Wahldeutige Verurteilung zulässig; Urteilssatz darf angewandtes Gesetz nennen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 337/51
- Datum
- 02.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen die volle Überzeugung hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestands nicht erreichbar, kann das Gericht zwischen mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen wahldeutig feststellen, um eine ungerechtfertigte Freisprechung zu vermeiden.
Der Urteilssatz darf bei wahldeutiger Feststellung sowohl die wahldeutige Schuldfeststellung als auch das zur Strafzumessung herangezogene mildeste Gesetz ausweisen; dies begründet keinen Rechtsfehler.
Der Grundsatz in dubio pro reo steht einer wahldeutigen Feststellung nicht entgegen, wenn ohne sie ein sachlich nicht gerechtfertigter Freispruch eintreten würde; die Strafe ist nach demjenigen Gesetz zu bemessen, das die mildeste Bestrafung erlaubt.
An die tatrichterliche Würdigung des Beweis- und Schuldstandes ist das Revisionsgericht gebunden, insbesondere hinsichtlich Feststellungen zu Täterschaft und Schuldfähigkeit, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann Theodor ███ aus ██, █████, geboren am ███ in ████, wegen schweren Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Horechner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ██ ███ der Verkündung als Vertreter der ██████████████████,
Leitsatz
Die Aufnahme einer wahldeutigen Verurteilung und des angewendeten Strafgesetzes in den Urteilssatz ist nicht rechtsfehlerhaft.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei aus § 259 StGB an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat und zwei Wochen zu einer Geldstrafe von 450 DM, verbüßt durch die Untersuchungshaft“ verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts und führt zur Begründung aus: „Eine wahldeutige Verurteilung sei nicht zulässig gewesen, mindestens nicht in der vom Landgericht gewählten Form.“ Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde in der Nacht zum 15. Dezember 1950 in das Lebensmittelgeschäft ██████ in ███████ eingebrochen. Die Täter – es waren mindestens zwei – schlugen eine in der Eingangstür zum Laden befindliche Fensterscheibe ein, stiegen durch die so entstandene Öffnung in den Verkaufsraum ein und spätestens unter Mitnahme einer größeren Menge Lebens- und Genussmittel wieder aus. Einen Teil derselben fand die Polizei am 24. Dezember 1950 bei einer Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestand der dringende Verdacht, dass der Angeklagte bei dem Einbruchsdiebstahl beteiligt war. Zweifelsfrei konnte jedoch seine Einlassung, er habe die Gegenstände in der Tatnacht von dem flüchtigen Strafgefangenen Kramer erhalten, nicht widerlegt werden. Das Landgericht führt hierzu aus:
Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte den Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Da er aber des Einbruchsdiebstahls dringend verdächtig ist, kann die volle Überzeugung davon nicht gewonnen werden, dass er die gestohlenen Lebens- und Genussmittel als Hehler erworben hat. Er ist entweder Dieb oder Hehler, eine dritte Möglichkeit scheidet aus. Deshalb trägt das Gericht keine Bedenken, eine Wahlfeststellung dahin zu treffen, dass der Angeklagte sich entweder des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB) oder der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig gemacht hat.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Zulassung der wahldeutigen Feststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist, auch nach Aufhebung des § 2b StGB durch KRG 11, nach wie vor gegeben; denn die hierfür von den Vereinigten Strafsenaten des Reichsgerichts schon vor Inkrafttreten des § 2b StGB gegebene Begründung (RGSt 68, 257 ff., 262) hat ihre volle Berechtigung behalten; nach ihr kann auf diesem Wege zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Freisprechung einem allgemeinen Rechtsbedürfnis abgeholfen werden, das Abhilfe erheischt, wobei dem allgemeinen Rechtsempfinden insofern Rechnung getragen wird, als dieses die Tat des Hehlers ebenso sittlich missbilligt wie die des Diebes. Die Zulassung einer wahldeutigen Feststellung wird im vorliegenden Fall auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die strafbare Handlung des Angeklagten als schwerer Diebstahl zu werten war; denn auch für das Verhältnis von schwerem Diebstahl zu Hehlerei treffen die für die Zulassung der wahldeutigen Feststellung dargelegten Gründe zu.
Die Revision ist der Auffassung, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ hätte das Landgericht unter Zugrundelegung der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten zu der für den Angeklagten günstigeren, nämlich der eindeutigen Verurteilung wegen Hehlerei kommen müssen. Dieser Angriff geht jedoch fehl. Da das Landgericht nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen nicht die volle Überzeugung gewinnen konnte, dass der Angeklagte die bei der Durchsuchung bei ihm gefundenen Sachen gestohlen hatte, hätte es denknotwendig zu einem Freispruch des Angeklagten kommen müssen, wenn es auch den Nachweis der Hehlerei nicht als erbracht ansah.
