Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Erörterung von § 44 StGB bei verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 341/59
Datum
09.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht trotz Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) nicht ersichtlich erwogen hat, ob nach § 44 Abs. 1 und 3 StGB mildernde Strafrahmen anzuwenden sind. Mangels diesbezüglicher Erwägung ist die Strafrahmenbestimmung unklar. Die Sache wurde zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt das Gericht eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB fest, muss es bei der Strafzumessung ausdrücklich prüfen und darlegen, ob nach § 44 Abs. 1 und 3 StGB ein milderer Strafrahmen zu wählen ist.

2

Die Festlegung des richtigen Strafrahmens ist vor jeder weiteren Abwägung von Strafminderungs- und Strafschärfungsgründen vorzunehmen; unterbleibt diese Feststellung, ist die Nachvollziehbarkeit des Strafausspruchs beeinträchtigt.

3

Ein Urteil, aus dem nicht hervorgeht, ob und inwieweit die Möglichkeit einer milderen Bestrafung nach §§ 44, 51 StGB berücksichtigt wurde, hält dem Rechtsmittel nicht stand und ist im Strafausspruch aufzuheben.

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs wegen versäumter Erwägungen zur Strafrahmenwahl ist die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. Mai 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Ciazens, aR ann sy aus ███, geboren am █, den Rentner, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Dr. Rotberg, Senatspräsident als Vorsitzender,

Krumme, Bundesrichter,

Dr. Sauer, Bundesrichter,

Hoepner, Bundesrichter,

Dr. Flitner, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. Mai 1959 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dabei ist das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) vorliegen.

Mit seiner auf das Strafmaß beschränkten Revision beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die nach § 51 Abs. 2 StGB zu prüfende Strafmilderungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 1 und 3 StGB zu erörtern. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, mit Rücksicht auf das Geständnis des Angeklagten, das auch auf Reue schließen lasse, und auf den Umstand, dass er bisher straffrei geblieben sei, habe das Gericht für alle vier Straftaten auf Gefängnisstrafen erkannt, „also mildernde Umstände zugebilligt, soweit in den Fällen Ingeborg Ashoff und Barbara Lachermund aus § 176 StGB zu bestrafen war, und hinsichtlich Brigitte und Maria ████ aus den angegebenen Gründen den Gefängnisstrafrahmen des § 174 ████ für ausreichend erachtet, zumal im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausschließbar waren“. Diese Überlegungen des Landgerichts erschöpfen sich aber in der Erwägung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zu gewähren sind. Dagegen wird mit dem Hinweis des Landgerichts auf § 51 Abs. 2 StGB ebensowenig wie sonst aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere der Höhe der Strafen, deutlich, ob die Strafkammer erwogen hat, von der Möglichkeit einer milderen Bestrafung in den unter Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB abgeurteilten vier Fällen Gebrauch zu machen. Das aber war erforderlich (vgl. BGH 4 StR 167/51 vom 9. April 1951; in MDR 1951, S. 403 bei Dallinger). Denn sonst ist nicht erkennbar, ob das Landgericht vom rechten Strafrahmen ausgegangen ist, nach dessen Festlegung erst andere Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe abzuwägen sind (vgl. BGHSt 1, 715, 117; BGH JZ 56, 500 = LM Nr. 4 zu § 44 StGB).

Das Urteil hat somit im Strafausspruch keinen Bestand. Die Sache ist daher insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

RotbergKrummeHoepner
SauerFlitner

Zitiert (1)