Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlerhafter Zusammenziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 35/61
- Datum
- 14.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung einer früheren polizeilichen Aussage ist zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung die frühere Aussage bestätigt oder deren Inhalt nicht substantiiert zurückweist.
Eine an die Straße grenzende, offen zugängliche Baulücke fällt in den Schutzbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch bei Privateigentum, sofern sie mangels Absperrung beliebigen Straßenbenutzern zugänglich ist und tatsächlich betreten wird.
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB setzt voraus, dass die zu ihrer Grundlage gehörenden Straftaten bereits vor dem ersten in Betracht kommenden Urteil begangen waren; ist dies nicht der Fall, sind mehrere Gesamtstrafen zu bilden.
Bei der Prüfung der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auf die Gefährlichkeitsprognose zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen.
Bei Zurückverweisung zur Neuformung von Gesamtstrafen darf die Summe der neu zu bildenden Gesamtstrafen die im angefochtenen Urteil erkannte Gesamtstrafe nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht ██ ██████, 19. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Manfred Willi Heinrich J. ███ aus █████████████, geboren am ███ ████ ██ in BC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ██
Tenor
███ ███ ████████ des Angeklagten Manfred wird das Urteil des Landgerichts ██ ██████ vom 19. September 1960 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher „unter Einbeziehung der durch Urteile des Schöffengerichts Bochum vom 19.1. und 9.6.1960 (AZ: 3 Ms 50/59 und 4 Ms 19/60) von 1 Jahr 2 Monaten und 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis“ zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angordnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts. Die Begründung des Rechtsmittels enthält jedoch auch eine Verfahrensrüge.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt die Revision zum Fall ███ (II der Urteilsgründe), dass die frühere polizeiliche Aussage des Verletzten zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden sei; das sei unzulässig gewesen.
Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Urteilsgründe (Bl. 16 UA) erklärte der Zeuge ██████ in der Hauptverhandlung auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, wenn er damals so ausgesagt habe, dann sei das auch richtig. Schon diese Bestätigung erlaubte es der Strafkammer, die frühere Aussage des Zeugen insoweit der Urteilsfindung zugrunde zu legen, als dieser sich an bestimmte Einzelheiten des Überfalls nicht mehr erinnern konnte. Das Landgericht hat aber über die entscheidende Frage, ob ██████ das Geld gewaltsam weggenommen worden ist, auch den Zeugen ████ in der Hauptverhandlung gehört (Bl. 298 d. A.). Diesem gegenüber hatte ███ während eines lichten Augenblicks im Krankenhaus erklärt, er sei überfallen und beraubt worden. Der Verwertung der Aussage Gronert stand kein rechtliches Hindernis entgegen.
II. Die Sachrüge hat zum Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg.
1. Der Schuldspruch, die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Einzelstrafaussprüche werden durch die Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts getragen.
a) Soweit sich die Revision mit Einzelangriffen hiergegen wendet, bewegt sie sich – teilweise mit neuem, im Revisionsrechtszug unzulässigem tatsächlichem Vorbringen – fast durchweg auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und sucht ihre Schlüsse an die Stelle derer des Tatrichters zu setzen. Damit werden keine Rechtsfehler behauptet, die die Revision rechtfertigen könnten (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung des Landgerichts wäre nur dann zu beanstanden, wenn sie Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen ließe. Das ist nicht der Fall.
b) Die Behauptung einer Gesetzesverletzung enthält die Rüge der Revision, der Angeklagte habe im Fall Lindemann (II 6 der Urteilsgründe) nicht wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt werden dürfen, weil der Raub nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einem Privatgrundstück begangen worden sei. Sie ist unbegründet.
