eine Schlechterstellung des Angeklagten bedeuten würde.

4

Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB über die Möglichkeit der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist bei Anwendbarkeit vom Tatrichter nachträglich zu prüfen; erforderliche Feststellungen sind nachzuholen.

5

Das Revisionsgericht überprüft nicht die Reichweite der in der Hauptverhandlung erfolgten Zeugenvernehmung oder die damit verbundene Einzelwürdigung; eine Aufklärungsrüge ist nicht dadurch begründet, dass ein Zeuge nicht in allen Punkten 'erschöpfend' gehört worden sei.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. März 1970

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. März 1970 dahin berichtigt, dass an die Stelle der erkannten Gefängnis- und Ersatzgefängnisstrafen Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von gleicher Dauer treten.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe und über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts und wegen Betruges in vier Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen – Einzelstrafen: acht Monate, sechs Monate und sechs Monate Gefängnis sowie zweimal je 1.000 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 25 DM ein Tag Gefängnis – verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Strafzumessung einen Teilerfolg.

Die Verfahrensrügen gehen fehl. Das Revisionsgericht hat nicht nachzuprüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen eines Zeugen ergibt (BGH NJW 1966, 63; BGH, Urteil vom 24. Februar 1969, 4 StR 486/68).

Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht an allen Punkten erschöpfend gehört und seine Aussagen nicht in vollem Umfang gewürdigt. Es ist dem Revisionsgericht grundsätzlich weder erlaubt noch auch nur möglich nachzuprüfen, in welchem Umfang der Tatrichter einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gehört hat und ob der Zeuge mehr und anderes ausgesagt hat, als in den Urteilsgründen darüber festgehalten ist. Dass sich das Landgericht außer der als „Brigitte“ bezeichneten Frau noch anderer als der in der Hauptverhandlung benutzten Revisionsrügen bedienen soll (vgl. § 268 Abs. 2 StPO), bringt die Revision nicht vor. Hinsichtlich der „Brigitte“ hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Beweisantrag oder einen Beweisermittlungsantrag gestellt. Von Amts wegen bestand für das Gericht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen.

Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuldspruch wegen betrügerischen Bankrotts und wegen Betruges in vier Fällen keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Urteilsgründe enthalten nicht die von der Revision behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze.

In den Betrugsfällen hat sich das Landgericht den Urteilsfeststellungen zufolge einwandfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Vertragspartner ████, ███ und ████████ zur Gewährung von Geldern oder (im letzten Falle) zur Erbringung geldwerter Leistungen veranlasst hat, obwohl er die außerordentliche Überschuldung und den bevorstehenden Zusammenbruch der Kommanditgesellschaft kannte und wusste, dass er die vertraglichen Gegenleistungen nicht werde erbringen können. Dass der Angeklagte noch in der Lage war, seinem Bruder die Maurerarbeiten im Gesamtbetrag von rund 5.000 DM zu vergüten, steht dieser Überzeugung nicht entgegen. Die Zahlung der 1.000 DM, die der Geschädigte ███ „später“ von der Mutter des Angeklagten erhielt, stellt in diesem Falle nur eine teilweise Wiedergutmachung des bereits angerichteten Betrugsschadens dar.

Auch im Falle des betrügerischen Bankrotts richtet sich der Revisionsangriff trotz der Verwahrung des Revisionsführers hiergegen in Wirklichkeit nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Urteilsausführung, der „lange Zeit der Vertraute des Angeklagten in geschäftlichen Dingen gewesen“ sei, könne nicht getrennt werden, „was unbewusste Schlussfolgerung auf Grund von Erzählungen des Angeklagten ist und was auf unmittelbarer Wahrnehmung beruht“, während im Gegenteil dazu „die plastische Darstellung“ der Zeugin ███ (nunmehr ███) voll glaubhaft sei, steht zu dem übrigen Urteilsinhalt nicht in Widerspruch und ist denkgesetzlich möglich. Selbst wenn, wie die Zeugin ███ bekundet hat, die Zeugin ███ in dem Hotel in █████ in Gegenwart einer gewissen Brigitte von der Möglichkeit gesprochen haben sollte, sie könne durch ihren Vater 50.000 DM beschaffen, braucht es sich dabei nicht um eine in Aussicht genommene Gewährung eines Darlehens an den Angeklagten und um eine Hypothekenbestellung gehandelt zu haben. Auch in diesem Falle kann ███, wie das Landgericht angenommen hat, auf Grund nachträglicher Vorstellungen des Angeklagten einem Irrtum über die wahre Bedeutung und den Zusammenhang der Unterredung erlegen sein.

Die Festsetzung der für die einzelnen Straftaten verwirkten Strafen ist nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Dass die Geschädigten ███ und ███ durch das betrügerische Verhalten des Angeklagten besonders schwer getroffen wurden, weil sie sich die Mietvorauszahlungen durch langen Konsumverzicht hatten ersparen müssen, durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung auch dann zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, falls dieser ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht im Einzelnen gekannt haben sollte (vgl. auch BGHSt 10, 259).

Infolge der Änderung der Strafandrohungen durch das Erste Strafrechtsreformgesetz muss aber das angefochtene Urteil dahin berichtigt werden, dass an die Stelle der Gefängnisstrafen und Ersatzgefängnisstrafen Freiheitsstrafen (auch Ersatzfreiheitsstrafen) von gleicher Dauer treten.

Die Gesamtstrafenbildung entsprach dem Rechtszustand, der zur Zeit der landgerichtlichen Urteilsfindung noch galt.

Nach der Neufassung, die § 55 StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. April 1970 erhalten hat, sind nunmehr aber auch Geldstrafen grundsätzlich in eine Gesamtstrafe einzubeziehen. Diese Gesetzesänderung muss gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch vom Revisionsgericht beachtet werden.

Würde nunmehr aus den Einzelfreiheitsstrafen und zugleich aus den Geldstrafen eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, so würde die Verlängerung der Gesamtfreiheitsstrafe über die bisherige Dauer von einem Jahr und drei Monaten hinaus eine durch § 358 Abs. 2 Satz 4 StPO verbotene Schlechterstellung des Angeklagten bedeuten.

Von der einheitlichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe muss daher hier abgesehen werden. Es muss dabei verbleiben, dass – wie es auch § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. vorsieht – auf Geldstrafe neben der aus den Freiheitsstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe gesondert erkannt wird. Jedoch muss nunmehr aus den beiden Geldstrafen von je 1.000 DM eine Gesamtgeldstrafe und insoweit auch eine Ersatzfreiheitsstrafe gebildet werden.

Ebenfalls zu beachten ist nach dem Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB, wonach die Vollstreckung auch einer ein Jahr und drei Monate betragenden Freiheitsstrafe beim Vorliegen der im ersten Absatz dieses Paragraphen genannten Voraussetzungen nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Das Landgericht wird die hiernach erforderliche, bisher aber unterbliebene (weil bisher nicht gebotene) Prüfung nachzuholen haben.

MeyerMayrSanders
BörtzlerHirxthal

Zitiert (1)