Treffer
BGH Urteil

Meineid beim Offenbarungseid: fehlende Eidespflicht als Strafmilderungsgrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 334/58
Datum
30.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision im Wesentlichen seine Verurteilung wegen Meineids im Rahmen eines erneut geleisteten Offenbarungseids. Der BGH bestätigte den Schuldspruch: Auch wenn Verfahrensvoraussetzungen für die erneute Eidesabnahme (§ 903 ZPO) fehlten, bleibt der abgelegte Eid wirksam und vom § 154 StGB erfasst. Erfolg hatte die Revision jedoch im Strafausspruch, weil das LG die mögliche fehlende Verpflichtung zur erneuten Eidesleistung als selbständigen Strafmilderungsgrund nicht in die Strafzumessung einbezogen hatte. Daher wurden Strafe wegen Meineids, Gesamtstrafe und Nebenfolgen aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im gerichtlichen Verfahren abgelegter Offenbarungseid unterfällt § 154 StGB, wenn ein Eid dieser Art gesetzlich zugelassen ist; es ist nicht erforderlich, dass im Einzelfall alle Voraussetzungen der Eidespflicht vorlagen.

2

Das Fehlen einer vom Vollstreckungsrichter von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung für die erneute Abnahme des Offenbarungseids berührt die Wirksamkeit der Eidesleistung strafrechtlich grundsätzlich nicht.

3

Seit der Neufassung des § 807 Abs. 2 ZPO (1953) sind beim Offenbarungseid sowohl Vollständigkeit als auch Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis Gegenstand der Eidesleistung.

4

Für den Tatbestand des Meineids ist regelmäßig unerheblich, ob die unrichtige Angabe zu einer tatsächlichen Vermögensbenachteiligung des Gläubigers geführt hat.

5

Die unberechtigte Vereidigung bzw. das Zustandekommen der Eidesleistung aufgrund eines Verfahrensfehlers kann beim Meineid einen selbständigen Strafmilderungsgrund darstellen und ist in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 9. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Leo Bernhard ███ aus ███, geboren ████ ███ ████, in anderer Sache in ██████████, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung, an der teilgenommen haben: Senatspräsident pr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dre [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Mai 1958 wird im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist, aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird insoweit, als das Urteil aufgehoben ist, sowie im Strafausspruch zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist schon mehrfach wegen Betruges und anderer Vermögensverfehlungen, die er zum Teil im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit als Hersteller von Lederbekleidung begangen hatte, vorbestraft. Anfang 1954 gründete er einen neuen Betrieb der gleichen Art, obwohl er kein Geschäftskapital besaß und noch erhebliche Schulden aus seiner früheren selbständigen kaufmännischen Tätigkeit hatte. Er kaufte Waren auf Kredit, fertigte daraus Motorradmäntel und Handschuhe an und ließ sie durch Vertreter absetzen. Seine Lieferantenschulden bezahlte er aus dem Erlös. Da er durch diese Art der Geschäftsführung seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, musste er schon am 26. November 1955 auf Antrag eines Gläubigers den Offenbarungseid leisten. Von Oktober 1955 bis Juli 1957 beging er, um seinen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, zahlreiche Betrugs- und Unterschlagungshandlungen. Wegen dieser Straftaten wurde er durch Urteil des Schöffengerichts in Bielefeld vom 17. Dezember 1957 – 20 Js 37/57 – zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die noch nicht voll verbüßt ist. Außerdem erhielt er ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren. Noch vor dieser Verurteilung beging er die den Gegenstand des jetzigen Strafverfahrens bildenden Verfehlungen:

1. Am 16. Februar 1957 leistete er wegen einer Forderung der Treuhandgemeinschaft Deutscher Seidenwebereien GmbH in Höhe von 1181,26 DM nebst Zinsen und Kosten nach Vorführung erneut den Offenbarungseid. Dabei trug er in der Spalte A 9 des amtlichen Vermögensverzeichnisformblatts (Sachen, die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind) bewusst wahrheitswidrig 1 Couch und 2 Sessel ein, die er schon vollständig abbezahlt hatte; er gab als Verkäuferin eine Firma ████ in [REDACTED] als geschuldeten Restkaufpreis den Betrag von 200 DM an. Dann beschwor er, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

In einem weiteren Punkt machte er fahrlässig falsche Angaben über unpfändbare Vermögensstücke. Diese hat das Landgericht indes bei der Bestrafung nicht berücksichtigt.

