Treffer
BGH Urteil

Versuchter Mord: Mittelbare Täterschaft trotz schuldhaft handelnden Tatmittlers

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 352/88
Datum
15.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen wegen versuchten heimtückischen Mordes zu entscheiden, bei dem der unmittelbare Täter durch mystisch manipulierte Wahnvorstellungen zur Tat gebracht wurde. Den Schuldspruch hielt der Senat für rechtsfehlerfrei, u.a. mangels Notwehr/Notstand sowie wegen nur vermeidbaren Verbotsirrtums; ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand schied mangels gewissenhafter Prüfung aus. Die Hintermänner wurden als mittelbare Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) behandelt, obwohl der Tatmittler schuldhaft handelte, weil sie das Geschehen über Irrtumssteuerung und konkrete Ausführungsanweisungen beherrschten. Aufgehoben wurden jedoch die Strafaussprüche wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB; die Unterbringung nach § 63 StGB blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) kann auch in Betracht kommen, wenn der Tatmittler zwar schuldhaft handelt, jedoch durch einen bewusst hervorgerufenen und ausgenutzten Irrtum sowie intensive Einflussnahme bei wertender Betrachtung als Werkzeug erscheint.

2

Ob bei vermeidbarem Verbotsirrtum des Tatmittlers mittelbare Täterschaft vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls anhand der vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft zu bestimmen; starre Abgrenzungsregeln genügen nicht.

3

Ein Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) führt nicht zum Vorsatzausschluss, wenn die angenommene Interessenabwägung „Leben gegen Leben“ rechtlich ausgeschlossen ist; ein solcher Irrtum begründet regelmäßig einen (vermeidbaren) Verbotsirrtum (§ 17 StGB).

4

Ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand kommt allenfalls in Betracht, wenn der Täter eine gewissenhafte Prüfung einer (vermeintlichen) Notstandslage vornimmt; fehlt es daran, scheidet eine Entschuldigung aus.

5

Die Versagung der Strafrahmenmilderung beim Versuch (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) erfordert eine Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit, in der insbesondere versuchsbezogene Umstände und relevante Persönlichkeitsbesonderheiten tragfähig gewürdigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 21. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 352/88 URTEIL in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Jahnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C___ aus H______ als Verteidiger für den Angeklagten P___, Justizangestellte (C___) in der Verhandlung, Justizangestellte C___ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Dezember 1987 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben; die Unterbringungsanordnung gegen den Angeklagten ██████ bleibt aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten R___ und ████ werden verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten H___ und P___ wegen versuchten Mordes zu lebenslanger, den Angeklagten R___ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagte H___ hat ihre Revision auf den Strafausspruch beschränkt. Die Rechtsmittel führen jeweils zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen haben die Revisionen der Angeklagten ████ und █████ keinen

