Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchener Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 35/51
Datum
27.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Landgerichtsurteil, das den Angeklagten wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens und zweimaliger versuchter Unzucht mit Kindern (13 und 14 Jahre) zu 4 Jahren Zuchthaus verurteilte. Der Senat bestätigt die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des Versuchs sowie die Strafzumessung, wobei frühere Vorstrafen strafschärfend gewertet wurden. Eine zusätzliche Milderung nach § 44 StGB war nicht angezeigt, da bereits nach § 176 Abs. 2 StGB gemildert wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist strafbar, wenn der Täter bewusst und ernsthaft die Herbeiführung des geschlechtlichen Verkehrs unternimmt; das Nichtgelingen berührt die Strafbarkeit des Versuchs nicht.

2

Bei der Beurteilung des Versuchs sind sowohl äußere als auch innere Tatbestandselemente festzustellen; konkrete zielgerichtete Handlungen, die auf Herbeiführung des geschlechtlichen Verkehrs gerichtet sind, genügen für die Annahme des Versuchs.

3

Bei der Strafzumessung sind frühere gleichgelagerte Vorstrafen als strafschärfender Umstand zu berücksichtigen.

4

Eine abweichende Milderung nach § 176 Abs. 2 StGB schließt eine zusätzliche allgemeine Strafmilderung nach § 44 StGB nicht ohne besondere, zusätzliche Gründe aus; das Vorliegen einer bereits gesetzlich begründeten Milderung kann eine weitere Milderung entbehrlich machen.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 StPO, wonach die Kosten des Verfahrens dem Verurteilten auferlegt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht [REDACTED], 21. Dezember 1950

Leitsatz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 21. Dezember 1950 wird verworfen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 21. Dezember 1950 wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 1. Juli 1949 in [REDACTED] das damals 14 Jahre alte Mädchen [REDACTED] in seine Wohnung gelockt und dort versucht habe, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Am 2. Juli 1949 habe er in [REDACTED] das damals 13 Jahre alte Mädchen [REDACTED] in ähnlicher Weise belästigt.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen dieses Urteil.

II. Die Revision ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand der versuchten Unzucht mit Kindern in beiden Fällen zutreffend festgestellt. Es hat insbesondere auch nach den Richtlinien des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB die Voraussetzungen des Versuchs richtig beurteilt. Der Angeklagte hat in beiden Fällen bewusst und ernsthaft versucht, die Mädchen zum geschlechtlichen Verkehr zu bestimmen. Dass er dabei nicht zum Ziel gekommen ist, ändert nichts an der Strafbarkeit des Versuchs.

2. Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und die Umstände der Tat ausreichend berücksichtigt. Es hat insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte bereits wegen ähnlicher Taten vorbestraft ist, zu Recht als strafschärfend gewertet. Die verhängte Strafe von 4 Jahren Zuchthaus ist nicht unangemessen hoch.

3. Die Revision rügt, das Landgericht habe die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 44 StGB nicht geprüft. Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 44 StGB nicht übersehen. Es hat vielmehr die Strafe bereits nach § 176 Abs. 2 StGB gemildert, indem es von der Mindeststrafe von 5 Jahren Zuchthaus abgewichen ist. Eine weitere Milderung nach § 44 StGB war nicht geboten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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