2. Im Oktober 1957 beschloss der Angeklagte, der seine bisherige Werkstatt hatte aufgeben müssen, einen Textilhandel anzufangen, und mietete dazu neue gewerbliche Räume, die er am 1. November 1957 bezog. Betriebskapital stand ihm nicht zur Verfügung. Er beabsichtigte wiederum, Waren auf Kredit zu kaufen und sie von dem erhofften Verkaufserlös zu bezahlen. Zur Instandsetzung dieser Räume kaufte er Farben und Tapeten und versprach, die Rechnung bei der letzten Lieferung bar zu bezahlen. Er verstand es aber, den Angestellten der Lieferfirma zur Aushändigung der Ware gegen Hingabe eines vordatierten Schecks zu bewegen, obwohl er wusste, dass sein Konto bei der Kreissparkasse in ████, auf das der Scheck gezogen worden war, kein Guthaben aufwies und er auch bis zur Vorlage des Schecks keine Zahlung zu erwarten hatte. Der Scheck wurde auch nicht eingelöst.

Am 30. Oktober 1957 bestellte der Angeklagte verschiedene Einrichtungsgegenstände für die neuen Räume. Er bezahlte weder die vereinbarte, infolge Lieferung fällige Anzahlung noch die versprochenen Raten. Auch den Kaufpreis für einen Teppich, der sofort nach der Lieferung bar bezahlt werden sollte, blieb er schuldig.

Die fällige Novembermiete von 100 DM bezahlte der Angeklagte ebenfalls nicht. Als der Vermieter ihn deshalb mahnte, gab er ihm einen auf den 2. November 1957 gestellten Scheck mit dem Bemerken, er solle noch einige Tage mit der Vorlage warten, dann werde bestimmt Geld da sein. Als der Vermieter einige Tage später erfuhr, dass für den Scheck keine Deckung vorhanden sei, kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Der Angeklagte versuchte zunächst, mit einer völlig unbegründeten Gegenforderung aufzurechnen, was der Vermieter ablehnte. Erst im März 1958 war er zur Räumung bereit, ohne irgendwelche Miete zu bezahlen.

In allen Fällen wusste der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von vornherein, dass er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, die sämtlich Anfang November 1957 fällig wurden, kein Geld hatte und ihm eine pünktliche Zahlung der geschuldeten Beträge nicht möglich sein werde. Er rechnete auch niemals damit, dass er bei Fälligkeit aus seinen Geschäften Einnahmen haben werde, die auch nur einen Teil der fälligen Beträge decken könnten. Er täuschte die Gläubiger durch sein sicheres Auftreten und spiegelte ihnen vor, ein ernsthafter Geschäftsmann zu sein. Dabei verschwieg er, dass er vor kurzer Zeit den Offenbarungseid geleistet hatte, überschuldet war und kein Geld besaß. Bei Kenntnis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wären ihm weder die Geschäftsräume vermietet noch die Waren ohne vorherige Barzahlung ausgehändigt worden. Er ging bewusst darauf aus, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Meineids und fortgesetzten Betrugs im Rückfall unter Einbeziehung der durch das Urteil des Schöffengerichts in Bielefeld vom 17. Dezember 1957 erkannten Gesamtgefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und ihn gemäß § 161 StGB für unfähig erklärt. Die in jener Sache verbüßte Untersuchungshaft und Strafhaft hat es auf die neue Gesamtstrafe angerechnet, ausgesprochen, dass das im Urteil vom 17. Dezember 1957 verhängte Berufsverbot bestehen bleibe.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, richtet sich in ihrer Begründung nur gegen die Verurteilung wegen Meineids.

Das Rechtsmittel kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

2. Der Schuldspruch wegen Meineids ist im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht hat allerdings nicht erörtert, ob der Angeklagte verpflichtet war, am 16. Februar 1957 den Offenbarungseid erneut zu leisten, obwohl er einen solchen auf Antrag eines anderen Gläubigers erst am 26. November 1955, also innerhalb der im § 903 ZPO bestimmten Frist, geleistet hatte. Nach dieser Vorschrift wäre er dazu nur verpflichtet gewesen, wenn die Gläubigerin glaubhaft gemacht hätte, dass der Angeklagte nach der ersten Eidesleistung Vermögen erworben habe. Diese Glaubhaftmachung ist auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, eine vom Vollstreckungsrichter von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung, wie sich schon aus § 900 Abs. 2 ZPO ergibt (vgl. Stein/Jonas § 903 ZPO Anm. 1).

