Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einziehungsanordnung bei unzureichender Bezeichnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 331/85
Datum
09.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen eine Einziehungsanordnung im Urteil des LG Arnsberg wegen Diebstahls. Der BGH hob die Einziehung auf, weil die betroffenen Gegenstände weder im Tenor noch in den Gründen bezeichnet waren und somit eine Prüfung nach § 74 StGB unmöglich war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung nach § 74 StGB ist nur wirksam, wenn die von ihr erfassten Gegenstände im Tenor oder in den Gründen des Urteils bezeichnet sind; eine bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt nicht.

2

Fehlt die erforderliche Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände, kann das Revisionsgericht die Voraussetzungen des § 74 StGB nicht prüfen und die Einziehungsanordnung ist aufzuheben.

3

Die Aufhebung einer Einziehungsanordnung wegen Formmangels erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, die kein eigenes Rechtsmittel eingelegt haben.

4

Ein unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls i.S.v. § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB kann bejaht werden, wenn die Tat durch besondere Intensität der Vorbereitung und erheblichen Umfang gekennzeichnet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 30. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 331/85 in der Strafsache gegen ███ ███ aus ████ geboren am ██ Friedhelm ██, geboren am 19. April 1949 in ███, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. November 1984, auch soweit es die Mitangeklagten ██ und ██ betrifft, hinsichtlich der Einziehungsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

Das Landgericht ist im Ergebnis auch zutreffend von einem besonders schweren Fall des Diebstahls ausgegangen. Ob das Entwenden von Zigaretten aus Zigarettenautomaten mittels Bleironden im Format von 2-DM-Stücken die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt, konnte offen bleiben, weil angesichts der Feststellungen zur Intensität der Vorbereitung und zum Umfang der (fortgesetzten) Tat jedenfalls ein unbenannter besonders schwerer Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegt.

Die Einziehungsanordnung kann jedoch keinen Bestand haben, weil die von ihr betroffenen Gegenstände weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils bezeichnet worden sind und dem Revisionsgericht infolgedessen eine Prüfung der Voraussetzungen des § 74 StGB nicht möglich ist (BGHSt 9, 88, 89); die Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt nicht (BGH NJW 1962, 2019; BGH, Beschluss vom 11. August 1981 – 1 StR 395/81). Die Aufhebung war gemäß § 357 StPO auch auf die beiden Mitangeklagten zu erstrecken, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.

SalgerLaufhütteJahnke
HorxthalGoydke

Zitiert (1)