Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Beleidigung verworfen – Auslegung der Strafanzeige und Beiordnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 358/52
Datum
18.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung nach einer Strafanzeige gegen Richter verurteilt und wandte mit Revision Verfahrensfehler sowie materielle Rechtsfehler ein. Der BGH hielt die Anklageschrift für ausreichend, verneinte Befangenheit der Entscheider und sah keinen Anspruch auf Pflichtverteidiger nach §140 StPO. Die Strafanzeige wurde als abfälliges Werturteil gewertet; der §193-Schutz blieb unberufen. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anklageschrift muss nicht wörtlich den gesamten Wortlaut einer Anzeige wiedergeben; es genügt die Wiedergabe des für die strafrechtliche Beurteilung wesentlichen Inhalts (§ 200 Abs. 2 StPO).

2

Die bloße Zugehörigkeit der beleidigten und der erkennenden Richter zum selben Gericht begründet keinen Ausschluss vom Richteramt nach § 22 Nr. 1 StPO; ausschlaggebend ist die Mitwirkung an der konkreten Entscheidung.

3

Haft im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist nur die Untersuchungshaft in jenem Verfahren, für das die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt wird; eine frühere oder anderenfalls verhängte Haft begründet die Beiordnung nicht von selbst.

4

Die tatrichterliche Auslegung einer strafrechtlichen Anzeige ist für das Revisionsgericht verbindlich; nach § 337 StPO darf das Revisionsgericht nicht statt der Tatsacheninstanz neue tatsächliche Feststellungen treffen.

5

Der Schutz des § 193 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Äußerung zur Verteidigung berechtigter Interessen oder zur Wahrnehmung dieser dient; eine in vulgärer Form abgefasste Strafanzeige, die als Vorwand zur Ehrverletzung erkennbar ist, fällt nicht unter den Schutz.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 29. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, dort geboren den Ingenieur Arno ███ am ███ 1940 wegen Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende ████████, und Bundesanwalt ██ ███ ███ in der Verhandlung, ████████████ Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████schaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der ████████████████

am 19. Februar 1954

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Januar 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht in Hagen hatte den Angeklagten durch das Urteil vom 26. September 1941 wegen Betrugs in vier Fällen, darunter in dreien in Tateinheit mit schwerer Urkundenfälschung, zu Zuchthaus verurteilt. Er beantragte wiederholt erfolglos die Wiederaufnahme des Verfahrens.

U.a. seinen Antrag vom 25. April 1950 hatte die I. Strafkammer des Landgerichts in Hagen durch Beschluss vom 18. August 1950 als unzulässig verworfen. Der Angeklagte erstattete daraufhin bei der Staatsanwaltschaft in Hagen eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, Beweismittelunterdrückung pp.

Unter Verwendung derber Ausdrücke äußerte er sich abfällig über die Willkür, Rücksichtslosigkeit, Berfachlichkeit und die bei dem Beschluss vom 18. August 1950 mitgewirkten Richter.

Das Landgericht hat den Angeklagten nach fristgerecht gestelltem Antrag des Landgerichtspräsidenten wegen Beleidigung (§§ 185, 196 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Angeklagte Verfahrensverstöße sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend macht. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.

I. Verfahrensrügen

1.) Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Anklageschrift den Wortlaut der Strafanzeige vom 3. September 1950 nicht vollständig wiedergebe; es genügte, den für die strafrechtliche Beurteilung wesentlichen Inhalt der Anzeige hervorzuheben. Die Anklageschrift entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2.) Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht sei unzuständig, es habe in eigener Sache entschieden. Die Strafanzeige des Angeklagten richtete sich gegen die Mitglieder der I. Strafkammer; das angefochtene Urteil hat dagegen die Große Strafkammer erlassen. Keiner der beleidigten Richter war an der Entscheidung beteiligt. Dass die beleidigten und die erkennenden Richter demselben Gericht angehören, begründet nicht den Ausschluss vom Richteramt (§ 22 Nr. 1 StPO).

3.) Die Revision rügt weiter, dass dem Angeklagten nicht, wie von ihm beantragt, ein Verteidiger bestellt worden ist, obwohl er sich ungefähr seit drei Jahren in Haft befinde und auch wegen seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst ausreichend zu verteidigen.

Der Angeklagte befand sich seit April 1949 bis zur Hauptverhandlung ununterbrochen in Haft, und zwar zunächst in Untersuchungshaft in anderer Sache, sodann auf Grund einer Verurteilung vom 13. Januar 1950 in Strafhaft und seit dem 28. Juli 1951 wieder in Untersuchungshaft in einer anderen Sache wegen zahlreicher Betrugsfälle.

Er hatte in einer Eingabe vom 20. Januar 1952 um Prüfung gebeten, ob ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizuordnen sei. Darauf hat ihm der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer den Bescheid erteilt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vorlägen. Diese Entscheidung entsprach der Rechtslage; denn „Haft“ im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist nur die Untersuchungshaft in dem Verfahren, für das die Bestellung eines Verteidigers beantragt wird (vgl. Beschluss des Großen Senats BGHSt 4, 308). In dieser Sache ist jedoch gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl ergangen.