I. Nach den Feststellungen lebten die Angeklagten in einem von „Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben“ geprägten „neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen (UA 135). Der Angeklagten P___ gelang es im bewussten Zusammenwirken mit H___, dem leicht beeinflussbaren Angeklagten R___ zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des „Katzenkönigs“, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; ███ in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber auch aus Liebe zu Barbara H___ darum bemüht, ihr zu glauben – wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den „Katzenkönig“ aufzunehmen. Auf Geheiß musste er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen lassen, Barbara H___ ewige Treue schwören; so wurde er von ihr und ████ zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt. Als die Angeklagte H___ Mitte des Jahres 1986 von der Heirat ihres früheren Freundes Udo N___ erfuhr, entschloss sie sich aus Hass und Eifersucht, dessen Frau (Annemarie N___) von R___ – unter Ausnutzung seines Aberglaubens – töten zu lassen. In stillschweigendem Einverständnis mit P___, der – wie sie wusste – seinen Nebenbuhler loswerden wollte, spiegelte die Angeklagte H___ █████ vor, wegen der vielen von ihm begangenen Fehler verlange der „Katzenkönig“ ein Menschenopfer in der Gestalt der Frau N___; falls er die Tat nicht binnen einer kurzen Frist vollende, müsse er sie verlassen und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom „Katzenkönig“ vernichtet. R___, der erkannte, dass das Mord sei, suchte auch unter Berufung auf das fünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg. H___ und P___ wiesen stets darauf hin, dass das Tötungsverbot für sie nicht gelte, „da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten“ (UA 81). Nachdem er Barbara H___ „unter Berufung auf Jesus“ hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und sie ihn darauf hingewiesen hatte, dass bei Bruch des Schwurs seine „unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht“ sei (UA 83), war er schließlich zur Tat entschlossen. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die „Gefahr für Millionen Menschen ab“ (UA 83), die er „durch das Opfern von Frau N___“ (UA 124) retten könne. Am späten Abend des 30. Juli 1986 suchte █████ Frau N___ in ihrem Blumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen. Entsprechend dem ihm von P___ – im Einverständnis mit Barbara H___ – gegebenen Rat stach R___ mit einem ihm zu diesem Zweck von P___ überlassenen Fahrtenmesser hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen Frau N___ in den Hals, das Gesicht und den Körper, um sie zu töten. Als dritte Personen der sich nun verzweifelt wehrenden Frau zu Hilfe eilten, ließ R___ von weiterer Tatausführung ab, um entsprechend seinem „Auftrag“ unerkannt fliehen zu können; dabei rechnete er mit dem Tod seines Opfers, der jedoch ausblieb.

II. Das Landgericht hat alle Angeklagten zu Recht als Täter eines versuchten Mordes verurteilt.

1. Der Angeklagte R___: Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer bei diesem Angeklagten die Voraussetzungen des versuchten heimtückischen Mordes bejaht. R___ hat „eigenhändig in Tötungsabsicht auf Frau N___ eingestochen, um seinen Auftrag zu erfüllen“ (UA 123); dabei nutzte er ihre Arg- und Wehrlosigkeit bewusst aus. Der Mordversuch war beendet, da der Angeklagte nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung glaubte, der Erfolg werde eintreten (BGHSt 35, 90, 92 m. Nachw.). Von diesem Versuch ist er nicht strafbefreiend zurückgetreten, weil er keinerlei Bemühungen um Erfolgsabwendung unternommen hat (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass der Angeklagte für sein Tun verantwortlich gewesen ist. Die Sachverständig beratene Strafkammer hat sich die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte nicht schwachsinnig ist und nicht an einer krankhaften seelischen Störung leidet. Wohl handelt es sich bei ihm um eine „hoch abnorme Persönlichkeit“, die „neurotisch tiefgreifend gestört und deformiert“ ist (UA 128). Dieser Zustand, so ist den weiteren Ausführungen der Strafkammer zu entnehmen, und die „erfolgreiche Überzeugungsarbeit der Angeklagten H___ und █████ führten dazu, dass R___ zur Tatzeit in „Wahngewissheiten“ lebte (UA 130). Das Landgericht hat dieses Persönlichkeitsbild nicht ausdrücklich einem der Merkmale des § 20 StGB zugeordnet. Seinen Ausführungen ist aber mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass es als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der genannten Vorschriften zu kennzeichnen ist. Diese beeinträchtigte die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht, denn er wusste um das Verbotensein der Tötung eines Menschen und er kannte sämtliche Tatumstände. Auch die Steuerungsfähigkeit war nicht aufgehoben, da der Angeklagte sich dem Tatauftrag hätte entziehen können. Dass die Wahnideen und die „daraus resultierenden pathologischen Gefühle“ den Angeklagten nach den Ausführungen der Strafkammer erheblich entsteuerten, hat diese durch Anwendung des § 21 StGB berücksichtigt.

