BGH: Provozierte Auffahrunfälle als § 315b StGB im fließenden Verkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 701/75
- Datum
- 18.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eingriffe eines Kraftfahrzeugführers im fließenden Verkehr unterfallen ausnahmsweise § 315b Abs. 1 StGB, wenn das Fahrzeug bewusst zweckentfremdet als Mittel der Verkehrsbehinderung eingesetzt wird und dadurch eine konkrete Gefährdung entsteht.
Überraschendes, ohne Verkehrslage veranlasstes Vollbremsen mit dem Ziel, einen Auffahrunfall herbeizuführen und dem Nachfolgenden scheinbar die Schuld zuzuschieben, ist verkehrsfeindliches Verhalten und kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB begründen.
Das absichtliche Herbeiführen eines Zusammenstoßes durch plötzliches Beschleunigen zur Erzwingung der Vorfahrt stellt einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, wenn das Fahrverhalten über bloße Verkehrsfehler hinausgeht.
Die Wahrunterstellung einer Beweisbehauptung verpflichtet das Tatgericht nicht, aus der als wahr unterstellten Tatsache die vom Beweisführer gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen.
Die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Bedeutungslosigkeit betrifft grundsätzlich den Bereich tatrichterlicher Würdigung; revisibel ist sie regelmäßig nur bei Verstoß gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 17. September 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Guntram Kurt, geboren am █████ in AC, Niederlande, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Bortzler als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████████ ████████ und Rechtsanwalt ██████ ████████████ als Verteidiger,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 1974 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte auch im Fall II B 6 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, fallen die ausschiedbaren Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen und wegen versuchten Betruges in elf Fällen (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1 und 2, §§ 74, 263, 43, 74 StGB aF) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
I. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Bei den Taten nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB handelt es sich um Verbrechen, die Verjährungsfrist beträgt danach nach altem wie nach neuem Recht zehn Jahre. Die Verjährung der Betrugshandlungen ist rechtzeitig unterbrochen worden durch die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 18. Oktober 1968 (Bd. I d.A. Bl. 162) und die richterliche Verfügung gemäß § 201 StPO vom 28. August 1972 (vgl. Anklageband Bl. 183 R).
II. Verfahrensrügen:
1. Soweit beanstandet wird, der Hilfsbeweisantrag über die Unfallquote im Mietwagengeschäft des Angeklagten sei zu Unrecht abgelehnt worden (Revisionsrechtfertigung vom 14. April 1975 S. 21–25), ist die Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Revision teilt zwar die Beweistatsache mit, gibt jedoch nicht an, welchen Beweismittels sich die Strafkammer hätte bedienen müssen (BGHSt 3, 213, 214).
2. Unbegründet ist der Einwand, der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen BCC (zum Thema Manipulation des Unfalls vom 28. Juni 1966) sei nur teilweise beschlossen worden (Revisionsbegründung S. 24/25). Das angefochtene Urteil befasst sich mit diesem Beweisantrag nicht nur auf S. 64; gerade mit seinem zweiten Teil setzt es sich auch auf S. 60/61 auseinander und unterstellt die entsprechenden Behauptungen als wahr. Zwar wird in diesem Zusammenhang der Hilfsbeweisantrag nicht ausdrücklich erwähnt; dies war indes auch nicht notwendig. Im Übrigen hat dieser Zeuge den Unfall nicht selbst beobachtet; Grundlage seiner „Feststellungen“ konnte also nur die Schilderung der Unfallbeteiligten sein.
3. Entgegen dem – insoweit unvollständigen – Vorbringen der Revision (vgl. S. 26 des Begründungsschriftsatzes) ist das Schreiben des als Zeuge in Betracht kommenden Hans ████████████ vom 2. Juni 1974 „gemäß § 251 Abs. 3 StPO zur Information über seinen Inhalt“ verlesen worden (Sitzungsprotokoll vom 19. Juni 1974 – Protokollband II Bl. 127 und Anl. III Bl. 133). Das war zulässig. Angaben zur Sache enthielt dieses Schreiben nicht. Die im Übrigen nicht in zulässiger Form erhobene Rüge, die nicht verlesene Ablichtung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des █████████ (Protokollband II Bl. 24 mit Anl. I Bl. 28–40) sei zu Unrecht verwertet worden, geht fehl: Den Ausführungen auf S. 48 des angefochtenen Urteils lässt sich das nicht entnehmen.
Auch von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger sahen sich veranlasst, einen Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen zu stellen. Da zudem nichts dafür erkennbar war, dass dieser Zeuge den Angeklagten entlastet hätte, seine Aussage also allenfalls für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ von Bedeutung sein konnte, brauchte sich dem Gericht die Vernehmung des Hans ████████████ nicht aufzudrängen.
