Kostenentscheidung bei teilweisem Revisionserfolg: Aufteilung zu Lasten der Staatskasse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 331/88
- Datum
- 26.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem nicht unerheblichen Teilerfolg der Revision kann nach § 473 Abs. 4 StPO der Staatskasse ein angemessener Anteil der Verfahrensauslagen und der notwendigen Auslagen der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden.
Die Höhe des der Staatskasse aufzuerlegenden Anteils bemisst sich nach dem Umfang des Revisionserfolgs; bei erheblichen Teilerfolgen kann ein Drittel der Verfahrensauslagen als angemessen erachtet werden.
Erfolgt mit einer sofortigen Beschwerde ein Erfolg des Beschwerdeführers, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Nach Zurückverweisung und erneuter Verhandlung entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich nach der rechtskräftig festgestellten Strafe berechnet; eine Ermäßigung der Revisionsgebühr ist in solchen Fällen regelmäßig ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 17. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 331/88 in der Strafsache gegen ███ aus KC, geboren am ████ 1963 in █████ (Tunesien), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 1988
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 1988 dahin geändert, dass der Staatskasse ein Drittel der Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse), die durch die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. März 1987 entstanden sind, und ein Drittel der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden.
Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat mit seiner – unbeschränkt eingelegten – Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. März 1987 teilweise Erfolg gehabt:
Der Schuldspruch wurde von gefährlicher auf vorsätzliche Körperverletzung geändert, der Straf- und der Maßregelaussprache wurden aufgehoben. Nunmehr ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 1988 statt zu (insgesamt) drei Jahren Freiheitsstrafe nur noch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist ganz entfallen. Das ist ein nicht unerheblicher Teilerfolg, der es rechtfertigt, der Staatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der Verfahrensauslagen des ersten Revisionsverfahrens und der dem Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Eine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der Sache und Neuverhandlung durch das Landgericht nochmals Revision eingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1987 – 4 StR 724/86).
Da der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde Erfolg hat, sind der Staatskasse auch die Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl. Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., § 473 StPO Rdn. 2).
| Salger | Goydke | Steindorf | |||
| Laufhütte | Mayer-Goßner |