Der Angeklagte R___ kann sich nicht auf Notwehr oder Nothilfe (§ 32 StGB) berufen, da weder er noch andere, wie er wusste, einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch das Opfer ausgesetzt waren. Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB liegt schon deshalb nicht vor, weil es an einer tatsächlichen gegenwärtigen Gefahr fehlte. Allerdings glaubte der Angeklagte an eine solche Gefahr. Dieser Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 34 StGB kommt dem Angeklagten aber nicht als Tatbestandsirrtum zugute, weil das in § 34 StGB außerdem vorausgesetzte Überwiegen der Gewichtigkeit des zu schützenden Interesses vor dem zu opfernden eine Abwägung „Leben gegen Leben“ nicht gestattet (OGHSt 1, 321, 334; 2, 117, 121; Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 34 StGB Rdn. 10). Dass der Angeklagte diesen Interessenkonflikt fehlerhaft abgewogen hat, führt als Bewertungsirrtum auch nicht zum Vorsatzausschluss, sondern zu einem – nach den Feststellungen vermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 34 StGB Rdn. 51; Dreher/Tröndle aaO § 34 StGB Rdn. 18). Danach hatte er als Polizeibeamter unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und auch seiner Wahnideen bei gebührender Gewissensanspannung und der ihm zumutbaren Befragung einer Vertrauensperson, zum Beispiel eines Geistlichen, die rechtliche Unzulässigkeit einer quantitativen Abschätzung menschlichen Lebens als des absoluten Höchstwertes erkennen können.

Ebenso zutreffend hat die Strafkammer einen Schuldausschluss nach § 35 StGB bereits deswegen verneint, weil der Täter nicht den Willen hatte, die vermeintliche Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl. § 35 StGB Rdn. 38 m. w. Nachw.). Er selbst fürchtete seinen Tod nicht, weil ihm von H___ und P___ vorgegaukelt worden war, dass er schon mehrfach gelebt habe und seine Seele sicher wiederkehren werde; an Angehörige und nahestehende Personen dachte er nicht.

Nicht geprüft hat das Landgericht, ob dem Angeklagten ein übergesetzlicher, den Anwendungsbereich des § 35 StGB überschreitender entschuldigender Notstand zugute kommt (vgl. Lackner 17. Aufl. vor § 32 StGB Anm. III 3 m. Nachw.). Das führt aber nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs. Ein solcher Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgrund (vgl. Lackner aaO) kann, wenn er überhaupt besteht, dem Täter allenfalls unter der Voraussetzung zugebilligt werden, dass eine gewissenhafte Prüfung des Vorliegens einer Notstandssituation stattgefunden hat (vgl. die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 35 StGB n.F.: BGHR StGB § 35 Abs. 2 Satz 1 Gefahr, abwendbare 1; Hirsch in LK aaO § 34 StGB Rdn. 77 m.w.Nachw.). Schon daran hat es der Angeklagte, wie die Ausführungen des Landgerichts zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei § 34 StGB belegen, fehlen lassen.

2. Der Angeklagte P___: Zu Recht hat das Landgericht auch den Angeklagten P___ als Täter verurteilt. Dieser hat gemeinschaftlich mit der Angeklagten ██████, die den Schuldspruch nicht angegriffen hat, die Tat „durch einen anderen“ im Sinne des § 25 Abs. 1 StGB begangen. Sie handelten aus niedrigen Beweggründen. Beide sind nicht etwa deswegen nur Anstifter, weil auch der Mitangeklagte R___ als Täter einzustufen war.

a) Die Frage, ob der Hintermann eines schuldhaft handelnden Täters mittelbarer Täter sein kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat zwar in BGHSt 2, 169, 170; 30, 363, 364 ausgeführt, dass der mittelbare Täter die Tat durch einen anderen ausführe, der nicht selbst Täter sei. Diese Definition, die für den Regelfall der mittelbaren Täterschaft zutrifft, ist in den genannten Entscheidungen aber nicht tragend. Im vorliegenden Fall kommt es auf die Beantwortung der Frage an, weil den Angeklagten H___ und P___ – jedenfalls nach Überzeugung des Landgerichts die für eine Verurteilung wegen Anstiftung zum versuchten Mord erforderliche Kenntnis des tatbezogenen Merkmals der Heimtücke nicht nachzuweisen war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 193; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1982 – 1 StR 281/82; Jahnke in LK 10. Aufl. § 211 StGB Rdn. 62, 64). Als Täter sind sie wegen versuchten Mordes zu bestrafen, da sie das täterbezogene Merkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt haben.