Auch nach § 140 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht der Beiordnung eines Verteidigers. Die zahlreichen Eingaben des Angeklagten lassen erkennen, dass er gewandt genug war, um ohne einen Beistand in einem Verfahren, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen.

Für die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers liegt kein Anhalt vor; die Revision hat hierzu selbst keine nähere Begründung gegeben. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Strafkammer bei der Strafbemessung den seelischen Druck, unter dem der Angeklagte offenbar gestanden habe, zu seinen Gunsten berücksichtigt hat.

Die Revision rügt schließlich, der Tatrichter habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er den Beschluss vom 2. Januar 1952 nicht beachtet habe; darin habe das Landgericht anerkannt, dass bei den früheren Entlassungen des Angeklagten aus seinen Stellungen politische Gesichtspunkte eine Rolle gespielt hätten.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung aus den Akten des früheren Strafverfahrens vorgetragen worden, was dort ersichtlich ist. Ob auch der Beschluss vom 2. Januar 1952 Gegenstand der Beratung war, ist nicht ersichtlich. Falls das, wie zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt werden mag, nicht geschehen ist, so liegt dennoch kein für das Urteil ursächlicher Verfahrensverstoß vor. Die Entscheidung vom 2. Januar 1952 enthält zwar die vom Angeklagten behauptete Feststellung, dass bei seinem Ausscheiden aus früheren Stellungen auch politische Gründe eine Rolle gespielt haben. Jedoch hat das Landgericht den erneuten Wiederaufnahmeantrag des Angeklagten vom 22. August 1951 durch den Beschluss vom 2. Januar 1952 im Hinblick auf die übrigen Beweisergebnisse wiederum als unzulässig verworfen, und zwar mit eingehender Begründung; der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Hamm den Erfolg versagt. An Ergebnis hat sich sonach durch die Erwähnung jenes politischen Gesichtspunkts, soweit die hier in Betracht kommende Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens in Frage steht, nichts geändert.

II. Sachrüge

Der Wortlaut der Anzeige lässt es zweifelhaft erscheinen, ob sich der Beschwerdeführer nur einer einfachen Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig gemacht hat, oder ob ihm nicht vielmehr eine üble Nachrede oder gar eine verleumderische Beleidigung (§§ 186, 187 StGB) zur Last fällt. Die Grenze zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil ist indessen fließend; die Auslegung einer beleidigenden Kundgebung ist auch insoweit vorwiegend Aufgabe des Tatrichters (BGH 2 StR 70/51 vom 27. April 1951).

Das Landgericht hat den Inhalt der Anzeige als ein abfälliges Werturteil gewürdigt. Das begegnet keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Sachverhalt als solcher stand fest. Der Angeklagte stellte in der Strafanzeige keine zusätzlichen tatsächlichen Behauptungen auf, sondern beschränkte sich im Wesentlichen darauf, ein abfälliges Werturteil über die Richter zum Ausdruck zu bringen, die am Beschluss vom 18. August 1950 beteiligt waren; zugleich gab er eine Nachprüfung unter strafrechtlichem Gesichtspunkt anheim. Diese Auslegung, die das Landgericht der Strafanzeige hat zuteilwerden lassen, liegt auch deshalb nahe, weil sich der Angeklagte wiederholt unbestimmter Ausdrücke wie „willkürlich“ und „scheinbar“ bedient hat.

Den Schutz des § 193 StGB hat die Strafkammer dem Beschwerdeführer ohne Rechtsirrtum versagt. Die Strafanzeige stellte nicht das gebotene Mittel zur Verteidigung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dar (vgl. z.B. RGSt 42, 443). Dem Angeklagten stand das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens versagenden Beschluss zu, von dem er auch Gebrauch gemacht hat. Das Landgericht hat im Übrigen aus der Form der Kundgebungen, namentlich aus den verwendeten derben Ausdrücken, ohne Rechtsirrtum den Schluss gezogen, dass den Angeklagten die Absicht leitete, die Richter, die seinen Wiederaufnahmeantrag verworfen hatten, in ihrer Ehre zu verletzen, und die Strafanzeige nur ein Vorwand war, um die Wahrnehmung berechtigter Interessen vorzutäuschen.

Diese tatrichterliche Feststellung bindet das Revisionsgericht; sie lässt angesichts des Wortlauts der Strafanzeige auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln erkennen. Den gegenteiligen tatsächlichen Ausführungen der Revision darf der Senat nach dem Gesetz (§ 337 StPO) nicht nachgehen.

Wegen der Beleidigungsabsicht, die das Landgericht aus der Form der Strafanzeige herleitet, erweist sich die Anwendung des § 185 StGB auf jeden Fall als berechtigt. Der Angeklagte ist also auch im Ergebnis nicht dadurch beschwert, dass ihn die Strafkammer nur wegen einfacher Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt hat. Entsprechendes gilt für die Nichtanwendung des § 164 StGB.

Die Revision ist sonach mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

GrogHilleMartin
KrummeDr. Augustin

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