Treffer
BGH Urteil

Revision: Einziehung sichergestellter Arzneimittel aufgehoben, sonstige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 60/54
Datum
06.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Betrugsurteil; der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, hebt jedoch die Einziehungsanordnung für sichergestellte Arzneimittel auf und verweist insoweit zurück. Die Einziehung war mangels genauer Bezeichnung der Gegenstände und ungeklärtem Eigentum nicht zulässig. Vereidigung der Zeugen und die Nutzung des Strafregisterauszugs wurden als rechtmäßig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung des Tatrichters, einen Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO zu vereidigen oder nicht, liegt in dessen pflichtgemäßer Prüfung und ist von der Revision nur auf Rechtsfehler kontrollierbar.

2

Ein bloßer früherer Verdacht gegen einen Zeugen schließt seine Vereidigung nicht zwingend aus; der Tatrichter kann nach pflichtgemäßer Prüfung die Vereidigung anordnen, wenn er den Verdacht für unbegründet hält.

3

Zur Feststellung früherer Verurteilungen und damit für die Würdigung des Rückfalls darf das Gericht die Strafliste bzw. den Strafregisterauszug als Beweismittel heranziehen; eine sachliche Nachprüfung rechtskräftiger Urteile ist ausgeschlossen.

4

Die Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass die einzuziehenden Gegenstände im Eigentum des Täters stehen; das Urteil muss die Gegenstände hinreichend genau bezeichnen und festhalten, wem sie gehören.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 16. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes.

In der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich Wilhelm K██ome, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ████ ██ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs im Rückfall u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Einziehung der sichergestellten Arzneimittel anordnet.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem 17. Oktober 1953 erlitten hat, wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall und wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 des Heilpraktikergesetzes und § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, sowie die sichergestellten Arzneimittel eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und allgemein Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere Verstoß gegen den Satz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ bei der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet.

I.

1.) Die in der Revisionsbegründung als Verfahrensrüge bezeichneten Angriffe gegen die Begründung der Rückfallmerkmale betreffen in Wirklichkeit das sachliche Recht und werden daher im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt.

2. Das Landgericht hat die Zeugen ███ und █████ eidlich vernommen, deren Aussagen es einige Bedeutung beimißt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vereidigung verstoße gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil die beiden Zeugen der Teilnahme an dem dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Betrug, begangen im Jahre 1945 (Fälle KC, ███████), verdächtig seien.

Diese Rüge ist unbegründet. In der Tat waren die beiden Zeugen im Laufe des Strafverfahrens der Teilnahme an jenen Betrügereien des Angeklagten verdächtigt worden. Das Verfahren gegen sie ist auf Grund des Rheinland-Pfälzischen Amnestiegesetzes vom 18. Juni 1948 eingestellt worden. Darauf kommt es aber nicht an. Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen, die seine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließen, trifft allein der Tatrichter. Dieser kann einen Teilnahmeverdacht sogar dann verneinen, wenn gegen den Zeugen ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat schwebt. Er prüft selbständig, ob der Beteiligungsverdacht begründet ist. Gelangt er nach pflichtmäßiger Prüfung zu der Überzeugung, dass er unbegründet ist, so hat er den Zeugen zu vereidigen, selbst wenn objektiv Anlass zu einem Verdacht bestanden hatte. Noch viel weniger ist es entscheidend, ob der Angeklagte einen solchen Verdacht hegt. Die Entscheidung des Tatrichters bindet auch das Revisionsgericht. Es hat sie nur daraufhin nachzuprüfen, ob sie nicht auf Rechtsirrtum, etwa auf einer Verkennung der in § 60 Nr. 3 StPO enthaltenen Rechtsbegriffe beruht, oder ob nicht etwa der Tatrichter diese Vorschrift ganz außer acht gelassen hat (BGHSt 4, 255).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Frage der Beteiligung der Zeugen zwar nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert. Es hat aber festgestellt, die Zeugen ████████████ und █████ hätten nicht gewusst, dass sich der Angeklagte von den betrogenen Frauen Geld geben ließ; er habe diese Tatsache vor ihnen streng verheimlicht. Hieraus ergibt sich klar die Überzeugung des Landgerichts, dass ████████ und █████ an den Betrügereien des Angeklagten in keiner Weise vorsätzlich teilgenommen haben. Dafür, dass das Landgericht die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO ganz übersehen hätte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.

3.) Die Revision rügt ferner, dass die Vereidigung der Zeugen ██████████ und █████ nicht durch Gerichtsbeschluss angeordnet worden sei. Auch diese Rüge geht fehl. Die Entscheidung, ob ein Zeuge vereidigt oder unvereidigt vernommen werden soll, trifft in der Regel zunächst der Vorsitzende auf Grund seiner Sachleitungsbefugnis nach § 238 StPO (BGHSt 1, 216). Dass die Entscheidung des Vorsitzenden von irgendeinem am Verfahren Beteiligten beanstandet worden wäre, behauptet die Revision nicht. Auch aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nichts derartiges.