Im Schrifttum ist die Frage der Abgrenzung der Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft umstritten (vgl. Lackner 17. Aufl. § 25 StGB Anm. 1 b mit Nachw.). Nach verbreiteter Meinung wird aus dem Verantwortungsprinzip hergeleitet, dass die Möglichkeit mittelbarer Täterschaft dort endet, wo das Werkzeug selbst verantwortlicher Täter ist (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. S. 540, 544; Stratenwerth, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. S. 224). Das wird auch für den – hier gegebenen – Fall angenommen, dass der Tatmittler in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt; anders als in den Fällen der Schuldunfähigkeit oder des unvermeidbaren Verbotsirrtums, in denen dem Täter die Möglichkeit normgerechten Verhaltens verschlossen sei, bleibe dem in einem vermeidbaren Verbotsirrtum Handelnden die Möglichkeit der Entscheidung erhalten. Herzberg (Täterschaft und Teilnahme S. 22, 23) tritt dem mit der Erwägung entgegen, dass das Verantwortungsprinzip nicht der Annahme entgegenstehe, den in vermeidbarem Verbotsirrtum Handelnden als Tatmittler anzusehen; seine Verantwortlichkeit als Vorsatztäter gründe sich allein auf den Vorwurf „fahrlässiger“ Verbotsunkenntnis; ein Fahrlässigkeitsdelikt des Tatmittlers schließe aber mittelbare Täterschaft des Hintermannes nicht aus. Bedenklich an dieser Auffassung ist, worauf Bloy (Die Beteiligungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht S. 344, 348) zutreffend hinweist, die Gleichsetzung des Fahrlässigkeitstäters mit dem wegen vorsätzlicher Tatbegehung zu verurteilenden Täter, der sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindet (§ 17 Satz 2 StGB). Roxin (in Festschrift für Lange, S. 173, 178 ff; derselbe in LK 10. Aufl. § 25 StGB Rdn. 66 ff) ist der Auffassung, dass das Verantwortungsprinzip nicht unbesehen auf die Irrtumsfälle übertragen werden dürfe. Er bejaht wegen des überdeterminierenden Einflusses des Hintermannes kraft größerer Bedeutungskenntnis die Möglichkeit mittelbarer Täterschaft in Fällen, in denen sich der Tatmittler in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindet, unterscheidet aber (insoweit enger als Cramer in Schönke/ Schröder, 23. Aufl. § 25 StGB Rdn. 38) zwischen den Fällen, in denen dieser infolge des Irrtums das materielle Unrecht seines Tuns nicht kennt (mittelbare Täterschaft möglich) und den anderen Fällen (mittelbare Täterschaft nicht möglich), in denen ihm bei fehlendem Bewusstsein der formellen Rechtswidrigkeit das materielle Unrecht seines Verhaltens klar ist (dazu Bloy aaO S. 349 mit Nachw.).