Ihr Fehlen berührt aber die Wirksamkeit des vom Schuldner wiederholt geleisteten Offenbarungseids nicht. Dieser ist, entgegen der Auffassung der Revision, gleichwohl ein von der Strafdrohung des § 154 StGB erfasster Eid. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, dass der Eid in einem gerichtlichen Verfahren geschworen wurde, in welchem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen worden ist (BGHSt 3, 248). Dagegen ist es nicht erforderlich, dass im Einzelfall auch alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abnahme des Eides erfüllt sind; denn § 154 StGB verlangt nicht die Zuständigkeit des Gerichts zur Abnahme gerade des geleisteten Eides, d. h. das Vorliegen der für das einzelne Verfahren gegebenen besonderen Voraussetzungen der Eidespflicht des Schwörenden (BGHSt 3, 235). Ein Irrtum des Vollstreckungsrichters hierüber macht die Eidesleistung mithin nicht unwirksam.

b) Unerheblich ist auch, ob der dem Angeklagten vor der Eidesleistung zur Verfügung gestellte Vordruck zur Aufstellung des von ihm zu beeidenden Vermögensverzeichnisses der Gesetzeslage zur Zeit der Eidesleistung entsprach. Maßgebend ist nicht etwa die in dem Formblatt mitgeteilte veraltete Eidesformel, sondern der Eid in der Fassung, wie ihn der Angeklagte auf Verlangen des Richters auf Grund der ihm von diesem gegebenen Erläuterung geleistet hat. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte beschworen, dass er die von ihm verlangten Angaben richtig und vollständig gemacht habe (UA 11° unten).

c) Die Richtigkeit der in dem Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben des Vollstreckungsschuldners ist – im Gegensatz zu den Revisionsausführungen – seit der Neufassung des § 807 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) ebenso wie ihre Vollständigkeit Gegenstand der Eidesleistung (BGHSt 7, 375; vgl. auch BGHSt 10, 149 und 272).

d) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte die Unrichtigkeit seiner Angaben über die Eigentumsverhältnisse an der Couch und den beiden Sesseln kannte: Er wusste im Augenblick der Eidesleistung, dass der Eigentumsvorbehalt der Firma [REDACTED] erloschen und das Eigentum auf ihn übergegangen war. Er hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass er sich bei Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses über die Rechtslage bewusst und darüber im klaren gewesen ist, dass der Eigentumsvorbehalt der Firma [REDACTED] nicht mehr bestand. Die falsche Eintragung in das Vermögensverzeichnis hat er deshalb gemacht, um seine Gläubiger von Vollstreckungsmaßnahmen in die Möbel abzuhalten und sich selbst Eigentum und Besitz an ihnen möglichst lange zu erhalten.

Die Einlassung des Angeklagten hat die Strafkammer nach eingehender Würdigung als unwahre Schutzbehauptung verworfen. Er hatte nämlich geltend gemacht, er habe sich erinnert, dass die Möbel kürzlich für einen anderen Gläubiger gepfändet worden seien, dessen Name er nicht mehr gewusst habe; deshalb habe er der Einfachheit halber [REDACTED] als Vorbehaltseigentümerin angegeben; dazu habe er sich für berechtigt gehalten, weil die Möbel durch die Gläubigerpfändung gewissermaßen mit einem Schuldbetrag belastet gewesen seien und durch die Eintragung im Vermögensverzeichnis die wirtschaftliche Situation zwar rechtlich unrichtig, tatsächlich aber zutreffend gekennzeichnet gewesen sei. Nach voller Überzeugung des Tatrichters hat der sehr geschäftsgewandte und mit diesen Rechtsfragen vertraute Angeklagte die Fragen des Formblatts auch in der alten Fassung genau verstanden. Er hätte richtige Angaben gemacht, wenn er dies gewollt hätte. Dafür, dass es sich um eine unwahre Schutzbehauptung handelt, die sich der Angeklagte nachträglich zurechtgemacht hat, spricht nach der Ansicht der Strafkammer auch, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung, als ihm ein Meineid zur Last gelegt wurde, jegliche Einlassung verweigert hat. Dies hat er nach der Überzeugung des Tatrichters deshalb getan, weil ihm damals keine Ausrede für den ihm plötzlich zur Last gelegten Tatbestand des Meineids eingefallen ist.

Ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung kann in diesen Ausführungen der Strafkammer nicht gefunden werden. Sie begründet ihre Überzeugung von der bewussten Wahrheitsverletzung des Angeklagten gerade mit seiner besonderen Geschäftsgewandtheit und Vertrautheit mit den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften. Sie beruhen auf einer langjährigen Geschäftserfahrung als selbständiger Kaufmann. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Laien nicht wissen, ob ein gepfändeter Gegenstand im Eigentum des Schuldners bleibt oder nicht, besteht nicht.

Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich auf dem Gebiet der tatsächlichen Beweiswürdigung, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist. Unrichtig ist zudem die Meinung, dass die Strafkammer keine Schlussfolgerungen aus dem Verhalten des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung ziehen durfte. Der Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt vielmehr das gesamte Verhalten des Täters vor und nach seiner Verfehlung, im Ermittlungsverfahren ebenso wie in der Hauptverhandlung. Überdies hat der Angeklagte ins einzelne gehende falsche Angaben gemacht, indem er sogar eine bestimmte Restforderung genannt hat, obwohl er den vollen Kaufpreis an den Verkäufer der Möbel bezahlt hatte.

a) Grundsätzlich unerheblich für den Tatbestand des Meineids ist es, ob die Gläubigerin durch die unter den Offenbarungseid fallenden unrichtigen Angaben tatsächlich benachteiligt worden ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob sie auf Grund einer Anschluss-pfändung, die sie bei Kenntnis des Eigentums des Schuldners hätte ausbringen können, wenigstens teilweise befriedigt worden wäre. Abgesehen davon kann die vorausgehende Pfändung jederzeit wegfallen und dadurch der Wert der Anschluss-pfändung erhöht werden. Die Strafkammer brauchte daher in dieser Richtung keine Beweise zu erheben. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift mithin schon aus diesem Grunde nicht durch.

b) Auch der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, ist vom Landgericht nicht verletzt worden; denn es hat sich von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt (RGSt 52, 319).

3. Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist.

Das Landgericht hat ihm zwar allgemein mildernde Umstände zugebilligt, weil er sich zur Zeit der Eidesleistung in einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage befand und die Gläubiger wegen des verhältnismäßig geringen Erlöses, den die Möbel bei einer Versteigerung erbracht hätten, durch die Tat nicht sehr erheblich benachteiligt worden sind. Bei der Strafbemessung innerhalb des milderen Strafrahmens des § 154 Abs. 2 StGB hat es jedoch die nach der Sachverhaltsschilderung gegebene Möglichkeit, dass der Angeklagte zur erneuten Leistung des Offenbarungseids nicht verpflichtet gewesen sein könnte (vgl. oben B 2 a), nicht berücksichtigt.

Wenn der Vollstreckungsrichter die Gläubigerin irrtümlich nicht zur Glaubhaftmachung eines neuen Vermögenserwerbs veranlasst haben sollte, wäre es zur Leistung des Eides möglicherweise nur infolge dieses Verfahrensfehlers gekommen.

Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass es beim Tatbestand des Meineids in der Regel einen selbständigen Strafmilderungsgrund bildet, wenn der Angeklagte nicht über ein Aussageverweigerungsrecht belehrt oder entgegen der gesetzlichen Vorschrift zu Unrecht vereidigt worden ist (4 StR 12/54 vom 26. Mai 1954; BGHSt 8, 186; 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 bei LM Nr. 42 zu § 154 StGB).

Dieser Grundsatz muss auch im vorliegenden Falle gelten; denn der Angeklagte würde, wenn ihm die Bestimmungen der §§ 900 Abs. 2, 903 ZPO bekannt gewesen wären, sich möglicherweise nicht bereitgefunden haben, den Offenbarungseid erneut zu leisten, sondern auf den Mangel der Verfahrensvoraussetzung hingewiesen haben.

Das Landgericht wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung im Rahmen der Strafzumessung für den Meineid erneut zu prüfen haben.

4. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Neben der Bildung der neuen Gesamtstrafe muss der Tatrichter über sämtliche Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie Sicherungsmaßnahmen erneut entscheiden, weil diese mit der Aufhebung der Gesamtstrafe ohne weiteres hinfällig geworden sind (BGHSt 7, 180, 182). Er muss daher auch bei Einbeziehung der früheren Bestrafung auf Grund des Urteils vom 17. Dezember 1957 nach Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe das Berufsverbot unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO erneut aussprechen.

Die Aufrechterhaltung der früheren Maßnahme aus § 42 l StGB trotz Aufhebung der Gesamtstrafe, neben der sie ausgesprochen worden war, war unzulässig.

Im Übrigen muss die Revision als unbegründet verworfen werden.

RotbergKrummeLang-Hinrichsen
SeibertDr. Hengsberger

Zitiert (2)