Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 347/77
- Datum
- 01.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, ob ein Beweisantrag für die Feststellung eines bestimmten Tatsachenbestands entscheidungserheblich ist, gehört zur tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist der Revision nur eingeschränkt zugänglich.
Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist zulässig, wenn das Gutachten für die entscheidungserhebliche Frage unbeachtlich oder als Beweismittel ungeeignet ist.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich darauf abzielt, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine abweichende eigene Würdigung zu ersetzen, ohne konkrete Rechts- oder Denkfehler darzulegen.
Allgemeine Sachrügen führen nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs oder der Strafzumessung, wenn sie konkrete Rechtsfehler oder Verstöße gegen Beweisregeln aufzeigen, nicht aber bei bloßen Meinungsverschiedenheiten in der Beurteilung von Indizien.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 24. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 347/77
in der Strafsache gegen den Unternehmer Joachim-Willy ██████ aus ██ ███, geboren am ██████ 1950 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Albrecht Mayer, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 24. Januar 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens sowie des materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines weiteren Brandsachverständigen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die entscheidungserhebliche Frage der Täterschaft des Angeklagten ist es, wie das Landgericht zu Recht ausführt, ohne Bedeutung, ob an einer oder an zwei Stellen ein Brand gelegt worden war. Die Revision übersieht, dass die Entscheidung, ob eine Beweisbehauptung in tatsächlicher Hinsicht erheblich ist, in den Bereich der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung gehört (vgl. RGSt 63, 329; BGH GA 1964, 77; Urteil 4 StR 701/75 vom 18.3.1976 S. 7 m. w. Hinw.). Soweit mit dem Gutachten die Unwahrheit der Aussage des Zeugen ███████ nachgewiesen werden sollte, war dieses angebotene Beweismittel, wie der Ablehnungsbeschluss richtig ausführt, auch ungeeignet. Das hat das Landgericht bei der Würdigung der Aussage ████, in der es sich mit der im Beweisantrag angesprochenen Brandlegung im Bereich der Rigipswand auseinandersetzt (vgl. UA S. 18/19), auch aus anderer Sicht eingehend dargelegt. Da ebenso wie die Begründung des Ablehnungsbeschlusses auch diese Beweiswürdigung frei von Denkfehlern und Verstößen gegen anerkannte Erfahrungssätze ist, sind die Angriffe der Revision nur als ein unzulässiger Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen, zu bewerten.
2. Auch die allgemeine Sachrüge deckt weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung Rechtsfehler auf. Die Revision war daher insgesamt zu verwerfen.
| Mayr | Mayer | Knoblich | |||
| Spiegel | Zipfel |