Revision wegen Untreue nach §146 GenG: Aufhebung mangels hinreichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 481/54
- Datum
- 25.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Genossenschaftsuntreue (§146 GenG) genügt bedingter Vorsatz als Schuldform; dolus eventualis reicht aus.
Der Tatbestand der Untreue setzt voraus, dass das Vermögen der Genossenschaft pflichtwidrig geschädigt wurde und der Täter die Pflichtwidrigkeit sowie zumindest die Möglichkeit eines Vermögensschadens erkannt hat.
Bei Vorwürfen unberechtigter Verfügungen über Genossenschaftsvermögen müssen die Feststellungen klar darlegen, welche Ansprüche dem Angeklagten (z. B. Gehalt, Reisekosten, sonstige Auslagen) zustanden, damit Pflichtwidrigkeit und Vorsatz geprüft werden können.
Ein Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn die vom Gericht verwerteten Tatsachen in der Hauptverhandlung bereits anerkannt sind und ein weiteres Gutachten keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr haben kann.
Vorinstanzen
auswärtigen Großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 25. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Wilhelm ███ so aus ███ geboren am ████████ 1906 in ██████ wegen Untreue hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (~ ___J) in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C___ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 25. Januar 1954, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war vom 1. Dezember 1948 bis Mitte Dezember 1949 kaufmännisches Vorstandsmitglied der Gemeinnützigen Baugenossenschaft SC ████. Das Landgericht hält ihn für schuldig, nach dem 15. September 1949 unberechtigt über die Geldmittel der Genossenschaft verfügt zu haben. Es hat ihn deshalb wegen Untreue nach § 146 GenG zu fünf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Soweit der Angeklagte vor dem 15. September 1949 in einem weiteren Falle Untreue nach § 146 GenG begangen und in zwei anderen Fällen noch den Tatbestand des § 147 GenG verwirklicht hatte, hat es das Verfahren nach § 3 StFG 1949 eingestellt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde gegen dieses Urteil. Durch eine Erklärung vor dem erkennenden Senat hat der Verteidiger des Angeklagten mit dessen Zustimmung den Revisionsantrag (§ 344 Abs. 1 StPO) dahin eingeschränkt, dass das Urteil nur insoweit angefochten wird, als es den Angeklagten zu Strafe verurteilt hat. In diesem Umfange ist die Sachbeschwerde begründet.
I. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. In der Hauptverhandlung vor dem Senat ist sie nur noch insoweit erhoben worden, als nach Auffassung des Beschwerdeführers das Landgericht seinen Antrag auf Bestellung und Anhörung eines weiteren Buchsachverständigen zu Unrecht abgelehnt hat. Dadurch ist der Angeklagte nach seiner Ansicht in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt jedoch nicht vor. In der Hauptverhandlung vom 8. Januar 1954 forderte der Angeklagte zum ersten Mal die Bestellung und Vernehmung eines weiteren Sachverständigen „zum Zwecke der Nachprüfung der vom Angeklagten geleiteten Buchhaltung“. Diesen Antrag schränkte er aber noch am gleichen Tage dahin ein, dass der neue Sachverständige sich nur über die Ordnungsmäßigkeit der vom Angeklagten zum 28. Februar 1949 erstellten Bilanz äußern solle. In diesem Punkte ist der Angeklagte nicht verurteilt worden, so dass sich eine Nachprüfung der den Antrag ablehnenden Entscheidung erübrigt.
Nachdem das Gericht die von dem Sachverständigen Oberloher zusammengestellten und in der Hauptverhandlung erläuterten Zahlen der Geldbewegungen verwertet hatte, beantragte der Angeklagte am 18. Januar 1955 im Rahmen seines Schlussvortrages die Ernennung und Vernehmung eines weiteren, „unparteiischen Sachverständigen“, um die Unrichtigkeit der von dem genannten Prüfer entwickelten Kontenzahlen zu beweisen. Bei diesem Antrage handelt es sich ersichtlich nur um einen Hilfsantrag, der in den Gründen des angefochtenen Urteils mit der Erwägung abgelehnt worden ist, dass die dem Urteil zugrunde gelegten Posten der Konten sämtlich von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung anerkannt worden seien. Was durch das Gutachten eines neuen Sachverständigen bewiesen werden sollte, konnte daher für die Entscheidung nicht mehr erheblich sein. Die Ablehnung dieses Antrages in den Urteilsgründen ist daher nicht zu beanstanden.
