Revision aufgehoben und Zurückverweisung: Unterbringung nach § 42b StGB nicht hinreichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 332/57
- Datum
- 19.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, der Täter werde sich in bestimmter gefährlicher Weise künftig gegen die Rechtsordnung betätigen; bloße Unbestimmtheit genügt nicht.
Nicht jede dauernde Unzurechnungsfähigkeit rechtfertigt automatisch Unterbringung; Unterbringung ist nur zulässig, wenn zur Abwehr der konkret drohenden Gefahr keine andere geeignete Maßnahme ersichtlich ist.
Bei der Prognose künftiger Gefährdungen sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere die Zusammensetzung des Haushalts und das Vorhandensein potenzieller Opfer, wesentlich zu berücksichtigen.
Das Revisionsgericht überprüft die vom Tatrichter vorgenommene Glaubwürdigkeits- und Tatsachenwürdigung nur auf Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze; eine bloße Differenz in der Wertermittlung reicht nicht.
Bei der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hat das Tatgericht konkret darzulegen, in welcher bestimmten gefährlichen Weise künftig Rechtsgüter bedroht werden und warum alternative, weniger einschneidende Schutzmöglichkeiten nicht genügen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 19. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Speditionskaufmann Lambert Johann █████ aus ███, dort geboren ███████████████████, vorläufig untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Selvert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 19. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschuldigten betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschuldigte – 7946 – eine in seinem Haushalt lebende, am 25. █ geborene Stieftochter Helga ███████, ein Kind seiner Ehefrau aus deren erster Ehe, fortgesetzt zur Unzucht mißbraucht und dadurch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der fortgesetzten Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Ziffer 1 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des Beischlafs zwischen Verschwägerten (§ 173 Abs. 2 StGB) und mit Notzucht (§ 177 StGB) erfüllt hat. Ferner hat das Landgericht angenommen, daß der Beschuldigte auch den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) gegenüber seiner Stieftochter verwirklicht hat. Von seiner Bestrafung hat es abgesehen, weil er nicht zurechnungsfähig sei (§ 51 Abs. 1 StGB). Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen ist das Landgericht davon überzeugt, daß der Beschuldigte an Schizophrenie leide, u. a. weil sein Denkinhalt beeinflußt sei. Er lebe unter Wahnvorstellungen, die auf eine wahnbildende, noch bestehende Psychose zurückgingen. Festgestellt hat das Landgericht auch, daß der Beschuldigte im übrigen in seinem Gedankenablauf nicht gestört und sogar überdurchschnittlich intelligent ist. Dies steht nach seiner mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen übereinstimmenden Ansicht der Annahme nicht entgegen, daß der Beschuldigte an krankhaften Störungen der Geistestätigkeit leidet. „Um die Öffentlichkeit nicht der Gefahr auszusetzen, im Verlaufe mit Wahrscheinlichkeit zu erwartender Wahnbildungen in ihrer Sicherheit angegriffen zu werden“, hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42b StGB).
Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des Verfahrens- wie des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen. Ihrer Erörterung bedarf es nicht, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils nötig ist.
II. Sachrüge. Zu Unrecht beanstandet die Revision Verstöße gegen die Denkgesetze in der Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils. Insbesondere sind derartige Verstöße insoweit nicht vorhanden, als das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Stieftochter des Beschuldigten als ihn belastender Zeugin behandelt. Im Urteil ist nirgends davon die Rede, daß die Zeugin ihre Geständnisse über ihr angebliches geschlechtliches Verhalten anderen als ihrem Stiefvater gegenüber anders als unter Zwang des Beschuldigten niedergeschrieben hat. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, daß der Beschuldigte die Zeugin mit Schlägen, zu denen er gelegentlich einen Gummischlauch benutzte, und durch Drohung mit weiteren Schlägen gezwungen hat, über erfundene geschlechtliche Verfehlungen schriftliche „Geständnisse“ abzulegen (UA S. 4). Wenn diese Geständnisse, wie die Revision ausführt, nicht ausschließlich nach Diktat des Beschuldigten niedergeschrieben wurden, so ergibt sich daraus noch nicht, daß die Zeugin ihre „Geständnisse“ ohne Zwang des Beschuldigten zu Papier gebracht hat. Mithin kann aus der Art, wie die „Geständnisse“ zustande kamen, nicht geschlossen werden, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen.
Soweit die Revision ohne ausreichende Begründung annimmt, Reinhold ██ habe die Aussage nur deshalb verweigert, weil es ihm lieber gewesen sei, den Sitzungssaal wieder verlassen zu dürfen, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln liegt in dieser Beweiswürdigung nicht. Zur Angabe von Anhaltspunkten für ihre aus dem persönlichen Eindruck des Zeugen gewonnene Überzeugung war die Strafkammer nicht verpflichtet.
