Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Untreuesache: Besetzungs- und Verfahrensrügen ohne Erfolg

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 346/64
Datum
15.03.1963
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gesellschaftsrechtlicher Untreue (§ 81a GmbHG a.F.) teils in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Anstiftung verurteilt und legten Revisionen mit Verfahrensrügen und Sachrüge ein. Zentral war u.a. die Frage der vorschriftsmäßigen Gerichtsbesetzung (Hilfsrichter, Präsidium, krankheitsbedingte Mitwirkung), der Öffentlichkeit, der Tonbandaufnahme sowie der Beweis- und Vereidigungsrügen. Der BGH verneinte durchgreifende Verfahrensfehler, insbesondere weder Besetzungsmängel noch eine Verletzung der Öffentlichkeit oder des Inbegriffsgrundsatzes. Auch die Sachrüge blieb erfolglos; die Revisionen wurden verworfen und die Kosten den Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuteilung eines Hilfsrichters als zusätzliches Kammermitglied ist besetzungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn sie darauf beruht, dass erforderliche Planstellen fehlen oder nicht mit Planrichtern besetzt sind.

2

Ein Präsidialbeschluss zur Geschäftsverteilung bleibt wirksam, wenn eine behauptete fehlerhafte Präsidiumsbesetzung nicht auf einem für jeden erkennbaren Gesetzesverstoß oder auf Willkür beruht.

3

Eine nur vorübergehende, die Sitzungsteilnahme nicht ausschließende körperliche Beeinträchtigung eines Richters begründet keinen Besetzungsmangel; eine zusätzliche Zuweisung zur Entlastung lässt die Mitgliedschaft des Richters in der Kammer unberührt, solange kein gegenteiliger Beschluss ergeht.

4

Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist gewahrt, wenn der ungehinderte Zutritt zum Sitzungssaal tatsächlich möglich ist; fehlende Hinweise oder Sitzungszettel begründen für sich genommen keinen Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO.

5

Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung dürfen als bloße Gedächtnisstütze für die Beratung verwendet werden, solange sie nicht als Beweismittel eingeführt werden; ein stillschweigendes Einverständnis der Beteiligten kann genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. März 1963

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren ███ ████████ ███████, ████ in ████, und Wilhelm ██, geboren am 1913 in Wien, wegen Untreue.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Kersting, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. März 1963 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ████████ ist wegen gesellschaftsrechtlicher Untreue (§ 81a GmbH-Ges.) in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gefängnisstrafe und zu zwei Geldstrafen, der Angeklagte ██████████ wegen Anstiftung zur gesellschaftsrechtlichen Untreue (§§ 81a GmbH-Ges., 48 StGB) in Tateinheit mit Betrug zu Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrens und erheben die allgemeine Sachrüge.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die in mehrfacher Hinsicht erhobene Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist unbegründet:

a) Die Mitwirkung des Assessors ████████ als Beisitzer verstößt nicht gegen das Gesetz. Die Zuteilung eines Hilfsrichters als drittes Kammermitglied, die zur Folge hat, dass die Kammer für die Dauer der Zuteilung, also unter Umständen während des ganzen Geschäftsjahres, in der Besetzung von zwei Planrichtern und einem Hilfsrichter entscheidet, verletzt nicht die über die vorschriftsmäßige Besetzung der Gerichte entwickelten Rechtssätze. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beiordnung des Hilfsrichters darauf beruhen würde, dass bei dem Gericht, dem der Hilfsrichter zugeteilt ist, die für die Erledigung der richterlichen Daueraufgaben erforderlichen Planstellen nicht vorhanden oder nicht mit fest angestellten Richtern besetzt waren (BGHSt 14, 321, 326 Ziff. 2).

