Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung des § 23 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 354/64
Datum
16.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt; seine Revision wird verworfen. Die Staatsanwaltschaft rügt die Aussetzung der Strafe der Mitangeklagten zur Bewährung; der BGH hebt diesen Teil des Urteils auf und verweist die Sache zurück. Entscheidungsrelevant sind Begründungsdefizite bei der Prüfung des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB sowie unzureichende Feststellungen zur Fristberechnung nach § 23 Abs. 4 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt voraus, dass die Tat nicht als bloße Gelegenheitstat, sondern aus einem tief verwurzelten Hang zu Eigentumsdelikten hervorgeht; dieser Umstand ist durch tragfähige Feststellungen zu belegen.

2

Bei Rügen gegen die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung muss das Tatgericht auch die in § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB genannten Versagungsgründe ausdrücklich prüfen und begründen; das Unterlassen dieser Erörterung begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel.

3

Zur Ermittlung, ob Vorstrafen in die nach § 23 Abs. 4 StGB zu berücksichtigende Fünfjahresfrist fallen, muss das Urteil hinreichende Angaben (insbesondere zu Verurteilungs-, Vollzugs- und Entlassungsterminen) enthalten; fehlen solche Feststellungen, ist eine verlässliche Fristberechnung nicht möglich und das Urteil aufzuheben.

4

Die Feststellung, das öffentliche Interesse erfordere nicht die Vollstreckung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 StGB), entbindet das Tatgericht nicht von der Pflicht, auch andere in Betracht kommende Versagungsgründe zu prüfen und zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den █████████████ ███████████, geboren in ██, 2. ███ ████████ Irmgard, geboren in ███, wegen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bertzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten Karl-Josef Q. gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. April 1964 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 8. April 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen die Angeklagte Irmgard ███ verhängte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu Zuchthaus, seine Ehefrau wegen schwerer Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei zu Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts, die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in zulässiger Beschränkung dagegen, dass die gegen die Ehefrau erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

1. Die Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere sind die Voraussetzungen seiner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher rechtlich einwandfrei dargetan. Das Landgericht hat rechtlich unangreifbar dargelegt, dass der nach zwei Jahren währender strafreier Führung verübte Einbruchsdiebstahl keine Gelegenheitstat sei, sondern einem tief verwurzelten Hang zu Eigentumsdelikten entspringe, zumal der Angeklagte sich schon seit dem Frühjahr 1963 mit dem Gedanken getragen habe, diese Straftat zu begehen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Sie ist im Ergebnis begründet.

Das Landgericht legt zwar dar, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Es fehlen aber Erörterungen zu dem Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Da die im Urteil mitgeteilten Vorstrafen der Angeklagten die Annahme nahelegen, dass diese Bestimmung eingreifen könnte, bleibt die Ungewissheit, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewendet hat. Dieser sachlich-rechtliche Mangel muss zur Aufhebung des Urteils führen (BGH JR 1960, 145; 4 StR 170/57 vom 5. Dezember 1957).

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts. Ihr ist auch darin zuzustimmen, dass die in der Revision der Staatsanwaltschaft niedergelegte Auffassung, die unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 4 StGB zu berechnende Fünfjahresfrist reiche „bis mindestens zum 31.12.1956 zurück“, bisher noch keine ausreichende Stütze in den Urteilsfeststellungen über die Vorstrafen findet.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Strafkammer hat hinsichtlich der letzten Vorstrafe lediglich den Tag der Verurteilung (19.11.1959) sowie den Tag der bedingten Entlassung aus dem Arbeitshaus (31. Oktober 1961) festgestellt (UA S. 10).

Das Urteil enthält jedoch keine Angaben darüber, ob die Angeklagte – wie die Revision annimmt – in dieser Zeit ununterbrochen in Haft gewesen und im Arbeitshaus verwahrt worden ist. Bei der knappen Darstellung des Lebenslaufs der Angeklagten und ihrer Vorstrafen kann dies auch dem Urteilszusammenhang nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden. Daher lässt sich auf Grund der Urteilsfeststellungen der Beginn der unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 4 StGB zu berechnenden Fünfjahresfrist des § 23 Abs. 3 StGB nicht zuverlässig ermitteln. Es bleibt unter diesen Umständen offen, ob außer den drei letzten Verurteilungen (18. September 1958, 10. November 1958 und 19. November 1959) zumindest auch noch die Verurteilung vom 18. Dezember 1957 in die genannte Frist fällt, was jedoch nahe liegt. Das Landgericht hätte deshalb diese Frage prüfen müssen.“

BertzlerKrummeMayr
FlitnerSpiegel

Zitiert (1)