Ebenso geht der Revisionsangriff, Helga ███████ habe sich nach aller Lebenserfahrung freiwillig hingegeben, denn sie habe nie um Hilfe geschrien, in den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt: Beim ersten Beischlaf des Beschuldigten mit ihr habe sie sich in ihrem durch reichlichen Alkoholgenuß herbeigeführten benommenen Zustand nicht zur Wehr setzen können und kaum bemerkt, was geschah. Mit späterem Geschlechtsverkehr ist Helga nach den Feststellungen des Urteils nicht einverstanden gewesen, hat sich aber gegenüber der Autorität ihres Stiefvaters, dessen Strenge sie fürchtete, nicht durchsetzen können; wenn sie gelegentlich zu schreien versuchte, hat der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten; wollte sie auf das Ansinnen des Beschuldigten nicht eingehen, so erhielt sie von ihm Schläge mit einem Stock, bis sie nachgab (UA S. 3).
Ob das Landgericht bei Wertung des Geständnisses des Beschuldigten gegen Denkgesetze und Erfahrungsregein
verstoßen hat, kann unerörtert bleiben; denn selbst wenn ein solcher Verstoß vorläge, beruhen die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht auf diesem Geständnis. Unzweideutig ergeben die Gründe, daß der Tatrichter den Aussagen der Zeugin Helga ███████ in vollem Umfange folgt, mithin nicht anders entschieden haben würde, wenn der Beschuldigte kein Geständnis abgelegt hätte (UA S. 10).
Nach alledem hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt, daß der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Handlungen verwirklicht hat.
2. Die Strafkammer folgert im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen, daß der Beschuldigte gemeingefährlich ist. Dazu legt sie dar, es bestehe die naheliegende, sich mit Wahrscheinlichkeit verwirklichende Gefahr, daß die Psychose sich in neuen Wahnbildungen offenbare. Da die bisherigen Wahnvorstellungen des Beschuldigten zur Gewaltanwendung geführt hätten, wenn dieser nicht ohne weiteres sein Ziel erreicht habe, sei die dringende Gefahr vorhanden, daß er auf Grund neuer Wahnvorstellungen eine „Aggressivität“ an den Tag legen werde, die wiederum zu erheblichen Eingriffen in fremde Rechtsgüter führen werde, wenngleich sich „konkrete Prognosen“, insbesondere was die Art der zu befürchtenden Rechtsverletzungen angehe, nicht geben ließen.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42b StGB nicht hinreichend dargelegt.
Bei einem dauernd unzurechnungsfähigen Geisteskranken wird, da seine Handlungen unberechenbar sind, kaum jemals verneint werden können, daß er möglicherweise die mit Strafe bedrohte Handlung wiederhole. § 42b StGB ist gleichwohl nicht zu entnehmen, daß jeder zurechnungsunfähige Geisteskranke in einer Heil- oder Pfliegeanstalt untergebracht werden müsse, sobald er eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Die öffentliche Sicherheit erfordert das nur, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht wird und eine Abhilfe für die Zukunft zur Aufrechterhaltung des Bestandes der Rechtsordnung geboten und nicht auf andere Weise als durch Sicherungsmaßnahmen zu erreichen ist (RGSt 73, 304). Die Erwägung, das künftige Verhalten des Beschuldigten sei nicht abzusehen, genügt nicht; darzulegen ist vielmehr, der Beschuldigte werde sich wahrscheinlich in Zukunft in bestimmter gefährlicher Weise betätigen (BGH vom 28. September 1954 – 1 StR 303/54 in Lindenmaier-Möhring Nr. 10 zu § 42b StGB).
Das Landgericht wird hiernach zu prüfen haben, ob von dem Beschuldigten künftige, die Allgemeinheit erheblich bedrohende Rechtsverletzungen in bestimmter gefährlicher Weise wahrscheinlich zu erwarten sind. Dafür sind die Verhältnisse in seinem Familienleben von ausschlaggebender Bedeutung. Insbesondere kommt es darauf an, ob in seinem Haushalt noch weitere Kinder, namentlich solche weiblichen Geschlechts, oder sonstige weibliche Angehörige außer seiner Ehefrau verbleiben werden, da nach der Art und den Umständen seiner bisherigen Verfehlungen zu erwarten ist, daß er sich in Zukunft wiederum an Familienangehörigen vergehen wird. Sodann bedarf es noch weiterer Darlegungen, ob hier nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt Abhilfe zum Schutze der bedrohten Rechtsordnung geschaffen werden kann.
Hiernach muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Justizangestellter | Krumme | Flitner | |||
| Seibert | Sauer | Hoepner |