b) Die unterschiedliche Gewichtung in den Lösungsansätzen, die auf der einen Seite ausschließlich auf die Handlungsherrschaft des Abhängigen abstellen und auf der anderen Seite den bestimmenden Einfluss des Hintermannes betonen, macht deutlich, dass es sich um ein offenes Wertungsproblem handelt (vgl. Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2 6. Aufl. S. 220, 222, 237), bei dem die Übergänge fließend sind (vgl. Stratenwerth aaO S. 224). Aus dem Gesetzeswortlaut wie auch aus der systematischen Stellung der Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft zwischen unmittelbarer Täterschaft und Anstiftung lässt sich nicht zwingend der prinzipielle Vorrang einer der beiden Lösungsmaßstäbe herleiten. § 25 Abs. 1 StGB erfordert jedenfalls nicht ein derart enges Verständnis des Begriffs der mittelbaren Täterschaft, wie es aus dem Verantwortungsprinzip hergeleitet wird. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Täterschaftsformen hat der Gesetzgeber bewusst auf die Festlegung ihrer Voraussetzungen im Einzelnen verzichtet (vgl. Cramer in Schönke/Schröder aaO § 25 StGB Rdn. 6; BTDrucks. IV/650 S. 149; V/4095 S. 12). Dass mit Hilfe des Verantwortungsprinzips allein nicht stets eine scharfe Grenzziehung möglich ist, wird von Vertretern dieser Lehre selbst eingeräumt, indem sie für die Fälle des durch einen Machtapparat organisierten Verbrechens ohne Rücksicht auf die volle rechtliche Verantwortlichkeit des Handelnden eine „Täterschaft hinter dem Täter“ anerkennen (vgl. Stratenwerth aaO S. 226; Bockelmann/Volk, Strafrecht, Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 182). Ein wertender Vergleich der Fälle des unvermeidbaren Verbotsirrtums – hier ist unbestritten mittelbare Täterschaft möglich – mit denen des vermeidbaren Verbotsirrtums zeigt, dass allein die Vermeidbarkeit des Irrtums kein taugliches Abgrenzungskriterium ist. Auch dem in einem solchen Irrtum handelnden Täter fehlt zur Tatzeit die Unrechtseinsicht. Dass er Kenntnisse hätte haben können, die er im konkreten Fall nicht hatte, braucht an der Tatherrschaft des die Erlaubtheit vorspiegelnden Hintermannes nichts zu ändern; ebensowenig wird dadurch notwendigerweise dem Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges genommen. In Fällen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Vordermannes als dem unmittelbar Handelnden ist deshalb bei der Prüfung, ob der Hintermann mittelbarer Täter ist, auf das Kriterium der vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft abzustellen (vgl. Maurach/Gössel/Zipf aaO S. 225). Ob sie vorliegt, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern kann nur je nach der konkreten Fallgestaltung im Einzelfall wertend ermittelt werden. Eine solche Abgrenzung entspricht den Grundsätzen, die auch für die Beurteilung zwischen unmittelbarer Täterschaft und Teilnahme maßgeblich sind.

Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung des Hintermannes ab (vgl. BGHSt 32, 38, 42). Mittelbarer Täter eines Tötungs- oder versuchten Tötungsdelikts ist jedenfalls derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so dass der Irrende bei wertender Betrachtung als ein – wenn auch (noch) schuldhaft handelndes – Werkzeug anzusehen ist.

c) So liegt es nach den Feststellungen hier. Einerseits haben die Angeklagten H___ und P___ beim Angeklagten ███ R___ die Wahnideen hervorgerufen und diese später bewusst ausgenutzt, um seine rechtlichen Bedenken wie seine Gewissensbisse auszuschalten und ihn zu veranlassen, die von ihnen beabsichtigte Tat ihren Plänen und Vorstellungen entsprechend auszuführen. Auf diese psychologische Weise steuerten sie die Tatplanung. Darüber hinaus bestimmten sie wesentliche Teile der Tatausführung. P___ übergab dem Angeklagten R___ die Tatwaffe und erklärte auf dessen Frage, wie er die Tat ausführen solle, er solle von hinten so zustechen, wie es „Japaner und Ledernacken im 2. Weltkrieg“ getan hatten (UA 84), da das Opfer dann gleich tot sei; Zeugen dürften keine vorhanden sein. An diese wie auch an sonstige Anweisungen hat sich R___ gehalten. Andererseits irrte R___ bei der Tat nicht nur über das Verbotensein seines Tuns, er war vielmehr darüber hinaus in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeengt. Er befand sich in einem engen Beziehungs- und Einwirkungsgeflecht, das die Angeklagten H___ und P___ zum Zwecke seiner Steuerung ausgenutzt und so eingesetzt haben, dass er sich ihrem bestimmenden Einfluss nur schwer entziehen konnte.

