Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 332/89
- Datum
- 14.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung mehrerer Tatbestands- oder Verantwortlichkeitsmilderungen muss das Gericht klar darlegen, welchen Strafrahmen es zugrunde legt und wie sich die einzelnen Verschiebungen auf Mindest- und Höchststrafe auswirken.
Ergibt aus den Urteilsgründen nicht, dass das Gericht die Reichweite der angewandten Strafrahmen bedacht hat, ist die Strafzumessung fehlerhaft und die Strafe neu zu bemessen.
Beruft sich das Gericht auf mehrere strafmildernde Gesichtspunkte (z. B. §§ 21, 23 Abs. 2, 49 StGB, § 17 StGB), hat es deren kumulative oder alternierende Wirkung auf den Strafrahmen deutlich zu machen.
Ein vermeidbarer Verbotsirrtum ist strafmildernd zu berücksichtigen; seine Berücksichtigung kann den zutreffenden Strafrahmen wesentlich ändern und muss im Urteilsbild erkennbar sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 18. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 332/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████, dort geboren am Michael ███ 1958, zur Zeit in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in L[REDACTED], wegen versuchten Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Januar 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 21. Dezember 1987 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Diese Entscheidung hat der Senat durch Urteil vom 15. September 1988 (4 StR 352/88 = BGHSt 35, 347; hierzu Küper JZ 1989, 617) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Mit der Verwerfung der weitergehenden Revision sind der Schuldspruch wegen versuchten Mordes und die Unterbringungsanordnung, deren Aufrechterhaltung der Senat ausdrücklich angeordnet hat, rechtskräftig geworden. Durch Urteil vom 18. Januar 1989 hat das Landgericht den Angeklagten zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat ausgeführt, die Strafe sei „dem zunächst nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen (drei bis fünfzehn Jahre) zu entnehmen“. Die weiteren Darlegungen des Tatrichters sprechen dafür, dass er zwei weitere Strafrahmenverschiebungen vorgenommen hat. Er hat nämlich darauf hingewiesen, die Strafe sei „weiterhin nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern“, es müsse „auch der vermeidbare Verbotsirrtum ... strafmildernd (§§ 17, 49 StGB) berücksichtigt“ werden (UA 16). Die in einem solchen Fall angedrohte Mindestfreiheitsstrafe beträgt einen Monat und die Höchstfreiheitsstrafe acht Jahre und fünf Monate. Ob das Landgericht bei der Strafzumessung tatsächlich von diesem Strafrahmen ausgegangen ist und ob es sich dann des Umstandes bewusst war, dass die ausgesprochene Strafe nahe an die Höchststrafe des gemilderten Strafrahmens
heranreicht, ist zweifelhaft. Dagegen spricht, dass es im Rahmen der Strafzumessung ausschließlich mildernde Tatsachen angeführt hat (UA 17). Die Strafe muss deshalb neu bemessen werden.
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