Dass dies hier nicht zutrifft, ergibt sich eindeutig aus dem Geschäftsverteilungsplan. Auch die Revision hat die ordnungsmäßige Gesamtbesetzung des Landgerichts Dortmund nicht bemängelt.

b) Nicht vorschriftswidrig besetzt war die Strafkammer wegen möglicherweise fehlerhafter Bildung des Präsidiums zur Zeit der Änderung des Geschäftsverteilungsplans am 11. September 1962. Es ist zwar richtig, dass das Präsidium, als es durch Beschluss vom 11. September 1962 Assessor Schröder zum ordentlichen Mitglied der VI. Strafkammer bestimmte, nicht mehr entsprechend § 64 Abs. 3 GVG zusammengesetzt war. Der Landgerichtspräsident hatte nach der Ernennung des Landgerichtsrats Dr. ████████ zum Landgerichtsdirektor keine Neuwahl des nach § 64 Abs. 3 GVG erforderlichen dritten Landgerichtsrats veranlasst, weil er nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen war, dass eine Nachwahl unzulässig sei, da das Gesetz sie nicht erwähnte und § 64 Abs. 3 GVG von der „Dauer des Geschäftsjahres“ spreche, für welche die drei durch Wahl zu bestimmenden Mitglieder des Präsidiums gewählt werden sollen. Ob diese Auslegung richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 GVG ist nicht eindeutig (BGHSt 12, 227, 234). Die Auslegung ist jedenfalls rechtlich möglich und vertretbar. Da somit die von der Revision behauptete fehlerhafte Besetzung des Präsidiums weder auf einem für jeden erkennbaren Gesetzesverstoß noch auf Willkür beruht, ist auch der Präsidialbeschluss, durch den Assessor ███████ zum ordentlichen Mitglied der VI. Strafkammer bestellt worden ist, gültig (BGHSt 12, 234; 14, 402, 406). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser auch im Schrifttum bisher nicht angegriffenen Rechtsprechung abzugehen (vgl. dazu auch Eb. Schmidt, Lehrk., § 16 GVG, Rdnr. 6).

c) Auch die weitere Rüge, das Gericht sei jedenfalls ab 28. Dezember 1962 nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da Assessor ███ dienstunfähig gewesen sei, kann keinen Erfolg haben. Assessor ██████████ hatte am 26. Dezember 1962 einen komplizierten Knöchelbruch erlitten, der einen Gipsverband und eine stationäre Behandlung bis 15. Januar 1963 nötig machte. Da er schmerzfrei war, stand seiner Teilnahme an zeitlich begrenzten Sitzungen bis 15. Januar 1963 nichts entgegen. Die zeitliche Begrenzung der Sitzungsteilnahme war lediglich deswegen geboten, weil beim Transport des Richters und dem Aufenthalt im Gerichtssaal das in Gips gelegte Bein höheren Belastungen ausgesetzt war als bei ungestört ruhiger Hochlage im Krankenbett. Der Richter nahm daher an den Sitzungen vom 28. Dezember 1962 und 8. Januar 1963 in der Weise teil, dass er auf einer Bahre (28.12.) bzw. in einem Krankenstuhl (8.1.) in den Verhandlungssaal gebracht wurde.

Aus Anlass und für die Dauer seiner Dienstunfähigkeit wurde durch Präsidialbeschluss vom 3. Januar 1963 Assessorin ██ der VI. Strafkammer zusätzlich als Beisitzerin zugewiesen. Die Ansicht der Revision, Assessor ██ sei durch seine auch in diesem Beschluss festgestellte „Dienstunfähigkeit“ und die Zuweisung der Assessorin „nunmehr nicht mehr Mitglied“ der VI. Strafkammer gewesen, geht fehl. Mangels eines gegenteiligen Beschlusses blieb der Richter auch weiterhin Mitglied der Kammer (§ 63 GVG). Sinn und Zweck des Präsidialbeschlusses vom 3. Januar 1963 war es vielmehr, die VI. Strafkammer für die abzusehende Zeitspanne, in der Assessor ███ wegen seiner Behandlung im Krankenhaus nur bedingt, nämlich nur für die Fortsetzung der Hauptverhandlung, einsatzfähig war, durch Zuweisung der Assessorin ███ zu entlasten. Die Revision macht zu Unrecht geltend, ein Richter könne nur dienstfähig oder dienstunfähig sein; sei das letztere der Fall, dann sei er eben nicht in der Lage, allen Anforderungen, die an ihn gestellt werden, zu genügen; auch damit aber sei die Kammer schon in der ersten Sitzung nach dem Unfall, also am 28. Dezember 1962, nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Assessor ██ hatte nach seiner dienstlichen Äußerung, abgesehen von seiner Gehbehinderung, in keiner der weiterhin von ihm wahrgenommenen Sitzungen körperliche Beschwerden. Auch die Revision vermag insoweit nichts Gegenteiliges vorzutragen. Der Rechtsbegriff der richterlichen Dienstunfähigkeit setzt die dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten voraus (LRiG §§ 46, 71 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 BBG). Dass er bei der nur vorübergehenden Gehbehinderung des Assessors █████ erfüllt war, also in dessen auch weiterhin vorhandene Dienstfähigkeit kein Zweifel gesetzt werden kann, bedarf daher keiner Erörterung. Dem steht der Wortlaut des Präsidialbeschlusses vom 3. Januar 1963 nicht entgegen, der nicht die „Dienstunfähigkeit“ verbindlich feststellen, sondern Assessor ███ nur teilweise entlasten sollte, bis er seine Dienstgeschäfte wieder voll übernehmen konnte.

d) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Verstoßes „wenn nicht schon gemäß § 338 Nr. 1, so doch gemäß § 338 Nr. 5 StPO“ dringt ebenfalls nicht durch. Nach Ansicht der Revision war Assessor ████████ in den Sitzungen vom 28. Dezember 1962 und 8. Januar 1963 deswegen nicht anwesend i.S. des § 338 Nr. 5 StPO, weil zunächst die Bahre und sodann der Rollstuhl, die er benutzte, so aufgestellt waren, dass er zwei in diesen Sitzungen vernommene Zeugen nicht von vorne habe beobachten können. Die Abwesenheit oder die Mitwirkung eines Richters, der nicht fähig ist, die Vorgänge in der Hauptverhandlung wahrzunehmen, fällt unter § 338 Nr. 1 StPO (Eb. Schmidt, Lehrk., § 338 Rdnr. 22; vgl. auch BGHSt 4, 191; 5, 354). Aber auch insoweit liegt kein Verstoß vor. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung ██ ergibt, hat der Knöchelbruch bei Assessor ███ zu keinen weiteren Beschwerden geführt, die etwa seine Aufmerksamkeit hätten beeinträchtigen können; ihr ist ferner zu entnehmen, dass er die beiden Zeugen von der Seite „sehen und beobachten“ konnte. Der Senat kann in dieser durch die Fußverletzung bedingten Form der Teilnahme an den Sitzungen keinen Verfahrensverstoß erblicken. Weder die Strafprozessordnung noch das Gerichtsverfassungsgesetz schreiben eine Sitzordnung für die Richter vor. Assessor ██ war durchaus in der Lage, die Vorgänge in der Hauptverhandlung so wahrzunehmen und zu verarbeiten, wie er verfahrensrechtlich berufen ist. Er war in diesem Sinne nicht unfähig, der Verhandlung zu folgen (vgl. BGHSt 2, 14, 15).

e) Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts rügt die Revision indessen nicht nur für die Sitzungen vom 28. Dezember 1962 und 8. Januar 1963, sondern auch hinsichtlich eines Teils der Ortsbesichtigung vom 19. Februar 1963. An diesem Tag hatte das Gericht eine Besichtigung der Grundstücke ███████ Gutheilstraße/Hüttnerstraße vorgesehen. Assessor ████████, der inzwischen mit einem Gehgips versehen war, nahm an der gesamten Besichtigung des 49 Wohneinheiten umfassenden Wohnblocks teil, einschließlich des Neubaus Gutheilstraße 49 und des weiträumigen, drei Blöcke umfassenden Altersheimes. Lediglich von der Besichtigung des Bodens des Hauses Gutheilstraße 49 sah er „nach Rücksprache mit den Angeklagten und dem Verteidiger Dr. Lürken“ ab, weil der Boden nur über eine steile Ausziehtreppe betreten werden konnte. Er blieb daher am Treppenbeginn so stehen, dass er die Gespräche und Erörterungen auf dem Boden, die nur wenige Minuten dauerten, wahrnehmen konnte. Der Senat kann nach Sachlage auch hierin keinen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO erblicken. Die Ortsbesichtigung vom 19. Februar 1963 sollte den Prozessbeteiligten lediglich einen Gesamteindruck von den verschiedenen Bauten der Angeklagten vermitteln, um „die Erörterungen im Gerichtssaal mit einer plastischen Vorstellung von dem Geschaffenen zu unterbauen“. Diese dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer wird auch dadurch bestätigt, dass keiner der Beteiligten einen Antrag auf Besichtigung der Baustelle Gutheilstraße/Hüttnerstraße gestellt hatte.

