Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Schuldspruch als genossenschaftliche Untreue (§146 GenG) berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 351/52
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Arnsberg werden verworfen; der Schuldspruch des Vaters ist dahin zu berichtigen, dass nicht § 266 StGB, sondern § 146 GenG (genossenschaftliche Untreue) anzuwenden ist. Das Gericht bestätigt Feststellungen zu gefälschten Kassenbüchern und sieht bedingten Vorsatz als ausreichend an. Verfahrensrügen der Verteidigung sind überwiegend unbegründet oder unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 146 GenG ist auf Vorstandsmitglieder anwendbar, wenn durch Dulden oder Veranlassen mangelhafter Buchführung die Vermögenslage der Genossenschaft gefährdet wird.

2

Unter ‚vorsätzlich‘ in § 146 GenG fällt auch der bedingte Vorsatz; das Billigen und In-Kauf-Nehmen der Gefährdung genügt als Schuldform.

3

Die Revision wegen angeblicher Verhandlungsunfähigkeit ist unberücksichtigungsfähig, wenn der Vortrag keine konkrete Darlegung der verhindernden Umstände enthält (§ 344 Abs. 2 StPO).

4

Verfahrensrügen, die erst in der Revisionsinstanz vorgetragen werden, sind gemäß § 345 StPO unzulässig, wenn sie nicht bereits im Hauptverfahren erhoben wurden.

5

Die Revisionsinstanz darf den Schuldspruch rechtlich berichtigen, sofern die tatrichterlichen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung zulassen und die Verteidigung hierdurch nicht anders hätte geführt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 14. Februar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) ███ ████████████████ a. D., Josef, aus █, dort geboren am 1888,

2.) den ██████████████ Angestellten Jos[ef jun.], aus █, dort geboren am 1925,

wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. Februar 1952 werden mit der Maßgabe verworfen, dass es statt „Untreue“ „genossenschaftlichen Untreue“ (§ 146 GenG) heißen muss.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███, der Vater, war Vorstandsmitglied der eingetragenen Konsumgenossenschaft in Niedermarsberg; er war in deren Geschäftsbetrieb als Geschäftsführer und Kassierer tätig. Der angeklagte Sohn war kaufmännischer Angestellter der Genossenschaft.

Eine Gesamtrevision im Oktober 1949 durch Verbandsprüfer ergab einen Fehlbetrag von etwa 17.500 DM. Kassenbücher waren falsch geführt und Belege verfälscht.

Das Landgericht hat den Vater wegen fortgesetzter Untreue, den Sohn wegen fortgesetzter Beihilfe dazu in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts; sie sind im Ergebnis unbegründet.

Die Behauptung der Revision, der Angeklagte ████, der Vater, sei während der Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen, lässt jede Darlegung darüber vermissen, welche Umstände diesen Angeklagten daran gehindert haben sollen, seine Verteidigung verstandig zu führen; sie ist demnach tatsächlich nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher für den Senat unbeachtlich.

Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte ██████████████ Sohn habe sich gegenüber dem Vorwurf der Urkundenfälschung nach dem Hinweis des Vorsitzenden auf die veränderte Rechtslage nicht genügend verteidigen können; nach der insoweit maßgeblichen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) bestand eine solche Gelegenheit. Die erst in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragenen Verfahrensbeschwerden sind verspätet (§ 345 StPO) und daher unzulässig.

Die Feststellungen des Urteils lassen keine unauflösbaren Widersprüche erkennen. Das, was das Landgericht hat feststellen oder zur Begründung seiner Beweisannahme hat sagen wollen, liegt bei sachgemäßer Würdigung des Urteils klar zutage.

Mit Recht beanstandet jedoch die Sachbeschwerde des Vaters, dass er aus § 266 StGB verurteilt worden sei; das Landgericht hat die Sondervorschrift des § 146 GenG übersehen (RG JW 1938, 172 Nr. 26).

Indessen erweisen die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Genossenschaft, als das ihn das Urteil mehrfach bezeichnet, auch unter dem Gesichtspunkt der genossenschaftlichen Untreue schuldig ist; denn es ist anerkannten Rechtens, dass unter „vorsätzlich“ im § 146 GenG nichts anderes als „vorsätzlich“ zu verstehen ist, wie das auch für die gleichlautende frühere Fassung des § 266 StGB galt, und dass demgemäß der bedingte Vorsatz als Schuldform nicht ausgeschlossen ist (vgl. die Übersicht bei Meyer-Meulenbergh, GenG 7. Aufl., § 146 Anm. 4).

