Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verwertung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 201/89
Datum
29.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verwertung von Angaben seiner Tochter, die diese gegenüber einem Sachverständigen im Rahmen eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gemacht hatte, nachdem sie in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Der BGH hob das Landgerichtsurteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Tochter vor der Begutachtung nicht über ihr Recht belehrt worden war, die Mitwirkung zu verweigern. Ohne diese Belehrung sind die auf diesen Angaben beruhenden Feststellungen unverwertbar und konnten das Urteil beeinflusst haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Macht eine zur Zeugnisverweigerung Berechtigte in der Hauptverhandlung von ihrem Recht Gebrauch, sind frühere Angaben zum Tatgeschehen, die sie in nichtrichterlichen Vernehmungen oder gegenüber einem Sachverständigen gemacht hat, unverwertbar.

2

Untersuchungen und Begutachtungen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sind nicht zwingend zulässig und bedürfen der Einwilligung des Betroffenen; sie dürfen nicht erzwungen werden.

3

Bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, ist vor der Mitwirkung an einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung eine ausdrückliche Belehrung erforderlich, dass die Mitwirkung auch insoweit verweigert werden kann (entsprechende Anwendung der einschlägigen Belehrungspflichten).

4

Fehlt die gebotene Belehrung durch das anordnende Gericht, sind die auf der Begutachtung beruhenden Angaben unverwertbar; dies kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Urteil ohne Verwertung des Gutachtens anders ausgefallen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 28. November 1988

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

4 StR 201/89 in der Strafsache gegen ██ Bruno, geboren am ██ 1945 in ██ (Italien), wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1989, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus Saarbrücken, als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe die Angaben der Tochter des Angeklagten Maria Graziella G., die diese dem Sachverständigen Dr. ███ im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung gemacht hat, nicht verwerten dürfen.

1. Der Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zugrunde: a) Durch Urteil vom 16. November 1984 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hatte für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte seine am 25. April 1967 geborene Tochter Maria Graziella G. in den Jahren 1974 bis 1977 sexuell missbraucht hat. Der Angeklagte habe, so hatte die Strafkammer ausgeführt, seine Tochter durch Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, die schließlich einen permanenten Angstzustand ausgelöst hatten, gefügig gemacht, und mit ihr "etwa einmal pro Woche" geschlechtlich verkehrt. Der Senat hat dieses Urteil auf die Rüge des Angeklagten aufgehoben, das Landgericht habe den Beweisantrag, zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Tochter einen Sachverständigen hinzuzuziehen, nicht ablehnen dürfen; der Tatrichter habe sich mit seiner Sachkunde nicht begnügen dürfen, sondern "dem Beweisantrag entsprechen und einen (psychologischen) Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Maria, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Schuldumfang, anhören müssen."

b) Die neu zuständige Strafkammer hat vor Anberaumung der Hauptverhandlung beschlossen, ein "Glaubwürdigkeitsgutachten bezüglich der Zeugin Maria Graziella G." einzuholen. Zum Sachverständigen hat sie den Diplom-Psychologen Dr. Ulrich ███████ bestellt. Vor der von diesem in Aussicht genommenen Exploration hat Maria Graziella G. den Sachverständigen gebeten, ihr den Sinn der Untersuchung zu erklären. Anschließend hat sie geäußert, sie sei nicht bereit, über die Vorwürfe gegen ihren Vater Auskünfte zu erteilen. Auf Nachfrage hat sie hinzugefügt, sie wolle beim Sachverständigen, aber auch in der künftigen Gerichtsverhandlung, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Mit einer allgemeinen Exploration und den allgemein notwendigen Untersuchungen erklärte sie sich aber einverstanden und gab, wie der Sachverständige in einer schriftlichen Äußerung vom 18. Mai 1987 festgehalten hat, "über ihre Lebensgeschichte bereitwillig Auskunft".

c) In der Hauptverhandlung vom 30. Mai 1988 hat Maria Graziella G. nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht das Zeugnis verweigert. Diese Erklärung hat sie in der daraufhin neu anberaumten Hauptverhandlung vom 28. November 1988 wiederholt. Die Strafkammer hat in dieser Verhandlung u.a. die Richterin S. D. und die Richter B. und Professor J., vor denen Maria Graziella G. nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte, vernommen und den Sachverständigen Dr. ██ gehört. Sie hat aufgrund der früheren Angaben der Tochter des Angeklagten bei den richterlichen Vernehmungen festgestellt, dass der Angeklagte mit dieser mindestens dreimal, erstmals im Jahre 1974 und danach bis zum Jahre 1977 noch mindestens zweimal, unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und Ausnutzung ihres ständigen Angstgefühls den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Zur Begründung hat der Tatrichter ausgeführt, er habe keine durchgreifenden Bedenken, die Aussagen der Tochter bei den richterlichen Vernehmungen zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Zwar sei ihm ein persönlicher Eindruck der Zeugin verwehrt. Die sehr eingehende Begutachtung der Zeugin durch den gerichtsbekannt äußerst sorgfältig und behutsam arbeitenden psychologischen Sachverständigen Dr. ██ gleiche "diesen Mangel jedoch aus" (UA 8).