Nach der Feststellung des Landgerichts begaben sich der Angeklagte und sein in diesem Verfahren rechtskräftig abgeurteilter Bruder mit ███████ von der Straße weg „auf eine freie Stelle (Baulücke) zwischen den Häusern“, wo sie ihr Opfer niederschlugen und beraubten. Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer (S. 21 UA) aus, dass diese an die Straße grenzende Baulücke zum öffentlichen Straßenraum gehöre und dass daher auch im Falle ███ der Raub auf einer Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen sei. Diese – knappe – Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Ob eine Baulücke zur Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB zu rechnen ist und in den Schutzbereich dieser Vorschrift fällt, hängt – abgesehen von der unmittelbaren Lage an einer Straße – davon ab, ob ihr Raum mangels Absperrung oder sonstiger Hindernisse beliebigen Straßenbenutzern zugänglich ist und von solchen – sei es auch zu anderen Zwecken als denen schneller Fortsetzung eines begonnenen Weges – auch tatsächlich betreten wird (vgl. BGH Lil Nr. 14 zu § 250 StGB). Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden.
Sie wollte die Strafkammer hier ersichtlich bejahen. Wird eine an die Straße grenzende Baulücke im vorgenannten Sinne öffentlich benutzt, dann steht der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entgegen, dass der Grund Privateigentum ist.
c) Auch die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Strafzumessung sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, ergeht sie sich in Mutmaßungen, die sie an die Stelle der richterlichen Überzeugung von der Gefahrlichkeit des Angeklagten setzen möchte. Die Strafkammer hat im Übrigen nicht übersehen, dass es für die Prüfung, ob gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen war, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft, nicht auf den Zeitpunkt der Tat oder der Verurteilung ankam (S. 27 UA).
2. Das Urteil leidet nur an dem Mangel, dass das Landgericht die in diesem Verfahren verhängten Strafen mit den gegen den Angeklagten in den Urteilen vom 19. Januar 1960 (4 Ms 50/59) und vom 9. Juni 1960 (4 Ms 19/60) – unter Auflösung der im letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe – zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen hat. Das wäre nur dann zulässig gewesen, wenn alle Straftaten vor dem ersten Urteil vom 19. Januar 1960 begangen worden wären, so dass sie am 19. Januar 1960 sämtlich hätten abgeurteilt und aus den für sie ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe nach § 74 StGB hätte gebildet werden können. Das trifft nicht zu.
Vor dem Urteil vom 19. Januar 1960 beging der Angeklagte nur den schweren Raub an ███ (13. Februar 1958); alle anderen Straftaten hat er in der Zeit zwischen diesem Urteil und dem vom 9. Juni 1960 verübt. Das Landgericht hätte daher im jetzigen Urteil zwei Gesamtstrafen bilden müssen: Eine aus der im Urteil vom 19. Januar 1960 erkannten Strafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und der im vorliegenden Urteil wegen des Raubes an ███ ausgesprochenen Einzelstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und eine zweite aus den im Urteil vom 9. Juni 1960 verhängten Einzelstrafen (unter Auf- lösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis) und den im jetzigen Urteil (S. 26 UA) ausgesprochenen weiteren fünf Einzelstrafen (RGSt 24, 185; 46, 179).
Wegen dieses Versäumnisses ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe samt den dazu gehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur Bildung zweier Gesamtstrafen (nach vorheriger Umwandlung der einzubeziehenden Gefängnisstrafen in Zuchthausstrafen, § 21, 74 Abs. 2, 79 StGB) an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung ergreift notwendig die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, obwohl diese Maßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden sind; auch über sie wird daher in der neuen Verhandlung nochmals zu befinden sein (vgl. DRZ 1961, 52 unter c und die dort angeführten Entscheidungen).
3. Bei der Bemessung der neuen Gesamtstrafen wird das Landgericht zu beachten haben, dass deren Summe die im angefochtenen Urteil erkannte Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Für die Fassung des Urteilssatzes wird darauf hingewiesen, dass dieser die Einbeziehung der im Urteil vom 9. Juni 1960 ausgesprochenen Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe erkennen lassen muss.
| Rotberg | Krumme | Bortzler | |||
| Martin | Lang-Hinrichsen |