Der Vater übergab bei Unstimmigkeiten in der Kasse, an die jeder gelangen konnte, die Bücher seinem rechtskräftig verurteilten Mitgeschäftsführer ████ und seinem Sohn zur Abstimmung; diese nahmen unrichtige Buchungen vor und fälschten Quittungen sowie andere Belege, damit der wirkliche Fehlbestand verschleiert werde. Das wirkte sich für die Genossenschaft mindestens insoweit nachteilig aus, als eine Übersicht über ihre wahre Vermögenslage unmöglich wurde. Darin hat das Landgericht zutreffend eine den Wert des genossenschaftlichen Vermögens vermindernde Gefährdung und damit einen Nachteil im Sinne des § 146 GenG gesehen (vgl. RG DR 1944, 155 Nr. 9); erst schwierige und langwierige Untersuchungen der eingesetzten Prüfer vermochten Klarheit in die Vermögenslage zu bringen.

Der Vater hat diese Verschleierung nach der Überzeugung des Tatrichters geduldet und damit die ihm als Vorstandsmitglied obliegende Pflicht zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung verletzt (RGSt 69, 203). Die Pflichtwidrigkeit ist ihm auch bewusst geworden, vornehmlich in ihrer Auswirkung auf das Genossenschaftsvermögen; denn er hat mit dessen Gefährdung „gerechnet und sie gebilligt“. Damit ist auch der innere Tatbestand dargetan, an den besondere Anforderungen zu stellen sind, wenn die Untreue in einer mangelhaften Buchführung, nicht aber auch in einer Unterschlagung des Fehlbetrages liegt.

Die Zurechnungsfähigkeit dieses Beschwerdeführers kann auf Grund der bei der Strafzumessung hervorgehobenen Tatsache, dass er einen senilen Eindruck mache, bei der Art der Straftat als eines Vermögensdeliktes und den Umständen ihrer Verwirklichung nicht in Zweifel gezogen werden; Bedenken in dieser Hinsicht hat der Tatrichter ersichtlich nicht gehabt. Der Vater ist also nach § 146 GenG schuldig geworden.

Der Senat war in der Lage, den Schuldspruch zu berichtigen, da nicht ersichtlich ist, wie sich der Vater gegenüber dem im Wesentlichen gleichen Vorwurf aus § 146 GenG anders hätte verteidigen können als gegenüber dem aus § 266 StGB; seine Mitgliedschaft im Vorstand der Genossenschaft wird von der Verteidigung nicht bezweifelt.

Die Sachbeschwerde des Sohnes zum Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet, mit der Einschränkung, dass er Beihilfe zur genossenschaftlichen Untreue geleistet hat. Die Annahme eines Gehilfenvorsatzes und eines tateinheitlichen Täterwillens hinsichtlich der eigenhändigen Verfälschung der Belege, die er selbst auf die jeweilige Kassenlage abstimmte, ist rechtlich unbedenklich.

Die Ausführung des Urteils über das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit braucht der Senat nicht zu erörtern, da es sich insoweit zweifelsfrei nur um eine Hilfserwägung des Tatrichters handelt, auf der die Entscheidung nicht beruht. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Auch bei diesem Angeklagten erscheint eine Schuldspruchberichtigung statthaft und zweckmäßig.

Die Strafzumessung lässt bei beiden Beschwerdeführern keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Nicht unbedenklich ist die Begründung: die Angeklagten hätten „zwar das festgestellte Sachverhalt zugegeben, jedoch eine strafbare Handlung in Abrede gestellt und ihr Tun zu rechtfertigen versucht“; denn es kann einem Angeklagten nicht ohne Weiteres zum Nachteil gereichen, dass er einen von ihm eingeräumten Sachverhalt anders rechtlich würdigen zu sollen glaubt, als das Gericht.

Der Zusammenhang lässt jedoch erkennen, dass der Tatrichter mit seiner Darlegung nur hat zum Ausdruck bringen wollen, er habe das Geständnis des früheren Mitangeklagten █ ██ höher gewertet, weil dieser ohne Ausflüchte zu seiner Tat gestanden und deshalb eine tiefere Einsicht in das Unrecht an den Tag gelegt habe als die beiden Beschwerdeführer; eine solche Würdigung war dem Tatrichter unbenommen.

Da der Strafrahmen des § 146 GenG sich mit dem des § 266 StGB deckt, bedurfte es nicht der Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

GroßEngelsDr. Augustin
KrummeHille

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