2. Das Urteil stützt sich somit bei seiner Beweiswürdigung auf die Ausführungen des Sachverständigen, der sich zur Begabung der Tochter des Angeklagten, zur Frage, ob sie das notwendige Verständnis aufbringt und früher aufgebracht hat, Belehrungen über die Zeugenpflicht zu verstehen (UA 9) und zu ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit geäußert hat. Bei diesem Vorbringen hat er die Angaben der Tochter berücksichtigt, die diese ihm bei der "allgemeinen Exploration" "bereitwillig" gemacht hat (UA 6). Darin liegt hier ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.

a) Da sich die Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) berufen hat, waren ihre Angaben zum Tatgeschehen, die sie in früheren nichtrichterlichen Vernehmungen oder gegenüber einem Sachverständigen (BGHSt 13, 1, 3; 18, 109; Mayr in KK, 2. Aufl. § 252 StPO Rdn. 18) gemacht hat, unverwertbar.

b) Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat aber die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ██ und damit auch die Angaben von Maria Graziella G. berücksichtigt, die diese dem Sachverständigen gegenüber "zur Beurteilung ihrer allgemeinen Aussagefähigkeit" gemacht hat (UA 6). Aber auch diese Angaben waren unverwertbar.

aa) Die vom Sachverständigen Dr. ██████ vor der Hauptverhandlung durchgeführte Begutachtung diente der Prüfung der geistig-seelischen Fähigkeiten der Tochter des Angeklagten und früheren Belastungszeugin und ihrer Glaubwürdigkeit. Die Zulässigkeit der in diesem Zusammenhang notwendigen Untersuchungen ist gesetzlich nicht geregelt. Daraus folgt, dass sie nicht erzwungen werden dürfen, vielmehr nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich sind (BGHSt 13, 394, 398; 14, 21, 23; BGH bei Holtz MDR 1979, 988, 989; BGH NStZ 1982, 432; Pelchen in KK aaO § 81c StPO Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl. § 81c StPO Rdn. 6).

bb) Eine solche Einwilligung hat die Tochter des Angeklagten dem Sachverständigen erteilt. Diese Einwilligungserklärung reicht hier aber nicht aus, da sie nicht über ihr Recht belehrt worden ist, die Mitwirkung an der Begutachtung durch den Sachverständigen auch insoweit verweigern zu können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob jeder Zeuge darüber zu belehren ist, dass Untersuchungen an ihm, die der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit dienen, nur mit seiner Einwilligung zulässig sind (verneinend BGHSt 13, 394, 398; Pelchen in KK aaO § 81c StPO Rdn. 11; bejahend Kleinknecht/Meyer aaO § 81c Rdn. 7). In entsprechender Anwendung von § 81c Abs. 3 Satz 2 2. Halbs., § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO gilt das Erfordernis der Belehrung jedenfalls bei Personen, die - wie die Tochter des Angeklagten - zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (BGHSt 13, 394, 399; 14, 21, 24; BGH StV 1988, 419; Pelchen in KK aaO § 81c StPO Rdn. 11). Denn auch die Verwertung eines solchen Glaubwürdigkeitsgutachtens kann sich zum Nachteil dessen auswirken, den die Zeugnisverweigerungsberechtigte gerade nicht belasten will.

cc) An einer solchen Belehrung fehlt es hier. Die Pflicht zur Belehrung oblag dem Gericht, das die Untersuchung angeordnet hat (Pelchen in KK aaO § 81c StPO Rdn. 12; Dahs in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 81c StPO Rdn. 35; vgl. auch BGHSt 9, 195, 197), hier also dem Landgericht. Dieser Verpflichtung ist es nicht nachgekommen.

Die Tochter des Angeklagten ist zu keiner Zeit gerichtlich darüber belehrt worden, dass sie ihre Mitwirkung an der Glaubwürdigkeitsuntersuchung verweigern durfte. Das Protokoll über die Hauptverhandlung weist lediglich aus, dass Maria Graziella G. über ihr "Aussageverweigerungsrecht" belehrt worden ist und dass sie sodann das Zeugnis verweigert hat.

Somit sind die Angaben gegenüber dem Sachverständigen unverwertbar, die sie zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit gemacht hat (Pelchen in KK aaO § 81e StPO Rdn. 24). Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte ohne Verwertung des Glaubwürdigkeitsgutachtens, das auf unverwertbaren Angaben von Maria Graziella G. beruht, nicht verurteilt worden wäre.

Mit der Aufhebung des Urteils entfällt auch die Kostenentscheidung. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten ist damit gegenstandslos. Wegen einer neu zu treffenden Kostenentscheidung weist der Senat auf seinen Beschluss vom 26. Juli 1988 - 4 StR 331/88 (BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 3) hin.

GoydkeLaufhütteMeyer-Goßner
SalgerJahnke