f) Die Revision meint, die VI. Strafkammer sei ab 8. Januar 1963 auch deswegen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil sie nach Zuweisung der Assessorin ██████ „gleichzeitig in verschiedenen Besetzungen neben der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache weitere Hauptverhandlungen und Haftprüfungen in anderen Sachen durchgeführt hat“. Die Rüge ist unverständlich. Die Strafkammer hat, wie üblich, zwischen den einzelnen Sitzungstagen in dieser Sache auch andere Sachen verhandelt. Dies geschah entweder in der Besetzung Landgerichtsdirektor ███, Landgerichtsrat Dippel, ███ oder Landgerichtsdirektor ███, Assessorin ████, Landgerichtsrat ████, Assessor ████████. Die Strafkammer hat also in Befolgung des § 62 GVG immer unter Vorsitz ihres Direktors verhandelt. Dass dieser bei der ihm nach § 69 GVG zukommenden Verteilung der Geschäfte auf die ordentlichen Mitglieder der Strafkammer etwa sein Ermessen verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Eb. Schmidt, Lehrk. § 69 GVG). Auch die Revision behauptet das nicht. Dass aber, entgegen ihrer Auffassung, das „Verhandeln der Strafkammer in verschiedener Besetzung“ nicht gegen die in BGHSt 18, 386 für eine ganz andere Sachlage aufgestellten Grundsätze verstößt, bedarf keiner Darstellung.

g) Auch die von der Revision beanstandete Mitwirkung des Schöffen Meister stellt keinen Verstoß gemäß § 336 StPO dar. Ausweislich der Generalakten des Landgerichts Dortmund legte der ursprünglich für die Hauptverhandlung bestimmte Schöffe Hausmann (Nr. 24 der Schöffenliste) berufliche Gründe dar, die ihn hinderten, an der schon von vornherein für mindestens drei Monate vorgesehenen Hauptverhandlung teilzunehmen. Die darauf gemäß § 54 GVG erfolgte Entbindung des Schöffen ██ von seiner Dienstleistung in dieser Strafsache und Bestellung des Hauptschöffen Meister (Nr. 80 der Schöffenliste) stellt ersichtlich keinen Missbrauch des richterlichen Ermessens dar. Ob die vorgebrachten Hinderungsgründe ausreichen, um den Schöffen von der Dienstleistung zu entbinden, ist eine Tatfrage, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. zu § 54 GVG unter Berufung auf das Reichsgericht).

Die weitere Rüge, die Entbindung eines Schöffen und Neubestellung eines anderen müsse durch den Vorsitzenden der Strafkammer oder seinen ordentlichen Stellvertreter erfolgen, dies sei hier jedoch nicht geschehen, ist unbegründet. Bei Eingang des Gesuchs des Schöffen Hausmann (22. August 1962) war der Vorsitzende der Strafkammer, LGD ████, im Jahresurlaub. Im Wege der Geschäftsverteilung war nach dem Ausscheiden des ordentlichen Stellvertreters, LGR Dr. ██████, kein neuer Stellvertreter bestimmt worden. Gemäß § 66 GVG führte also das dienstälteste Mitglied der VI. Strafkammer, Landgerichtsrat ████, während der vorübergehenden Verhinderung von Landgerichtsdirektor ███████ den Vorsitz und war damit zuständig für Entbindung und Neubestellung eines Schöffen (§§ 54, 77, 66 GVG).

h) Die Rüge, auch die Mitwirkung des Ersatzschöffen Althaus an sämtlichen Sitzungen bis auf die am 15. März 1963 verstoße gegen § 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 2 GVG, ist offensichtlich unbegründet (§ 192 GVG). An Beratungen hat der Ersatzschöffe nicht teilgenommen (vgl. dienstliche Äußerung des Vorsitzenden und des Berichterstatters vom 18. März 1964).

2. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt worden. Die Revision ist der Auffassung, schon das Fehlen eines Hinweises am Sitzungssaal in Dortmund, dass die Sitzungen vom 8. und 18. Januar 1963 im Amtsgericht Castrop-Rauxel stattfinden, vor allem aber das Fehlen des Sitzungszettels vor dem Verhandlungszimmer im Amtsgericht stellten einen Verstoß gemäß § 338 Nr. 6 StPO dar. Dies ist irrig. Die Öffentlichkeit i.S. des § 338 Nr. 6 StPO besteht in der möglichen Gegenwart beliebiger, unbeteiligter Personen in der Hauptverhandlung. In dieser Gewährleistung der allgemeinen Öffentlichkeit – nicht etwa einer „spezifischen“ Öffentlichkeit, wie die Revision meint – erschöpfen sich die für die Allgemeinheit sich ergebenden Rechte und die für das Gericht bestehenden Pflichten (BGHSt 3, 386, 387; 5, 75, 83; 10, 202, 205). Dass die Möglichkeit eines ungehinderten Zutritts zum Verhandlungssaal im Amtsgericht bestanden hat, ergibt sich auch aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, wonach sowohl Vertreter der Presse wie auch unbeteiligte Zuhörer im Saal anwesend waren. Dass irgendjemandem der Zutritt versagt worden wäre, ist weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO liegt daher nicht vor.

3. Die Verwendung des Tonbandgeräts in der Hauptverhandlung verstößt weder gegen § 244 Abs. 2 noch gegen § 261 StPO. Die Hauptverhandlung, soweit sie im Landgericht in Dortmund durchgeführt wurde, ist auf Tonband aufgenommen worden, um notigenfalls in der Beratung die schriftlichen Notizen der Richter durch Abspielen und Anhören der Aufnahme ergänzen zu können. Dieser ausschließliche Zweck ergibt sich nicht nur aus den dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter, sondern auch aus der Revisionsbegründung der Verteidiger. Das Tonband wurde demnach nicht als Beweismittel eingeführt. Als bloße Gedächtnisstütze aber durfte das Gericht die Aufnahme verwenden (BGHSt 19, 193). Die Aufnahme sollte gerade dem Zweck dienen, „der im Allgemeinen von der Rechtsanwaltschaft angestrebt wird, nämlich möglichst wortgetreue Fixierungen des in der Hauptverhandlung Vorgetragenen und damit die Festhaltung des Inbegriffs der Hauptverhandlung bis in die Beratung hinein“ herbeizuführen (vgl. Anm. von Kohlhaas Nr. 37 zu § 244 Abs. 2 StPO = BGHSt 19, 195; vgl. auch Dahs, NJW 1965, 81, 85 Ziff. 6 c). Die in BGHSt 15, 195 verlangte Zustimmung der Beteiligten ergibt sich hier schon daraus, dass sie die Tonbandaufnahme widerspruchslos hinnahmen, nichts gegen sie einzuwenden hatten und deshalb stillschweigend mit ihr einverstanden waren. Auch die Revision behauptet insoweit nichts Gegenteiliges. Dass das Gericht in den beiden in Castrop-Rauxel durchgeführten Sitzungen nicht verwendet worden ist, ist bedeutungslos. Die Auswahl der als Gedächtnisstütze auf Band festzuhaltenden Verhandlungsteile muss ebenso wie, wenn ein Verfahrensbeteiligter auf Grund des § 273 Abs. 3 StPO anregt, eine bestimmte Aussage niederzuschreiben oder auf Tonband festzuhalten, dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen bleiben.

4. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Zeugen Br(______) ███████ und LeQ___ nicht über die angebliche Vereinbarung eines Festpreises und die Garantieübernahme für die Einhaltung des Baukostenvoranschlags gehört worden seien. Ein derartiger Verfahrensangriff ist unzulässig. Eine Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Tatrichter habe es unterlassen, an einen Zeugen, den er in der Hauptverhandlung gehört hat, bestimmte Fragen zu stellen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Der Senat ist nicht in der Lage nachzuprüfen, ob diese Zeugen nicht auch insoweit befragt worden sind. Dass sie, worauf die Revision aufmerksam macht, in der auf S. 70 erfolgten Angabe der Beweismittel nicht aufgeführt sind, bedeutet noch nichts, abgesehen davon, dass sich diese Aufzählung ersichtlich nicht auf die Beweismittel zu diesem Teil der Einlassung beziehen soll. Diese Aufzählung besagt für sich allein nicht mehr, als dass sich die Beweisaufnahme jedenfalls auch auf die vermerkten Beweismittel erstreckt hat. Die Revision selbst weist darauf hin, dass der „Zeuge Hu) ebenfalls zu diesem Komplex vernommen worden“ ist (UA S. 76), auch sein Name fehlt in der Aufstellung auf S. 70 UA.