II.

Auch in sachlich-rechtlicher Beziehung ergibt die Nachprüfung, abgesehen von der Einziehungsanordnung, keine Rechtsfehler.

In der ersten Tatgruppe (fortgesetzter Betrug in den Fällen KC, ███, Tatzeit 1945) und in der zweiten Tatgruppe (fortgesetzter Heilmittelschwindel in den Jahren 1949 bis 1952) sind die äußeren und inneren Betrugsmerkmale rechtlich einwandfrei nachgewiesen, im zweiten Fall auch der Tatbestand der Vergehen nach § 5 des Heilpraktikergesetzes und nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade. Die Revision erhebt auch insoweit keine ausdrücklichen Einwendungen.

In den zur zweiten Gruppe gehörenden Fällen ██ und ███████ ist zwar nicht festgestellt, dass der Angeklagte minderwertige Heilmittel geliefert hatte. Mit Recht sieht aber das Landgericht in diesen Fällen einen Betrug darin, dass die Geschädigten dem Angeklagten im Vertrauen auf seine Kenntnisse als „Naturwissenschaftler“ oder Heilkundiger, die er ihnen vorgespiegelt hatte, Geld gegeben haben, um wirksame Arzneien von ihm zu erhalten, obwohl er solche mangels ausreichender Kenntnisse in der Heilkunde gar nicht liefern konnte. Im Fall Wahl handelt es sich um einen Einmietbetrug. Das Landgericht ist in diesem Fall der Auffassung, der Angeklagte habe die Frau ███ dadurch an ihrem Vermögen geschädigt, dass er sie durch falsche Vorspiegelungen in Sicherheit gewiegt und davon abgehalten habe, die ihr zustehende Miete nachdrücklich vom Angeklagten zu fordern. Es kann zweifelhaft sein, ob sie damit bei dem vermögenslosen Angeklagten Erfolg gehabt hätte; ein Vermögensschaden ist aber der Frau ████ jedenfalls dadurch entstanden, dass sie ihm, wie der Zusammenhang ergibt, auf Grund seiner Vorspiegelungen weiterhin Wohnung gewährte, ohne Vorauszahlung der Miete zu verlangen. Die Verurteilung wegen Betruges ist also auch in diesem Fall nicht zu beanstanden.

Auch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind rechtsirrtumsfrei festgestellt. Aus dem Urteil ergibt sich klar die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte die Tat, die zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Halberstadt vom 3. Oktober 1940 führte, nach der Verbüßung der Strafe verübt hat, die das Schöffengericht Koblenz am 6. September 1938 wegen Betruges gegen ihn verhängt hat. Dabei durfte das Landgericht den Strafregisterauszug als Beweismittel auch für den sich aus ihm ergebenden Inhalt der früheren Urteile verwenden. Nach dem auch hier geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung können Feststellungen über frühere Verurteilungen auch auf Grund der Strafliste oder sonstiger Beweismittel getroffen werden, ohne dass die früheren Urteile oder Abschriften davon vorliegen. Auch die Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus den Eintragungen in der Strafliste für die Feststellung der Tatzeit gezogen hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie sind denkgesetzlich möglich. Eine sachliche Nachprüfung der rechtskräftigen früheren Verurteilungen ist ausgeschlossen. Nach § 264 StGB kommt es nur auf die Tatsache der Verurteilung an. Die Revision kann also nicht damit gehört werden, der Angeklagte sei seinerzeit vom Amtsgericht Halberstadt zu Unrecht verurteilt worden.

Ob die Annahme zweier fortgesetzter Taten frei von Rechtsirrtum ist, kann unentschieden bleiben. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.

III.

Nicht bestehen bleiben kann dagegen der Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Arzneimittel. Fehlerhaft ist es schon, dass die Gegenstände, die eingezogen werden sollen, im Urteilsspruch nicht genau bezeichnet sind; auch den Urteilsgründen lässt sich nichts Sicheres entnehmen. Dazu kommt, dass das Urteil nicht erkennen lässt, ob das Landgericht geprüft hat, wem die eingezogenen Sachen gehörten. Da als Rechtsgrundlage für die Einziehung nur § 40 StGB in Betracht kommen kann, ist sie nur zulässig, wenn die Arzneimittel Eigentum des Angeklagten sind. Das Urteil erwähnt nur in zwei Fällen, dass Präparate, die der Angeklagte geliefert hatte, bei den getäuschten Käufern sichergestellt worden sind. Es liegt daher nahe, dass sie diesen gehörten. Wegen dieses Mangels muss das Urteil, soweit es auf ihm beruht, aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden.

IV.

Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in einem unbedeutenden Nebenpunkt Erfolg hat, ist es nicht angebracht, die Gebühr zu ermäßigen und die Auslagen zu verteilen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

RotbergBuschMaaß
KoenigerMartin
Revision: Einziehung sichergestellter Arzneimittel aufgehoben, sonstige Revision verworfen — Themis