II. Die Sachrüge ist dagegen begründet.
a) Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche des Urteils, die im Zusammenhang mit der Erörterung der verschiedenen Gründungsvorgänge zutage treten sollen, liegen allerdings nicht vor. Ohne dass dem Tatrichter Rechtsfehler oder Verstöße gegen die Denkgesetze unterlaufen wären, hat er in den Gründen des Urteils dargelegt, dass die Siedlungsbaugenossenschaft am 1. November 1948 gegründet, im April 1949 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde und mit der durch Beschluss vom 20. Oktober 1948 aufgelösten Feldbrandziegeleigenossenschaft nichts zu tun hatte. Es handelte sich bei beiden Genossenschaften also keineswegs um dasselbe, nur mit verschiedenen Namen ausgestattete Rechtsgebilde. Dass der Angeklagte aus naheliegenden Gründen selbst auf die Selbständigkeit der auf seine Anregung hin gegründeten Siedlungsbaugenossenschaft hingewiesen hatte, hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt. Daraus konnte er folgern, dass der Angeklagte aus seiner Tätigkeit für die aufgelöste Genossenschaft keine Gehaltsansprüche gegen die Siedlungsbaugenossenschaft herleiten konnte. Dafür spricht ferner, dass er bei der Gründung der Siedlungsbaugenossenschaft zunächst versprach, deren Vorstandsgeschäfte ehrenamtlich zu führen. Das geschah auch, da nach den Feststellungen des Tatrichters ihm erst auf Grund des Beschlusses des Aufsichtsrats vom 19. Dezember 1948 eine Vergütung von monatlich 380 DM bewilligt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte den Genossen, die schon der Feldbrandziegeleigenosschaft angehört und sich später zum Beitritt bei der Siedlungsbaugenossenschaft entschlossen hatten, die Erhaltung ihrer alten Rechte versprochen hatte. Diese Zusage bezog sich auf die Mitgliedschaftsrechte, während die Forderungen des Angeklagten gegen die Feldbrandziegeleigenosschaft auf dem Anstellungsvertrage beruhten.
b) Obwohl also mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte von der Siedlungsbaugenossenschaft nur das ihm von deren Aufsichtsrat bewilligte Gehalt fordern konnte und den Feststellungen des Tatrichters zu entnehmen ist, dass er der Kasse der Genossenschaft höhere Beträge entnahm, ist der äußere und innere Tatbestand der Genossenschaftsuntreue (§ 146 GenG) nicht ausreichend dargetan. Er würde nur vorliegen, wenn der Angeklagte das Vermögen der Genossenschaft entgegen den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns geschädigt hätte und er sich dabei der Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie mindestens der Möglichkeit des Vermögensschadens bewusst gewesen wäre. Zwar spricht die Vorschrift des § 146 GenG von einem absichtlichen Handeln zum Nachteil der Genossenschaft. Trotzdem genügt bedingter Vorsatz, weil in allen Fällen der Untreue den Organen juristischer Personen des Privatrechts angehörenden Personen die auch in § 266 StGB vorgeschriebene Schuldform ausreichen muss (vgl. § 81 a GmbHG, § 294 AktG, RGSt 53, 194, 4 StR 351/52 vom 3. Juni 1953).
Zunächst kommt es demnach darauf an, ob der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegten Barentnahmen pflichtwidrig das Vermögen der Genossenschaft geschädigt hat. Daneben bedürfen die Feststellungen zur inneren Tatseite in derartigen Fällen besonderer Sorgfalt. Letzteres gilt vor allem dann, wenn wie hier, der Vorwurf unberechtigter Verfügungen über die Geldbestände der Genossenschaft nicht gleichzeitig den Vorwurf der Unterschlagung enthält.
Nach der Überzeugung des Tatrichters, wie sie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, bestand das pflichtwidrige, das Vermögen der Genossenschaft beeinträchtigende Verhalten des Angeklagten darin, dass er über die ihm zustehenden Gehaltsansprüche hinaus 1904,30 DM der Kasse entnahm. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer zu solchen Verfügungen berechtigt war oder nicht, hat der Tatrichter im Wesentlichen auf die Gehaltsforderungen des Angeklagten verwiesen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen aber erkennen, dass dem Angeklagten ausser den Gehaltsansprüchen noch andere Forderungen gegen die Genossenschaft zustanden, z. B. auf Erstattung von Fernsprechgebühren. Ob noch andere, dem Angeklagten zu erstattende Auslagen zu berücksichtigen waren, lässt das Urteil nicht hinreichend klar erkennen. Nicht verständlich ist, weshalb ihm das Landgericht bei der Berechnung der zu Unrecht entnommenen Beträge noch einen Betrag von 75,80 DM gutgebracht hat. Möglicherweise handelt es sich auch bei diesem Posten um Auslagen, deren Erstattung er verlangen durfte. Bei der Stellung des Angeklagten liegt es nahe, dass ihm außer seinem Gehalt auch noch Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten und sonstigen Aufwandes zustanden. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob und bis zu welchem Betrage der Angeklagte der Genossenschaftskasse Beträge für solche Zwecke entnehmen durfte, oder ob er wenigstens annahm, hierzu berechtigt zu sein.
Nach den bisherigen, nicht ausreichenden Feststellungen lässt sich demnach nicht beurteilen, ob der Angeklagte bei den ihm zur Last gelegten Verfügungen die Pflichten eines ordentlichen Vorstandsmitglieds verletzte. Sie erwecken ferner Zweifel, ob der Angeklagte sich seiner Pflichtwidrigkeit bewusst war, was der Fall war. Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.
Sollte das Landgericht in einer neuen Verhandlung wiederum zur Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird es die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht allein mit den Worten des Gesetzes begründen dürfen.
| Koeniger | Maaß | Wirtzfeld | |||
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