5. Die Rüge des Beschwerdeführers █████, das Urteil verstoße gegen die Vorschrift des § 261 StPO, weil es auf UA S. 230 ausführt, der Zeuge Dr. ████████ habe dem Gericht „mitgeteilt“, der Konkurs über das Vermögen der NSWG sei abgeschlossen und habe mit einem beträchtlichen Überschuss für die NSWG geendet, ist ebenfalls unbegründet. Bei dieser Äußerung des Zeugen Dr. KuC_) handelt es sich offensichtlich um seine Aussage in der Hauptverhandlung. Die Revision ist nicht in der Lage, für ihre Behauptung, es handle sich insoweit um Erkenntnisse, die das Gericht „außerhalb der Beweisaufnahme“ gewonnen hat, irgendwelche Anhaltspunkte anzuführen. Auch aus dem Urteil lässt sich dafür nichts entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen könnte.

6. Die Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen sind ebenfalls nicht verletzt worden:

a) Die beiden gehörlosen Zeugen ██████ und ██ sind ausweislich der Sitzungsniederschrift mit Hilfe eines Dolmetschers für die Gebärdensprache vereidigt worden. Für die von der Revision vermisste Vereidigungsart gemäß § 64 StPO bestand kein Anlass, da die beiden Zeugen nicht stumm i.S. dieser Vorschrift, sondern nur ohne Gehör waren. Die Heranziehung des Dolmetschers erfolgte, wie die Sitzungsniederschrift zeigt, nur für die Vermittlung des Gerichtsbeschlusses über die Vereidigung und für die Übertragung der vom Gericht vorgesprochenen Eidesformel.

b) Die Revision rügt weiter, die Zeugen Frau ████████ ████ ███ ███ █████ ████████ ████ PA, ████ ███████ HtCD, ████ ███ Bre su), Gerda ███ und ███████ seien vereidigt worden, ohne dass die Vereidigung durch Kammerbeschluss oder Anordnung des Vorsitzenden bestimmt worden ist. Den Beteiligten sei auch keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Es ist allgemein anerkannte, an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfende Auffassung, dass zunächst der Vorsitzende die Entscheidung über die Vereidigung im Rahmen der Sachleitung zu treffen hat und dass ein Gerichtsbeschluss nur erforderlich ist, wenn seine Entscheidung beanstandet wird (Eb. Schmidt, Lehrk., § 60 StPO Rdnr. 4). Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, sein Vorgehen, einen Zeugen zu vereidigen, ausdrücklich bekanntzugeben und die Verfahrensbeteiligten zu Äußerungen hierüber aufzufordern. Es genügt vielmehr, dass jeder Verfahrensbeteiligte Gelegenheit hatte, die Absicht des Vorsitzenden zu erkennen und sich hierzu zu erklären (4 StR 505/60 vom 23. Dezember 1960). Im Übrigen könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn die Vereidigung des Zeugen unzulässig war oder wenn insoweit wegen des Fehlens eines Gerichtsbeschlusses zumindest Zweifel bestehen (u.a. BGHSt 14, S. 8 vom 6. Juli 1960).

c) Die Vereidigung der Zeugen Frau BC ███ Dr. Hug und ████ verstößt auch nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO. Die Revision führt zur Begründung dieser Rüge an, dem Angeklagten Reich sei vorgeworfen worden, nach Anstiftung durch den Angeklagten ███████ den Zeugen Dr. Hu(_) und ███ treuwidrig Zuwendungen aus Gesellschaftsmitteln gemacht zu haben (Anklagepunkt I, Fall 39 bzw. 46, UA S. 100, Ziff. 3 c, 101, Ziff. 3 ad). Dabei übersieht sie, dass der Angeklagte ███ insoweit freigesprochen worden ist (UA S. 128). Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen, die seine Vernehmung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließen, trifft übrigens allein der Tatrichter. Er kann einen Teilnahmeverdacht sogar dann verneinen, wenn gegen den Zeugen ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat schwebt. Er prüft selbständig, ob der Verdacht begründet ist. Gelangt er nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Überzeugung, dass er unbegründet ist, hat er den Zeugen zu vereidigen, selbst wenn objektiv Anlass zu einem Verdacht bestanden hätte (3 StR 60/54 vom 6. Mai 1954).