Damit haben die Angeklagten H___ und P___ ihn zur Tat bestimmt und die Tatausführung kraft ihrer Einwirkung und ihres überlegenen Wissens beherrscht. Sie hatten damit die Tatherrschaft, ohne Mittäter zu sein, weil sie entsprechend ihrem Plan wissentlich und willentlich die objektive Tatbestandsverwirklichung R___ allein überlassen haben und dieser seine Tathandlung auch keinem von ihnen zurechnen lassen wollte.

III. Demgegenüber haben die Strafaussprüche keinen Bestand.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet insoweit die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB bei allen Angeklagten. Zwar kann eine solche Strafrahmenverschiebung versagt werden. Dies setzt aber eine Gesamtschau der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters voraus, bei der den wesentlich versuchsbezogenen Umständen, nämlich Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, besonderes Gewicht zukommt (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2 und 4). Die Strafkammer hat zwar eine solche Würdigung vorgenommen. Diese lässt aber besorgen, dass sie nicht alle wesentlichen der zugunsten der Angeklagten sprechenden Gründe erwogen hat.

Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung für ███ und P___ a) gemeinschaftlich abgehandelt und insoweit nicht zwischen diesen beiden Angeklagten unterschieden. Dadurch ist ihr möglicherweise entgangen, dass die Tatbeiträge dieser beiden Angeklagten entgegen den Ausführungen im Urteil nicht gleichgewichtig sind. Sie handelten zwar gemeinschaftlich, die treibende Kraft war aber Barbara H___, ████ ordnete sich, wenn auch im eigenen Interesse, unter. Bedenklich ist auch, dass das Landgericht im Rahmen der Prüfung der Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB die Persönlichkeitsabnormitäten der Angeklagten █████ und P___, ihr eigenartiges Beziehungsgeflecht, nicht ausreichend erwogen hat. Barbara H___ kann als „gestörte Persönlichkeit“ bezeichnet werden (UA 132). P___ ist der „intelligenteste der drei Angeklagten“, hat sich aber „nirgendwo einen eigenen Lebensraum mit stabilen und verlässlichen Wertbeziehungen“ geschaffen (UA 134). Die Persönlichkeitsmängel beider Angeklagten führen zwar nicht zur Anwendung des § 21 StGB, sie sind jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Möglichkeit dazu hat sich die Strafkammer dadurch versperrt, dass sie die Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten bei der Prüfung der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB nicht mit bedacht hat. Der pauschale Hinweis auf die „Täterpersönlichkeit beider Angeklagten“ (UA 137) reicht jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nicht aus. Denn nach Ablehnung der Strafrahmenverschiebung war dem Tatrichter eine Berücksichtigung der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände wegen der dann in § 211 StGB angedrohten lebenslangen Strafe nicht mehr möglich.

Diese Mängel führen zur Aufhebung der lebenslangen Freiheitsstrafen. Mit ihnen ist aber auch die gegen den Angeklagten R___ verhängte zeitige Freiheitsstrafe aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht auch seine Persönlichkeitsstruktur bei der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB nicht ausreichend erwogen hat; dafür spricht, dass es in diesem Zusammenhang nicht auch die ungewöhnlichen Entstehungsbedingungen des Verbotsirrtums neben dem Umstand, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war, in Betracht gezogen hat.

Da der Senat nicht ausschließen vermag, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB hinsichtlich aller Angeklagten zu einem milderen Strafrahmen gelangt wäre, können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.

IV. Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird die rechtsfehlerfreie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten ████ nach § 63 StGB (vgl. BGHSt 34, 22) nicht berührt.

Erfolg.LaufhütteSteindorf
SalgerJahnkeMeyer-Goßner