Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unberücksichtigter Belehrungsunterlassung bei falscher Aussage - Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 12/54
Datum
26.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen zweier uneidlicher vorsätzlicher Falschaussagen verurteilt; der BGH hebt den Strafausspruch hinsichtlich eines Vergehens auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war, dass das Landgericht die unterbliebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nicht strafmildernd berücksichtigte. Der Senat betont, dass der Tatrichter nicht spekulativ annehmen darf, der Beschuldigte hätte sich bei Kenntnis des Verweigerungsrechts dennoch falsch verhalten. Bei der neuen Verhandlung sind insbesondere die Voraussetzungen des § 157 StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht kann strafmildernd zu berücksichtigen sein; der Tatrichter hat dies zu prüfen.

2

Bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsunterlassung und falscher Aussage darf der Tatrichter nicht spekulativ annehmen, der Beschuldigte hätte sich auch bei Kenntnis des Verweigerungsrechts gleich verhalten.

3

Fehlen konkrete Feststellungen zu den Motiven einer späteren Aussageverweigerung, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Verweigerung sei unschädlich für die Beurteilung der Tat.

4

Erweist sich die tatrichterliche Beweiswürdigung als denkfehlerhaft oder lückenhaft, hat der Revisionssenat den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung, insbesondere zur Prüfung von § 157 StGB, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 17. November 1953

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 17. November 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war vom Landgericht in Siegen wegen zwei uneidlicher vorsätzlich falscher Aussagen, begangen am 13. Februar und 8. Juni 1951, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hat der erkennende Senat dieses Urteil zum Teil aufgehoben, und zwar hinsichtlich des ersten Vergehens im Strafausspruch, im Übrigen in vollem Umfang. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte nunmehr im zweiten Fall freigesprochen und wegen der Falschaussage vom 13. Februar 1951 zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision muss wiederum zum Strafausspruch Erfolg haben.

Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Vernehmung vom 13. Februar 1951 in dem Unterhaltsrechtsstreit eines unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger wahrheitswidrig bestritten, mit der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben. Er ist deshalb rechtskräftig der vorsätzlichen Falschaussage für schuldig befunden worden. Für die Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch war entscheidend, dass das Landgericht die möglicherweise strafmildernd zu bewertende Tatsache der unterbliebenen Belehrung des Beschwerdeführers über sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht beachtet hatte. Vielmehr hat die Strafkammer es ausdrücklich abgelehnt, die Strafe aus diesem Grunde zu ermäßigen. Sie hat angenommen, der Angeklagte, der mit der Kindesmutter vorher vereinbart hatte, den Geschlechtsverkehr vor Gericht abzuleugnen, würde sich selbst durch die Kenntnis seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht von der falschen Aussage haben abhalten lassen, weil auch eine Aussageverweigerung sein Vorhaben, den Geschlechtsverkehr zu verheimlichen, zunichte gemacht hätte; denn das Gericht hätte alsdann aus dieser Weigerung für die Würdigung der Aussage der Kindesmutter Schlüsse gezogen. Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende Bedenken.

Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs aus der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters Schlussfolgerungen darauf zieht, wie dieser sich verhalten hätte, wenn ihm ein tatsächlich verborgen gebliebener Umstand bekannt gewesen wäre. Die Beweisführung des Landgerichts ist aber in dieser Hinsicht nicht frei von Denkfehlern. Falls der Beschwerdeführer, wie die Strafkammer für möglich hielt, ohne Belehrung nicht wusste, dass er sein Zeugnis verweigern könne, so lässt sich aus der mit der Kindesmutter getroffenen Abrede kaum mit Sicherheit entnehmen, dass er zu einer falschen Aussage auch für den Fall entschlossen war, dass er nicht zur Aussage verpflichtet wäre. Alsdann konnte er sich auch keine Vorstellungen darüber machen, welche Schlüsse das Gericht aus seiner Zeugnisverweigerung ziehen konnte. Selbst wenn er sein Recht – ohne Belehrung – gekannt haben sollte, so folgt daraus noch nicht, dass er auch über die Möglichkeit unterrichtet war, dass eine Aussageverweigerung bei der Urteilsfindung im Unterhaltsrechtsstreit verwertet werden könne. Diese Auslegungsmöglichkeit ist ohne die Kenntnis des Beschwerdeführers bedeutungslos.

Nicht frei von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung des Landgerichts, seine Annahme werde durch das Verhalten des Angeklagten bei seiner zweiten Vernehmung bestätigt, weil er bei dieser trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht den Geschlechtsverkehr zuerst wiederum abgestritten und schließlich seine Aussage aus ganz anderen Gründen – möglicherweise aus Furcht vor Strafe – verweigert habe. Die Strafkammer konnte, wie im Urteil an anderer Stelle hervorgehoben ist, nicht feststellen, was den Angeklagten in diesem Falle zur Aussageverweigerung bestimmt hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er doch durch die Belehrung dazu bewogen worden ist, seine Bekundung in dieser Form zurückzuziehen. Unberücksichtigt geblieben ist in diesem Zusammenhang ferner die nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten, er habe seine Aussage im Termin vom 8. Juni 1951 deshalb verweigert, weil er sich nicht mehr entsinnen konnte, ob er mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt habe oder nicht.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht wiederum – wie im ersten tatrichterlichen Urteil – die Voraussetzungen des § 157 StGB zu prüfen haben.

HiilleGroßDr. Augustin
KrummeSeibert

Zitiert von (1)