Prüfung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 170/57
- Datum
- 05.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist zu versagen, wenn dem Verurteilten innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits eine gleichartige Vergünstigung bewilligt worden ist (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
Unterlässt das Urteil die Prüfung eines unbedingten Versagungsgrundes, liegt hierin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Aufhebung der Aussetzungsentscheidung rechtfertigt.
Der Tatrichter muss nicht in jedem Fall von allen Voraussetzungen der Strafaussetzung ausdrücklich Stellung nehmen, wenn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Sicherheit erkennbar ist, dass alle relevanten Gesichtspunkte bedacht wurden.
Ist nicht erkennbar, dass die Prüfung eines einschlägigen Versagungsgrundes vorgenommen wurde oder ohne Rechtsirrtum verneint wurde, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rudolf ██ ██ aus ████, geboren █████ ████ ██ in ████, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter, Hoepner Bundesrichter, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter, Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen eines am 5. Oktober 1955 geleisteten fahrlässigen Falscheides zu zwei Monaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt in zulässiger Beschränkung die Verletzung sachlichen Rechts, soweit die Strafe ausgesetzt worden ist, mit dem Hinweis, das Landgericht habe ungeprüft gelassen, ob der Aussetzung der von ihm verhängten Strafe eine innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der Tat bewilligte gleichartige Vergünstigung entgegenstehe; hierdurch sei § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB verletzt.
Die Revision ist begründet.
Das Landgericht legt dar, die Vollstreckung der von ihm gegen den Angeklagten verhängten Strafe zur Bewährung auszusetzen, weil der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und einen guten persönlichen Eindruck hinterlassen habe. Weiter führt das Landgericht unter Hinweis auf § 23 Abs. 2 StGB aus, nach seiner Überzeugung sei vom Angeklagten trotz seiner Vorstrafen zu erwarten, dass er unter dem Eindruck des Strafverfahrens und unter der Einwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Mit seinen Darlegungen hat das Landgericht die Frage der persönlichen Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten (§ 23 Abs. 2 StGB) bejaht und zu der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert oder nicht (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), Stellung genommen. Ob § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB anzuwenden ist, hat es dagegen nicht ausdrücklich erörtert. Das wäre ein Rechtsfehler, wenn zu besorgen wäre, dass das Landgericht sich diese Frage überhaupt nicht gestellt oder sie aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hätte. Denn Strafaussetzung zur Bewährung darf auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten und bei Verneinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, der einen unbedingten Versagungsgrund enthält (vgl. BGHSt 6, 125 [126] zu § 25 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
Daraus, dass der Tatrichter sich im Urteil mit § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann nicht immer ohne weiteres entnommen werden, dass er diese Bestimmung nicht geprüft oder zu Unrecht nicht angewendet hätte. Er braucht nicht immer von allen Voraussetzungen der Strafvollstreckungsaussetzung ausdrücklich Stellung zu nehmen, wenn der Zusammenhang der Urteilsgründe mit ausreichender Sicherheit erkennen lässt, dass der Tatrichter alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte bedacht und ohne Rechtsfehler entschieden hat. So beeinträchtigt sein Schweigen den Bestand der Entscheidung über die Strafaussetzung nicht. Im anderen Fall liegt darin, dass eine Erörterung im Urteil unterlassen ist, dagegen ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Das angefochtene Urteil lässt – auch nach dem Urteilszusammenhang – nicht erkennen, dass das Landgericht geprüft hat, ob § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB anzuwenden ist oder ob es ohne Rechtsirrtum die Anwendung der Bestimmung verneint hat. Es besteht die Möglichkeit, dass das Landgericht sich mit § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht auseinandergesetzt hat. Dafür spricht, dass es in den Gründen des angefochtenen Urteils abgesehen von zwei im einzelnen aufgeführten Verurteilungen des Angeklagten wegen eines im Jahr 1950 mit 50 DM Geldstrafe geahndeten versuchten Diebstahls und wegen einer 1956 erfolgten Verurteilung wegen Diebstahls zu 150 DM Geldstrafe anstelle von 30 Tagen Gefängnis, ohne Angabe im einzelnen, von „drei Vorstrafen wegen Verkehrsvergehen und -übertretungen“ die Rede ist, die der Angeklagte in Zusammenhang mit seiner Betätigung als Kraftfahrer in den letzten Jahren begangen hat.
Ist somit nicht auszuschließen, dass das Landgericht die notwendige Prüfung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB hier unterlassen oder möglicherweise die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung aus rechtsirrigen Gründen nicht für vorliegend gehalten hat, so muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
| Justizangestellter C_D | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Rothberg | Hoepner | Flitner |