Dieses sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnis wird durch die Zulassung der wahldeutigen Feststellung, dass entweder Hehlerei oder Diebstahl vorliegt, vermieden. Im Übrigen kommt der von der Revision angeführte allgemeine Grundsatz dadurch zur Geltung, dass die Strafe dem Gesetz zu entnehmen ist, das nach der besonderen Lage des Falles die mildeste Bestrafung zulässt. Zu Unrecht bekämpft die Revision auch die Überzeugung des Landgerichts, außer durch Diebstahl oder Hehlerei könne der Angeklagte nicht durch eine dritte Möglichkeit in den Besitz der gefundenen Lebens- oder Genussmittel gekommen sein. Sie meint, der Angeklagte könne auch als Gehilfe des Diebes tätig geworden sein. Zweifelsfrei hat aber das Landgericht diese Möglichkeit ausgeschlossen. Nach seinen Feststellungen war der Angeklagte, wenn er bei dem Einbruchsdiebstahl mitgewirkt hat, Mittäter. Die Annahme des Tätervorsatzes begegnet mit Rücksicht auf das eigene Interesse des Angeklagten an der Zueignung der in seinem Haushalt verwertbaren Lebens- und Genussmittel keinen rechtlichen Bedenken.
Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Einbruchsdiebstahls und der Hehlerei sind im Übrigen nachgewiesen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, wenn er die gestohlenen Sachen von Kramer erworben hat, aus den Umständen, unter denen sich dann der nächtliche Vorgang abspielte, schließen müssen, dass die Sachen nur durch Diebstahl erlangt sein konnten, verstößt nicht gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz. Dass der Angeklagte nicht volltrunken war, hat das Landgericht aus der Menge des von ihm genossenen Alkohols gefolgert. Es hat ihm nicht geglaubt, dass er Alkohol in einem Umfang zu sich genommen hat, der den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) bei ihm herbeigeführt hat. An diese tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses ist das Revisionsgericht gebunden.
Die Strafe hat das Landgericht dem § 259 StGB als dem Gesetz entnommen, das die nach der besonderen Lage des Falles mildeste Bestrafung zuließ. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler hervortreten; §§ 27b, 51 Abs. 2, 44 StGB sind beachtet worden.
Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich gegen die Fassung des Urteilssatzes. Dem wahldeutigen Urteilsspruch steht die Begründung des erwähnten Beschlusses der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 68, 257 ff.) nicht entgegen; von seinen Senaten ist diese Fassung gleichfalls verwendet worden (DJ 1934, 640 VII). Später wies § 267b StPO den Richter an, im Urteilssatz nur die Verurteilung aus dem mildesten Gesetz auszusprechen. Aber schon während der Geltungsdauer des § 267b StPO wurde darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift mit ihrem Ziel „wahldeutige Feststellung, aber eindeutige Verurteilung“ den Richter zu einer Unwahrheit zwinge (LK § 2b 2; Lobe, GS 107, 137; Dohna, ZStW 55, 587), das Gesetz müsse daher abgeändert werden (DJ 1936, 195 Anm.). Nach Aufhebung des § 267b StPO durch KRG 11 hat die Rechtsprechung den wahldeutigen Urteilsspruch wieder verwendet (OGH 2, 89; HannRpfl 1947, 79; HDR 1950, 57), mit dem Schrifttum (Schönke S. 49, auch SJZ 1950, 56) lehnten ihn andererseits die Oberlandesgerichte Kassel und Hamburg (DJ 1948, 696; MDR 1950, 57) ab. Der letzterwähnten Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die Verurteilung erfolgt auf wahldeutiger Grundlage. Wenn der Urteilssatz die Aufgabe hat, die den Rechtsgrund der Verurteilung bildende Tat wahrheitsgemäß zu bezeichnen, so kann gegen einen wahldeutigen Schuldspruch kein durchgreifendes Bedenken bestehen. Hat sich der Richter entschlossen, eine Verurteilung auszusprechen, obwohl er einen strafbaren Tatbestand eindeutig nicht feststellen konnte, so gibt es keine Bestimmung des geltenden Rechts, die ihm untersagt, diesen Sachverhalt auch im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen. Das mildeste Gesetz ist für den Strafaussprach, nicht für den Schuldspruch maßgebend. Ein naheliegender Vergleich mit § 73 StGB zeigt, dass der Schuldspruch alle in Frage kommenden Straftaten zu erfassen hat. Überdies kann die eindeutige Verurteilung trotz wahldeutiger Feststellung gegebenenfalls eine ungerechte Schlechterstellung des Verurteilten herbeiführen, insbesondere da, wo eine bestimmte Rechtsfolge an die Begehung einer bestimmten Straftat geknüpft ist (Rückfall § 261 StGB, berufsrechtliche Folgen, Straffreiheit, Verbot der nochmaligen Anklage wegen derselben Tat); wird im Strafregister bei wahldeutiger Feststellung eine eindeutige Verurteilung eingetragen, so können sich daraus im einzelnen Fall Irrtümer ergeben, die sich bei einem wahldeutigen Urteilssatz vermeiden lassen.
Der Urteilssatz des angefochtenen Urteils, der die wahldeutige Verurteilung und das angewendete Strafgesetz erkennen lässt, ist daher nicht rechtsfehlerhaft.
Das Urteil des 1. Ferienstrafsenats vom 12. September 1951 – 4 StR 553/51 – steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Dort wurde ausgesprochen, dass die Fassung des Urteilssatzes bei wahldeutiger Verurteilung gemäß § 260 Abs. 4 StPO dem Ermessen des Gerichts unterliege.
Die Revision muss daher verworfen werden.
| Dr. Horechner | Engels | Dr. Augustin | |||
| Groß | Hille | Dr. |