4. Die Strafkammer hat zwei am 26. Juni und 1. Juli 1974 gestellte Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen (Stellung der Mitarbeiter des Angeklagten, etwaige Anweisungen an sie, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen) könnten so behandelt werden, als seien sie wahr (Revisionsbegründung S. 1–7 und S. 7/8; Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 1975 S. 1–5). Die Rüge, § 244 Abs. 3 StPO sei verletzt, weil das Gericht diese Zusage nicht eingehalten, sich vielmehr im Urteil mit der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt habe, greift nicht durch. Durchaus übereinstimmend mit dem Inhalt der Beweisanträge gehen die Feststellungen (UA S. 10) und die Beweiswürdigung (UA S. 58) davon aus, dass die Mitarbeiter des Angeklagten einschließlich der Zeugin Karin ██████████ im Wesentlichen selbständig tätig werden konnten, und zwar auch bei der Schadensabwicklung, insoweit allerdings im Rahmen der allgemeinen Richtlinien und Informationen des Angeklagten. Diese dem Wortlaut der Beweisanträge nicht unbedingt zu entnehmende Einschränkung verstand sich (Unfälle des Angeklagten!) jedoch von selbst. Die Revision übersieht, dass die Wahrunterstellung einer Beweisbehauptung das Gericht nicht verpflichtet, aus der als wahr unterstellten Tatsache die gleichen Schlüsse wie der Beweisführer zu ziehen (BGH VRS 21, 113, 114/115; vgl. auch BGH bei Martin DAR 1957, 68). Auf Einzelheiten der beiden Beweisanträge brauchte das angefochtene Urteil im Übrigen nicht einzugehen (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO). Ob die Strafkammer in ihm die behaupteten Tatsachen teilweise als unerheblich angesehen hat, kann dahinstehen; dies würde keinen rechtlichen Bedenken unterliegen (BGH bei Dallinger MDR 1971, 897/898).
5. Im Ergebnis sind auch die Rügen unbegründet, mit denen geltend gemacht wird, die Strafkammer habe die Beweisanträge vom 11. Juli 1974 (Angaben der Zeugin ██████████ im Scheidungsverfahren) und vom 17. Juli 1974 (a) Grund für die Eröffnung des Bankkontos ███████, b) Äußerungen der Zeugin ██████████ gegenüber HC) zu Unrecht abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien (Revisionsbegründung S. 8–14 und S. 14–19; Gegenerklärung S. 5–10 und S. 11–15 oben).
Eine – unter Beweis gestellte Tatsache ist dann im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und dem abzuurteilenden Ereignis überhaupt nicht erkennbar ist oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs ungeeignet erscheint, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 432, 433; vgl. hierzu und zum Folgenden Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 244 Anm. V 6). Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang nur, dass die Beweistatsachen entgegen der Annahme des Landgerichts für die Entscheidung doch von wesentlicher Bedeutung gewesen wären. Mit diesem Vorbringen kann er jedoch in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht gehört werden. Denn die Entscheidung, ob eine Beweisbehauptung in tatsächlicher Hinsicht erheblich ist, gehört in den Bereich der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung (vgl. RGSt 29, 368, 369; 63, 329, 330; BGH GA 1964, 77). Dies gilt vor allem für sogenannte Hilfstatsachen, und um solche handelte es sich hier, da die unter Beweis gestellten Behauptungen die Glaubwürdigkeit von Zeugen betrafen. Die Revision behauptet selbst nicht, die tatrichterliche Würdigung setze sich mit anerkannten Erfahrungssätzen oder mit Denkgesetzen in Widerspruch.
Die Ablehnungsbeschlüsse wären allerdings auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer den Beweistatsachen entgegen dem angegebenen Ablehnungsgrund doch Bedeutung beigemessen hätte. Dafür lässt sich indes den Urteilsgründen nichts entnehmen. Die eingehende Würdigung der Aussage der Zeugin ██████████ (UA S. 49–58) setzt sich zwar auch mit ihrem Verhalten im Scheidungsverfahren auseinander (UA S. 52). Die Strafkammer hat damit aber ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, dass etwaige unwahre Angaben der Zeugin und der Versuch einer Zeugenbeeinflussung in jenem Rechtsstreit ihre Glaubwürdigkeit im vorliegenden Verfahren nicht beeinflussen können. Zur Frage des Grundes für die Eröffnung des Bankkontos █████████████ heißt es im Urteil, es berühre die Entscheidung nicht, „... ob auf dieses Konto auch Zahlungen, die für sie (OC) bestimmt waren, eingegangenen sind“ (UA S. 45/46). Bei der weiten Fassung des Beweisantrages ist schon zweifelhaft, ob überhaupt bewiesen werden sollte, dies sei der alleinige Zweck der Kontoeröffnung gewesen. Jedenfalls ist, auch nach den Ausführungen der Revision, nicht ersichtlich, wieso es angesichts der sonstigen eindeutigen Tatsachen entscheidend auf diesen Zweck ankam. Soweit nur Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████████████ gezogen werden sollten, gilt das oben für die Zeugin ███████████ Gesagte entsprechend.