d) Auch die in diesem Zusammenhang in der Revision des Angeklagten █████ erhobene weitere Rüge, bei den unter 6 c aufgeführten vier Zeugen sei nicht geprüft worden, ob eine Vereidigung nach § 61 Nr. 2 StPO „zu unterbleiben habe“, dringt nicht durch. Diese Zeugen waren zwar als Verletzte i.S. des § 61 Nr. 2 StPO anzusehen (BGHSt 4, 202). Gleichwohl durfte das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen ihre Vereidigung beschließen. Zur Angabe der hierfür maßgebenden Beweggründe war es nicht verpflichtet; nach § 64 StPO muss nur der Grund für die Nichtvereidigung eines Zeugen in der Sitzungsniederschrift angegeben werden. Im Falle der Vereidigung bedarf es keiner Feststellung darüber, dass das Gericht eine etwaige Nichtvereidigung aus den in § 61 StPO vorgesehenen Gründen geprüft und abgelehnt hat. Aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift über den Grund der Vereidigung eines Zeugen kann daher nicht gefolgert werden, dass der Tatrichter die gesetzliche Möglichkeit, den Zeugen unvereidigt zu lassen, übersehen oder verkannt hat (BGH VRS 22, 435, 436; 25, 38, 40). Auch aus den Urteilsgründen ergibt sich nichts dafür, dass die Entscheidung des Tatrichters über die Vereidigung dieser vier Zeugen von Rechtsirrtum beeinflusst war. Selbst die Revision hat in dieser Hinsicht nichts vorgetragen.

7. Dadurch, dass die Strafkammer nach 23 Sitzungstagen, bedingt durch den Knöchelbruch des beisitzenden Richters Assessor ███████, die Verhandlung mehrmals unter Wahrung der nach § 229 StPO einzuhaltenden Frist unterbrochen hat, hat sie nicht gegen das Gesetz verstoßen. Der Revision ist zuzustimmen, dass die mehrmalige Unterbrechung nach Möglichkeit vermieden werden soll, sie ist aber nicht etwa „nicht vereinbar“ mit § 229 StPO (RGSt 60, 163, 164). Auch ist nicht ersichtlich, warum für die Angeklagten eine derartige Verfahrensweise „in körperlicher und seelischer Hinsicht“ anstrengender gewesen sein sollte, als etwa die nochmalige Wiederholung der gesamten vorausgegangenen 25 Sitzungstage. Dass dies offenbar auch die Meinung der Verteidigung war, muss schon daraus gefolgert werden, dass sie ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Bedenken gegen die mehrfache Unterbrechung erhoben hat. Soweit die Revision der Auffassung ist, die Unterbrechung habe „in erheblichem Maße die gerichtliche Urteilsfindung erschwert“, übersieht sie, dass sich ein Teil des zu beurteilenden Tatbestandes aus schriftlichen Unterlagen ergab, die Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind und von den mitwirkenden Richtern jederzeit auch außerhalb der Verhandlung eingesehen werden konnten, damit sie den Verhandlungsstoff gegenwärtig hatten (RG JW 1935, 36354). Ferner konnte zur Ergänzung der Verhandlungsnotizen und Auffrischung des Gedächtnisses der Richter die während der Sitzung gefertigte Tonbandaufnahme herangezogen werden.

8. Die Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist stellt, wie der BGH im Anschluss an RGSt 62, 182 schon wiederholt entschieden hat, keine zulässige Verfahrensrüge dar, weil der Urteilsspruch auf der dem Gesetz zuwiderlaufenden verspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen kann (BGH VRS 7, 54; BGHSt 1, 375; BGH NJW 1951, 970; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 2 zu § 275 StPO). Jedenfalls gibt das vorliegende Urteil keinerlei Anlass, Zweifel in die Vollständigkeit und Schlüssigkeit seiner Gründe zu setzen. Der oben am Schluss von Ziff. 6 gemachte Hinweis gilt auch gegenüber den von dieser Rüge aufgeworfenen Bedenken.

II. Die Sachrügen

Die auf die allgemeinen Sachrügen hin vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der beiden Angeklagten ergeben. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.

FlitnerKrummeSpiegel
SandersKersting

Zitiert (1)