Einstellung wegen Verjährung einer Teiltat bei fortgesetztem Betrug (4 StR 343/88)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 343/88
- Datum
- 19.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Teiltat einer ursprünglich als fortgesetzte Handlung angeklagten Tat verjährt, ist das Verfahren insoweit nach §357 StPO einzustellen; eine bloße Berichtigung der Zahl der Betrugsfälle genügt nicht.
Zwischen erwiesenen und nicht erwiesenen Einzelakten einer behaupteten fortgesetzten Tat besteht kein Fortsetzungszusammenhang; eine fortgesetzte Tat kann daher auf die tatsächlich erwiesenen Einzelakte reduziert werden.
Kann die verbleibende Tat wegen Verjährung nicht verfolgt werden, darf nicht über einen unvollständigen Schuldvorwurf entschieden werden; das Verfahren ist einzustellen.
Die Einstellung einzelner Taten und der Wegfall der jeweiligen Einzelstrafen berühren die Gesamtstrafen nicht, wenn die Strafkammer die Gesamtstrafe aus einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Taten abgeleitet hat und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie bei Kenntnis der verminderten Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 18. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 343/88 in der Strafsache gegen
1. Erwin ██ aus B______, geboren am ███ 1934 in ███, zur Zeit in Haft, 2. Rotraut ██████ aus V______, geboren am ████ 1953 in V______,
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Erwin ██ wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Februar 1988, auch soweit es die Angeklagte Rotraut ██████ betrifft, im Fall III 1 der Urteilsgründe aufgehoben. Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die in diesem Fall entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der beiden Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
II. Das oben bezeichnete Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte Erwin ██ des Betrugs in 21 Fällen und des versuchten Betrugs in 3 Fällen und die Angeklagte Rotraut ██████ der Beihilfe zum Betrug in 8 und zum versuchten Betrug in 3 Fällen schuldig sind.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Erwin ██ wird verworfen.
IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 1988 zutreffend dargelegt hat, ist die dem Fall III 1 der Urteilsgründe („Fall ████████“) zugrundeliegende Tat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt. Insoweit war das Verfahren daher gemäß § 357 StPO auch gegenüber der Angeklagten Rotraut ██████, die keine Revision eingelegt hat, – einzustellen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts reicht eine bloße Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich der Zahl der Betrugsfälle nicht aus. Zwar war diese aus zwei Teilakten bestehende, 1978 begangene fortgesetzte Tat nach der zugelassenen Anklage Teil einer aus sechs Einzelakten bestehenden fortgesetzten Handlung; hinsichtlich der vier anderen – 1980 und 1982 begangenen – Einzelakte hat die Strafkammer jedoch bereits einen Betrug verneint (UA 56). Damit liegt dem Angeklagten jetzt nur noch eine aus zwei Einzelakten bestehende fortgesetzte Tat zur Last, denn zwischen erwiesenen und nicht erwiesenen Teilakten gibt es keinen Fortsetzungszusammenhang (BGH StV 1984, 363). Kann die noch anhängige Tat aber wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden, so muss das Verfahren eingestellt werden, weil sonst nicht über den gesamten Schuldvorwurf entschieden würde (vgl. BGHSt 27, 115, 117; BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 – 4 StR 240/86). Damit entfallen die insoweit verhängten Einzelstrafen.
Die Einstellung hat zur Folge, dass der Senat die Schuldsprüche insgesamt neu gefasst hat, weil es einer Bestimmung einzelner Taten als „besonders schwere Fälle“ im Urteilstenor nicht bedarf (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
Die Gesamtstrafenausprüche werden durch den Wegfall der Einzelstrafen im Fall III 1 nicht berührt. Die Strafkammer hat hinsichtlich des Angeklagten Erwin ██ ausgeführt (UA 221), dass für die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren „weniger die Summe der Einzelstrafen“ – die 38 Jahre und 5 Monate ausmacht – „maßgebend als vielmehr eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Taten des Angeklagten“ gewesen sei. Bei der Angeklagten Rotraut ██████ hat die Strafkammer die Summe der Einzelstrafen von acht Jahren auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe zurückgeführt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer auf geringere Gesamtstrafen erkannt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass sich die Summen der Einzelstrafen um die im Fall III 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von einem Jahr bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe vermindern.
Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom 18. August 1988 – sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat, war das Rechtsmittel im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
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