6. Es trifft zu, dass über den Beweisantrag 3c vom 11. Juli 1974 nicht ausdrücklich entschieden worden ist. Bei dem Zusammenhang dieses Antrages mit dem Beweisthema I 3a und b ist es jedoch offensichtlich, dass bei der Formulierung im Protokoll (vgl. Protokollband II Bl. 178: „... Die (übrigen) Beweisanträge werden abgelehnt ... zu 3a und b, weil ...“) der Antrag 3c nur versehentlich nicht erwähnt, er mithin ebenfalls wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden ist. Sachlich ist die Ablehnung aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt.
7. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
III. Sachbeschwerde:
1. Soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB verurteilt worden ist, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Es führt zwar bei der rechtlichen Würdigung u. a. aus, es könne dahinstehen, ob in der Handlungsweise des Angeklagten nur ein vorschriftswidriges oder ein verkehrsfeindliches Verhalten liege, weil auf jeden Fall § 315 Abs. 3 StGB anwendbar sei (UA S. 83). Dagegen bestünden in der Tat durchgreifende Bedenken. In Wahrheit wird jedoch die aufgeworfene Frage, wie die weiteren Darlegungen UA S. 83/84 zeigen, zutreffend beantwortet.
Eingriffe, die ein Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr vornimmt, werden zwar grundsätzlich nicht von § 315b, sondern von § 315c StGB erfasst. Für das absichtliche Bereiten eines Hindernisses gilt jedoch auch im fließenden Verkehr eine Ausnahme. Danach ist der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie veranlasst zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen, insbesondere ihn am Überholen zu hindern (BGHSt 21, 301, 303 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGHSt 23, 4, 6). Das muss erst recht für eine Fallgestaltung wie hier gelten, wo der Angeklagte es darauf anlegte, vor Ampelanlagen, Fußgängerüberwegen, Kreisverkehrsanlagen und Straßeneinmündungen den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer dadurch auf sein Fahrzeug auffahren zu lassen, dass er überraschend voll bremste, ohne durch die Verkehrslage dazu gezwungen zu sein, wobei es ihm darauf ankam, dass in allen derartig provozierten Unfällen die Schuld scheinbar beim nicht aufmerksam genug oder zu schnell oder mit zu geringem Sicherheitsabstand fahrenden Unfallgegner lag. Ein solches Verhalten im fließenden Verkehr, das zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert führt, ist eindeutig verkehrsfeindlich; unter dem Schein eines verkehrsgerechten Verhaltens verbirgt sich in Wirklichkeit ein verkehrsfremdes, wobei das Fahrzeug vom Täter absichtlich als Mittel der Verkehrsbehinderung benutzt und damit bewusst zweckentfremdet wird (vgl. BGHSt 23, 4, 7).
In den Fällen, in denen der Angeklagte die Vorfahrt erzwang durch plötzliches Beschleunigen in einem Augenblick, in dem der andere – meist durch das vorherige Verhalten des Angeklagten getäuschte – Verkehrsteilnehmer nicht mehr damit rechnete, so dass es zu einem vom Angeklagten beabsichtigten Zusammenstoß kam, liegt ein „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Auch insoweit liegt eine grobe Einwirkung vor (vgl. auch BGHSt 22, 365, 366), die sich nicht mehr als bloß fehlerhaftes Verkehrsverhalten darstellt, sondern als anderes konkret gefährdendes, verkehrsfeindliches Verhalten unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs. Die Mitschuld der anderen Unfallbeteiligten ändert nichts an dieser Beurteilung.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken mit Ausnahme des Falles II B 6 der Urteilsgründe. Insoweit hat der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Die dadurch gebotene Einschränkung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Es ist auszuschließen, dass die wegen dieser Tat verhängte, nunmehr entfallende Einzelstrafe von drei Monaten bei der Bildung der Gesamtstrafe ins Gewicht fiel.
3. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer das rechtliche Verhältnis zwischen den Taten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und des versuchten Betruges, sowohl jeweils untereinander als auch zueinander, rechtlich zutreffend beurteilt. Ein Gesamtvorsatz lag nach den Feststellungen ersichtlich nicht vor. Auch von einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den Delikten des § 315b StGB und denen der §§ 263, 43 StGB (aF; die Neufassung hat keine hier erhebliche Änderung gebracht) kann keine Rede sein.
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