Treffer
BGH Urteil

Revision: Nichterteilung des letzten Wortes (§ 258 StPO) – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 334/92
Datum
27.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision, ihm sei nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nicht erneut das letzte Wort gewährt worden. Der BGH gab der Verfahrensrüge statt, weil auch die Erörterung der Voraussetzungen des Haftbefehls als Wiedereintritt zu werten ist. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Für die Neuverhandlung sind präzisere Feststellungen zum Tatplan und zeitlichen Zusammenhang erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Wiedereintritt in die Hauptverhandlung hat das Gericht dem Angeklagten grundsätzlich erneut das letzte Wort zu gewähren.

2

Eine Ausnahme von der Pflicht zur erneuten Vernehmung des letzten Wortes besteht nur, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können.

3

Die Erörterung der Voraussetzungen eines Haftbefehls, insbesondere des dringenden Tatverdachts und seiner Außervollzugsetzung, stellt Wiedereintritt dar und begründet die Pflicht zur erneuten Gewährung des letzten Wortes.

4

Die Nichterteilung des erneuten letzten Wortes führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht; eine vollständige Geständigkeit des Angeklagten kann eine derartige Auswirkung jedoch ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 334/92 vom 27. August 1992 in der Strafsache gegen ██ Yalcin, geboren am ██ 1970 in WOT, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1992, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Steindorf, Nehm, Tolksdorf, Dr. ████████████,

die Richterin am Bundesgerichtshof Tepperwien als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████ ███ C___-C__--—__ als Verteidiger,

Justizangestellte C__ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren verurteilt.

1. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt worden sei.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 1992 erhielten in diesem Termin nach Schluss der Beweisaufnahme die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger das Wort. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte unter anderem die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise seine Außervollzugsetzung. Sodann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er erklärte, dass er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließe. Über den weiteren Gang der Verhandlung ist in der Sitzungsniederschrift vermerkt: „Der Verteidiger erklärte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, dass er den soeben gestellten Haftprüfungsantrag zurücknehme.“ Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 5. März 1992 bestimmt. In diesem Termin wurde sogleich das Urteil verkündet.

Das Verfahren des Landgerichts verstößt gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO. Danach ist das Gericht bei Wiedereintritt in die Verhandlung grundsätzlich verpflichtet, dem Angeklagten noch einmal das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 22, 278, 279 m. w. N.; st. Rspr.). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluss haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6 m. w. N.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Dabei mag auf sich beruhen, ob die „Erörterung der Sach- und Rechtslage“ ausschließlich die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft zum Gegenstand hatte, was nach dem Gesamtzusammenhang des zitierten Auszugs aus der Sitzungsniederschrift und den Ausführungen der Revision jedenfalls naheliegt. Selbst wenn dies der Fall ist, hätte das Landgericht dem Angeklagten vor der Verkündung des Urteils erneut das letzte Wort gewähren müssen. Schon mit der Erörterung der Voraussetzungen des Haftbefehls – und damit auch des dringenden Tatverdachts – sowie der Möglichkeit seiner Außervollzugsetzung war das Gericht noch einmal in die Verhandlung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; 1984, 376).

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es – auch hinsichtlich des Schuldspruchs – auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht. Allerdings hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichterteilung des letzten Wortes nicht stets und ausnahmslos Auswirkungen auf das Urteil (BGHSt 22, 280/281; BGH, Beschluss vom 16. April 1992 – 4 StR 109/92).

Ein Ausnahmefall, der etwa in Betracht kommt, wenn der Täter geständig war (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGH, Beschluss vom 16. April 1992 – 4 StR 109/92; vgl. auch Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl., § 258 Rdnr. 33), liegt hier aber nicht vor. Der Angeklagte war nur teilweise geständig. Seine Beteiligung an dem räuberischen Überfall auf einen Kraftfahrer hat er bestritten. Hinsichtlich seiner Mitwirkung an der späteren räuberischen Erpressung hat er behauptet, dass er zu ihr durch Drohungen gezwungen worden sei.

2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nach den getroffenen Feststellungen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht, mit Blick auf den in Fällen dieser Art erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Fahrtende und Überfall Bedenken begegnet (vgl. BGHSt 33, 381 ff.; BGH VRS 77, 224, 225).

Insoweit wird es noch genauerer Feststellungen zum Tatplan bedürfen, der auf die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs gerichtet sein muss.

SalgerNehmTepperwien
SteindorfTolksdorf

Zitiert (1)